Verkehrsrecht § 21 StVO (2)

Hallo,

wenn ich mir diesen Paragraphen so durchlese (Absatz 2), dann dürfen Personen auf dem LKW mitgenommen werden, auch wenn kein Sitz auf der Ladefläche ist?

Wie ist das dann für einen Notsitz geregelt? Auf dem LKW befindet sich ein fest angebauter Klappsitz (mit Sicherheitsgurt). Darf dann der Arbeiter da immer sitzen, und nicht nur zur Begleitung der Ladung oder auf dem Weg von- und zur Arbeit? Als LKW könnte ich mir hier auch einen kleinen Transporter-Kastenwagen vorstellen.

Gruß
André

Link zum Nachlesen: http://www.fahrtipps.de/recht/stvo.php?par=21

Hallo Andrè,

siehe hierzu mal die passende Verwaltungsvorschrift:
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zu Absatz 1
„Besonderer Sitz“ ist eine Vorrichtung, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt ist, als Sitz zu dienen, mag diese Zweckbestimmung auch nicht die ausschließliche sein. Geeignet ist eine Sitzgelegenheit nur dann, wenn man auf ihr sicher sitzen kann; bei Anhängern, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, kann das auch die Ladefläche sein.

zu Absatz 2
Satz 1 stellt nur die Beförderung von Arbeitskräften zwischen verschiedenen Arbeitsstätten zu betrieblichen Zwecken und nicht die regelmäßige Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte frei; jedoch ist die Beförderung von Arbeitskräften, die zur Durchführung bestimmter Arbeitsvorhaben in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind oder die sich an einem bestimmten Punkt regelmäßig zur Arbeitsaufnahme sammeln, zu und von ihren Arbeitsstellen nicht zu beanstanden.
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Der § 21 StVO ist nämlich hauptsächlich für die Landwirtschaft und
Baubetriebe gedacht…

Bei einem Transport in einem „geschlossenen“ Kleinlastwagen
(T5 /LT /MV Vito z.B.) solltest Du dir schon über die Gefahren im klaren sein…nämlich das der „3.Mann“ hinten nicht gesehen wird und
im Falle eines Unfalles u.U. dort elendig verbluten kann…

mfg

Frank