Das stimmt so nicht ganz…
Hallo!
Stelle ich mich aber auf die Straße, vor eine Grundstückseinfahrt, dann verstoße ich gegen § 12 StVO und der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog hält ein Bußgeld für mich bereit.
Stimmt nur teilweise. Das Parken vor einer Ausfahrt (auf schmalen Fahrbahnen auch ihr gegenüber) ist ordnungswidrig und wird mit einem VERWARNGELD von um die €10,- belegt. Bußgelder gibts im ruhenden Verkehr nur selten.
Bin ich also so dreist, […] die Polizei rufen, die dann sicher auch
abschleppen wird. Gilt auch für Leute, die Garagen zuparken.
Die Polizei wird einen Teufel tun und das Auto abschleppen lassen. Das werden die erst tun, wenn ein öffentliches Interesse verlangt, dass die Ausfahrt frei ist - z.B. ein Jeep parkt genau vor der Tiefgaragenausfahrt an einem riesigen Einkaufszentrum. Ansonsten gilt auch hier - Privatinteresse.
Die Abschleppkosten trägt hier nicht der Geschädigte.
Doch, leider. Wenn die Zufahrt zugeparkt wird und letztendlich abgeschleppt wird (auf Privatinitiative), dann bezahlt erst mal der „Zugeparkte“ das Geld an den Abschleppservice. Die Kosten muß er sich ungerechterweise über zivilrechtlichen Weg wieder holen.
Für nicht zugelassene Fahrzeuge gilt: wenn
sie, falls sie im öffentl. Verkehrsraum stehen, andere
behindern, weil sie z.b. Parkplätze blockieren, ist sehr wohl
die Stadt zuständig. Die klebt dann die tollen roten Aufkleber
darauf und schleppt irgendwann ab, falls sich nichts tut.
Die Ortspolizeibehörde ist zuständig für nicht zugelassen Fahrzeuge, d.h. Pkws ohne Kennzeichen, mit abgelaufenen Überführungs-/Saisonkennzeichen sowie Fahrzeugen, deren Versicherungsschutz nicht mehr besteht. Es ist vollkommen wurscht, ob die jemanden blockieren, die haben im öffentlichen Verkehrsraum nix mehr zu suchen.
Im Gegenteil, wer mit einem Pkw unterwegs ist, bei dem der Versicherungsschutz nicht mehr besteht, und dessen Kennzeichen daraufhin entsiegelt wurden, macht sich sogar strafbar.
Zugelassene Fahrzeuge können, wo´s zulässig ist, vergammeln.
(solange keine Umweltschädigung besteht)
Gilt nur bedingt, z.B. nicht für Anhänger. Die dürfen nur 14 Tage unbewegt im öffentlichen Verkehrsraum rumstehen.
Grüßle,
Bea