EMail = Dokument ?

Hallo,
wer weiss etwas darüber wie EMails zu klassifizieren sind. Handelt es sich dabei um eine Art Brief ? Da ich mich mit dem Thema nicht sonderlich auskenne ist es auch sehr schwer das mit den richtige Termini zu beschreiben…Wenn ich einen Vertrag per Email kündige ist das möglich oder nicht ? (Was ist, wenn in den AGBs steht nur per Brief und Fax, ist eine Email dem gleich zu setzen ? M.E. ja, aber wie sieht die rechtliche Grundlage dazu aus ? )Wer weiss zu dem Thema ein paar Links.
Vielen Dank !!
Thomas

Grundsätzlich können auch per E-Mail rechtserhebliche Erklärungen abgegeben werden, etwa Waren eingekauft, Darlehen aufgenommen, Mahnungen ausgesprochen oder Verträge gekündigt werden.

Das gilt nur dann nicht, wenn durch vertragliche Vereinbarungen zwischen den Beteiligten oder durch Gesetz für die jeweilige Erklärung eine besondere Form vorgeschrieben ist. Daß die E-Mail nicht den Anforderungen der eigenhändigen Abfassung (d.h. handschriftliche Abfassung des Textes nebst Unterschrift) oder gar der notariellen Beurkundung genügt, ist so selbstverständlich, daß es eigentlich gar nicht erwähnt werden müßte. Aber auch die schlichte gesetzliche Schriftform wird durch die E-Mail nicht erfüllt, und zwar zumindest deshalb nicht, weil es an der erforderlichen eigenhändigen Unterschrift fehlt. Das gilt nach zur Zeit noch geltender Rechtslage auch dann, wenn die Mail mit einer den Anforderungen des Gesetzes zur digitalen Signatur (Signaturgesetz – SigG) genügenden sicheren elektronischen Signatur versehen ist. Ist daher für die Abgabe einer Erklärung gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben, so genügt eine E-Mail nicht.

Weniger eindeutig liegen die Dinge bei der lediglich vertraglich (insb. durch AGB) vereinbarten Schriftform. Da hier die eigenhändige Unterschrift - nicht aber die Nennung des Verfassers als solche - im Zweifel entbehrlich ist, kann grundsätzlich auch eine E-Mail genügen. Dient allerdings die vereinbarte Schriftform zumindest auch Beweiszwecken - was durch Auslegung der jeweiligen Vereinbarung zu bestimmen und in der Praxis die Regel ist - so scheidet die E-Mail aus, weil sie von jedermann nach Belieben verändert werden kann, ohne daß diese Veränderung im Nachhinein feststellbar wäre. Lediglich die mit der oben genannten sicheren Signatur versehene E-Mail ist technisch und rechtlich geeignet, auch das Beweiszwecken dienende vertragliche Schriftformerfordernis zu erfüllen.

Eine grundlegende Änderung dieser Rechtslage ist erst mit der Umsetzung der in diesem Jahr in Kraft getretenen europäischen Richtlinie über die elektronische Signatur durch den deutschen Gesetzgeber zu erwarten.

Mit freundlichen Grüßen