Verleumung aus Ö verfolgbar?

Hallo,

angenommen eine Person, die vermutlich aus Österreich kommt, bezeichnet eine andere Person, die vermutlich aus Deutschland kommt, öffentlich und per Mail mit diversen Beschimpfungen und unterstellt Ausländerfeindlichkeit sowie Frauenhass, wäre sowas mit Chance auf Erfolg anzeigbar und wie wäre das notwendige Vorgehen?

Dank 6 Gruß,

Malte.

Hallo!

Also in wie weit das jetzt nach deutschem Recht in Deutschland strafbar ist, kann ich nicht sagen (wenn sich das ganze in Deutschland ausgewirkt hat, liegt nahe, dass das ganze auch in Deutschland nach deutschem Recht strafbar ist). Da kann vielleicht noch jemand anderes was dazu sagen.

Wenn die Tat von Österreich ausging, ist ganze jedenfalls nach österreichischem Recht in Österreich strafbar. Nur ist das keine Verleumdung, sondern möglicherweise eine Ehrenbeleidigung oder auch Üble Nachrede.

§ 111 StGB Üble Nachrede
(1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.

§ 115 StGB Beleidigung
(1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.

(3) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.

Diese beiden Delikte sind jedoch keine Offizialdelikte, sondern sogenannten Privatanklagedelikte. D.h. du müsstest zur Verfolgung dieser Delikte (anstatt eines Staatsanwaltes) beim zuständigen österreichischen Gericht einschreiten.

Gruß
Tom

Ja!
Hallo Malte,

der Tatbestand der Beleidigung ist sowohl nach dem deutschen (§§ 185 ff) als auch nach dem österreichischen (§ 111) Strafgesetzbuch verfolgbar - allerdings ist es ein Antragsdelikt.

Hier ein Link zum Thema: http://www.lehrer-online.de/dyn/bin/370479-370551-1-…; dort ist alles recht anschaulich beschrieben.

Gruß

Renee

Mal was Anderes
Hi,

lass dich doch von so einer hohlen Schlampe nicht beeindrucken.
Etwas mehr Souveränität in einer solchen Situation unterscheidet einen „Moderator“ von einem Moderator.
Gruss

Hi,

lass dich doch von so einer hohlen Schlampe nicht
beeindrucken.

Hey, ich sprach von einem hypothetischen Fall!

Etwas mehr Souveränität in einer solchen Situation
unterscheidet einen „Moderator“ von einem Moderator.

Zum einen interessiert mich die Fragestellung tatsächlich, unabhängig von einem konkreten Fall - vor allem, wie bei sowas das Vorgehen über Staatsgrenzen hinaus wäre.

Zum anderen wäre so ein Vorgehen im Zweifelsfall die einzige Möglichkeit, die tatsächliche Identität einer solchen Person herauszubekommen.

Gruß,

Malte (entspannt, keine Sorge.)

Hallo,

lass dich doch von so einer hohlen Schlampe nicht beeindrucken.

sicher wahr - nur steckt evtl. langjähriger User dahinter, der bzw. die schon lange nervt.

Gruss
Enno

Hallo Malte,

der Tatbestand der Beleidigung ist sowohl nach dem deutschen
(§§ 185 ff) als auch nach dem österreichischen (§ 111)
Strafgesetzbuch verfolgbar - allerdings ist es ein
Antragsdelikt.

Hier ein Link zum Thema:
http://www.lehrer-online.de/dyn/bin/370479-370551-1-…;
dort ist alles recht anschaulich beschrieben.

Da geht es leider nur um Straftaten, die im Ausland durch deutsche Staatsbürger begangen werden, oder um international geschützte Rechtsgüter, so daß der Link zwar interessant ist, konkret hier aber nicht weiterhilft.

Trotzdem danke,

Malte.

*brillereich* :wink:

Da geht es leider nur um Straftaten, die im Ausland durch
deutsche Staatsbürger begangen werden, oder um international
geschützte Rechtsgüter, so daß der Link zwar interessant ist,
konkret hier aber nicht weiterhilft.

Na dann schau Dir auf Seite 2 den letzten Absatz - 'Auslandstaten mit deutschen Tätern oder Opfern - an; ansonsten hilft ein ein Blick in § 7 Abs. 1 StGB (Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen), wo es heißt:

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen wurden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

Grüßle

Renee

*brilleaufsetz*

Da geht es leider nur um Straftaten, die im Ausland durch
deutsche Staatsbürger begangen werden, oder um international
geschützte Rechtsgüter, so daß der Link zwar interessant ist,
konkret hier aber nicht weiterhilft.

Na dann schau Dir auf Seite 2 den letzten Absatz -
'Auslandstaten mit deutschen Tätern oder Opfern - an;
ansonsten hilft ein ein Blick in § 7 Abs. 1 StGB (Geltung für
Auslandstaten in anderen Fällen), wo es heißt:

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland
gegen einen Deutschen begangen wurden, wenn die Tat am
Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner
Strafgewalt unterliegt.

Okay, danke schön. Wer wäre denn für so einen Fall der richtige Ansprechpartner? Die Polizei oder direkt die Staatsanwaltschaft?

Gruß,

Malte.