Parkdauer

Hallo,

am Rand einer öffentlichen Straße kann man Parken. Hat niemand was dagegen. Steht man vor einer Ausfahrt, so haben die Politessen auch nichts dagegen, da hier nur privates Recht verletzt wird. Soll sich der Besitzer des Grundstücks doch selbst helfen. So die Fakten.

Nun stellt man sich mit seinem Auto (sagen wir mal mit einem schönen großen Geländewagen) so halb vor die Ausfahrt, die wird ja eh selten benutzt. Aber man läßt das Auto, man brauchts ja nicht, über 4 Monate da unverrückbar stehen, kümmert sich nicht drum, geparkt ist geparkt.

Wie lange darf man parken? Dem Ordnungsamt ist es egal, keine Fahndung nach dem Fahrzeug (es steht 450km vom Zulassungsort entfernt), der „Benutzer“ nicht ermittelbar (die Leasinggesellschaft rückt den Namen des Leasingnehmers nicht raus). Was kann man unternehmen, sofern es nicht zu teuer wird? Abschleppen lassen und erst mal bezahlen? Die Kohle ist mit Sicherheit weg! Polizei beauftragen? Die interessiert das nicht. Was tun?

Gruß
André

Hallo,

am Rand einer öffentlichen Straße kann man Parken. Hat niemand
was dagegen. Steht man vor einer Ausfahrt, so haben die
Politessen auch nichts dagegen, da hier nur privates Recht
verletzt wird. Soll sich der Besitzer des Grundstücks doch
selbst helfen. So die Fakten.

Stimmt nicht ganz. Stelle ich mich auf ein Privatgrundstück, dann stimmt die Aussage. Stelle ich mich aber auf die Straße, vor eine Grundstückseinfahrt, dann verstoße ich gegen § 12 StVO und der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog hält ein Bußgeld für mich bereit. Bin ich also so dreist, und der Bewohner des Grundstücks oder andere Berechtigte sind auf die Benutzung der Einfahrt angewiesen und von mir behindert, so kann der natürlich die Polizei rufen, die dann sicher auch abschleppen wird. Gilt auch für Leute, die Garagen zuparken. Die Abschleppkosten trägt hier nicht der Geschädigte.
Wichtig ist dabei, dass der Falschparker im öffentlichen Verkehrsraum steht, kann gerne auch auf Geh- oder Radweg sein.

Auf der Privatgrundstück muss der Geschädigte selbst abschleppen, erstmal selbst bezahlen und die Abschleppkosten später einklagen. Die Polizei liefert hier höchstens die Halterdaten zur Durchsetzung privater Rechte.

Nun stellt man sich mit seinem Auto (sagen wir mal mit einem
schönen großen Geländewagen) so halb vor die Ausfahrt, die
wird ja eh selten benutzt. Aber man läßt das Auto, man
brauchts ja nicht, über 4 Monate da unverrückbar stehen,
kümmert sich nicht drum, geparkt ist geparkt.

Wie lange darf man parken? Dem Ordnungsamt ist es egal, keine
Fahndung nach dem Fahrzeug (es steht 450km vom Zulassungsort
entfernt), der „Benutzer“ nicht ermittelbar (die
Leasinggesellschaft rückt den Namen des Leasingnehmers nicht
raus). Was kann man unternehmen, sofern es nicht zu teuer
wird? Abschleppen lassen und erst mal bezahlen? Die Kohle ist
mit Sicherheit weg! Polizei beauftragen? Die interessiert das
nicht. Was tun?

Parken darf man ewig, solange es nicht irgendwie beschränkt oder verboten ist. Für nicht zugelassene Fahrzeuge gilt: wenn sie, falls sie im öffentl. Verkehrsraum stehen, andere behindern, weil sie z.b. Parkplätze blockieren, ist sehr wohl die Stadt zuständig. Die klebt dann die tollen roten Aufkleber darauf und schleppt irgendwann ab, falls sich nichts tut.

Zugelassene Fahrzeuge können, wo´s zulässig ist, vergammeln. (solange keine Umweltschädigung besteht)

Gruß

Peter

Das stimmt so nicht ganz…
Hallo!

Stelle ich mich aber auf die Straße, vor eine Grundstückseinfahrt, dann verstoße ich gegen § 12 StVO und der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog hält ein Bußgeld für mich bereit.

Stimmt nur teilweise. Das Parken vor einer Ausfahrt (auf schmalen Fahrbahnen auch ihr gegenüber) ist ordnungswidrig und wird mit einem VERWARNGELD von um die €10,- belegt. Bußgelder gibts im ruhenden Verkehr nur selten.

Bin ich also so dreist, […] die Polizei rufen, die dann sicher auch
abschleppen wird. Gilt auch für Leute, die Garagen zuparken.

Die Polizei wird einen Teufel tun und das Auto abschleppen lassen. Das werden die erst tun, wenn ein öffentliches Interesse verlangt, dass die Ausfahrt frei ist - z.B. ein Jeep parkt genau vor der Tiefgaragenausfahrt an einem riesigen Einkaufszentrum. Ansonsten gilt auch hier - Privatinteresse.

Die Abschleppkosten trägt hier nicht der Geschädigte.

Doch, leider. Wenn die Zufahrt zugeparkt wird und letztendlich abgeschleppt wird (auf Privatinitiative), dann bezahlt erst mal der „Zugeparkte“ das Geld an den Abschleppservice. Die Kosten muß er sich ungerechterweise über zivilrechtlichen Weg wieder holen.

Für nicht zugelassene Fahrzeuge gilt: wenn
sie, falls sie im öffentl. Verkehrsraum stehen, andere
behindern, weil sie z.b. Parkplätze blockieren, ist sehr wohl
die Stadt zuständig. Die klebt dann die tollen roten Aufkleber
darauf und schleppt irgendwann ab, falls sich nichts tut.

Die Ortspolizeibehörde ist zuständig für nicht zugelassen Fahrzeuge, d.h. Pkws ohne Kennzeichen, mit abgelaufenen Überführungs-/Saisonkennzeichen sowie Fahrzeugen, deren Versicherungsschutz nicht mehr besteht. Es ist vollkommen wurscht, ob die jemanden blockieren, die haben im öffentlichen Verkehrsraum nix mehr zu suchen.
Im Gegenteil, wer mit einem Pkw unterwegs ist, bei dem der Versicherungsschutz nicht mehr besteht, und dessen Kennzeichen daraufhin entsiegelt wurden, macht sich sogar strafbar.

Zugelassene Fahrzeuge können, wo´s zulässig ist, vergammeln.
(solange keine Umweltschädigung besteht)

Gilt nur bedingt, z.B. nicht für Anhänger. Die dürfen nur 14 Tage unbewegt im öffentlichen Verkehrsraum rumstehen.

Grüßle,

Bea

1 Like

Hallo André,
hast Du die Polizei gerufen und hattest keinen Erfolg?
mach das Fahrzeug fachmännisch auf und schiebe es weg, machs danach wieder zu und fertig.
Solltes das aber nicht alleine machen und auch nicht bei Nacht.
Gruß Richard

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