Angenommen Anton will ein Fertigferienhaus kaufen. Er geht zu Bert, einem Verkäufer (Herstellung und Montage) von solchen Häusern. Da Anton kein Grundstück hat, wird ihm durch Vermittlung von Bert der Carl vorgestellt. Carl hat ein Grundstück, dass er dem Anton zum Zwecke des Hausbaus unter Vermittlung von Bert für 30 Jahre verpachtet.
Anton zahlt dem Bert 10.000 € voraus für das haus.
Als Anton die Baugenehmigung beantragen will, erfährt er, dass die für Fertighäuser in der Gegend grundsätzlich nicht erteilt werden.
Über diesen Umstand hatten alle beteiligten keine Kenntnis!!
Kann Bert auf Abnahme des Hauses bestehen?
Wenn nein, kann er darauf bestehen sofern dies an anderer stelle möglich ist (anderes Grundstück)?
Und, kann der Pachtvertrag aufgehoben werden?
Ich danke euch für die Hilfe den Anton ist natürlich sehr besorgt!!!
Angenommen Anton will ein Fertigferienhaus kaufen. Er geht zu
Bert, einem Verkäufer (Herstellung und Montage) von solchen
Häusern. Da Anton kein Grundstück hat, wird ihm durch
Vermittlung von Bert der Carl vorgestellt. Carl hat ein
Grundstück, dass er dem Anton zum Zwecke des Hausbaus unter
Vermittlung von Bert für 30 Jahre verpachtet.
Anton zahlt dem Bert 10.000 € voraus für das haus.
Eine Baugenehmigung wird hier nie erteilt, da Eigentum an Grund und Boden fehlt. Hier ist der Modus Erbpacht noch möglich
Als Anton die Baugenehmigung beantragen will, erfährt er, dass
die für Fertighäuser in der Gegend grundsätzlich nicht erteilt
werden.
Über diesen Umstand hatten alle beteiligten keine Kenntnis!!
Kann Bert auf Abnahme des Hauses bestehen?
NEIN, wegen der grundsätzlichen Unmöglichkeit der Erichtung an der bestimmten Stelle. Verstoss gegen geltendes Recht. Man kann doch keinen Mensch zwingen gegen das öffentliche Baurecht zu verstossen !!
Wenn nein, kann er darauf bestehen sofern dies an anderer
stelle möglich ist (anderes Grundstück)?
NEIN ! B ist es nicht möglich ein weiteres Grundsück zu erwerben.
Und, kann der Pachtvertrag aufgehoben werden?
Das kommt darauf an was in dem VErtarg geschreiben steht!
Ich danke euch für die Hilfe den Anton ist natürlich sehr
besorgt!!!
Bitteschön, klingt aber eher nach Klausurübung im Fach Privatrecht.
grundsätzlich hast du recht! leider habe ich nichts entsprechendes finden können.ausserdem ist unsere bibliothek schlecht ausgestattet und recht veraltet.
auch wenn du den eindruck hast, hier will sich jemand das leben leicht machen; so ist es nicht! wenn ich nicht verzweifelt und nur noch eine woche hätte, würde ich es nicht auf diesem wege versuchen.
vielleicht solltest Du mal in der Kommentierung von § 358 Abs. 3 BGB nachsehen. Der Fallensteller will scheinbar schlaue Gedanken zum verbundenen Geschäft, ggf. zum Wegfall der Geschäftsgrundlage hören.
Grüße
E.K.
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ich hae mir die kommentierung durchgearbeitet. leider bezieht sich 358 abs.3 auf involvierung eines darlehens. vorliegend ist das jedoch nicht der fall.
wenn du weitere vorschläge hast, immer her damit!!!
das ist mir klar, das war nur als Tipp gemeint, wo Du suchen sollst.
Denn offensichtlich liegt ja das Problem dieses Falles darin, dass jeweils für sich keine Sachmängel, weder des Pacht- noch des Kaufobjektes vorliegen, nur die Kombination aus beiden nicht „funktioniert“. Wäre alles aus einer Hand gewesen, hätte sich kein Problem ergeben.
Daher der Hinweis auf § 358 BGB, da es dort um Dreiecksverhältnisse geht. Oder § 313 BGB (z.B. Rechtsfigur des beiderseitigen Eigenschaftsirrtums).
Grüße
E.K.
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du mußt wie folgt vorgehen du fängst an mit dem Stichwortverzeichnis im Palandt am, den es nun überall gibt und arbeitest dir eine lösungsskizze für den ganzen fall aus. erst nachdem du die voraussichtlichen problemschwerpunkte gefunden hast, fängst du an, die im palandt zitierten nachweise zu recherchieren, sonst verzettelest du dich. was mir zu dem sachverhalt spontan einfällt geht ungefähr so:
Frage:
B->A auf „Abnahme“ des Hauses ? AGL ???
=> hier sollte zunächst mal ein satz über den vertragstyp werkvertrag 633 oder kaufvertrag 433 fallen gelassen werden. deswegen steht im Sachverhalt „Herstellung und Montage“- (evtl. auch werklieferungsvertrag, 651 a.F., falls es denn nach dem SRMG
noch gibt). mach diese abgrenzung nicht zu lang !!
=> dann ist zu prüfen, ob der Verstoß gegen das öffentliche Baurecht diesen Vertrag anfänglich nichtig macht. Schau im Palandt unter §134 nach. Eventuell gibt es auch noch was wie anfängliche rechtliche Unmöglichkeit. Nicht jeder Verstoß gegen nicht-zivilrechtliche Normen zieht auch die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich. Ich vermute, dass hier das erste strittige Problem steckt, zu dem du viel schreiben solltest.
=> falls der Vertrag anfänglich nichtig ist, dann A->B auf Rückzahlung der Anzahlung i.H.v. 10.000 812 I.S.1.Alt.1 (+)
Frage: Errichtung an anderer Stelle ?
Ich vermute hier steckt ein Problem der Vertragsauslegung, Stichwort „essentialia negotii“, § 133 BGB, Die Frage ist, ob ein die Errichtung an einer bestimmten Stelle im Falle von Fertighäusern eine wesentliche Vertragspflicht ist. I.E. denke ich mal schon.
Frage: Aufhebung Pachtvertrag ?
hierzu hat bereits jemand die Stichwörter verbundenes Geschäft und Wegfall der Geschäftsgrundlage fallen gelassen. Auf diese ist sicher einzugehen, mache aber nicht den Fehler sofort auf die WGG zu springen, diese ist der absolute Auffangtatbestand. Ich würde eher mit 812 I S.2 Alt.2 vertragliche Zweckverfehlung beginnen.