Hallo Experten,
meine Tochter (6 Jahre) mat mit Ihrer Cousine (14 Jahre) sich ohne unser Wissen bei einem Online-Spielclub (Toggolino) angemeldet. Nun flattert mir die Rechnung über 59 € in´s Haus. Muss ich die begleichen?
Die beiden haben die Daten meiner Frau angegeben.
Danke im voraus - Ivo
Hi!
meine Tochter (6 Jahre) mat mit Ihrer Cousine (14 Jahre) sich
ohne unser Wissen bei einem Online-Spielclub (Toggolino)
angemeldet. Nun flattert mir die Rechnung über 59 € in´s Haus.
Muss ich die begleichen?
Die beiden haben die Daten meiner Frau angegeben.
Danke im voraus - Ivo
Diese Anfrage wäre wohl im Rechtsbrett besser aufgehoben.
Ich sehe hier einerseits das Problem der Nichtigkeit des Geschäftes, da die 6-jährige nciht rechtsfähig ist. Die 14-jährige ist bedingt rechtsfähig, was den deal für den Anbieter retten könnte.
Der wiederum könnte einwenden, dass ja jeder mit kloeinen Kindern behaupten könne, diese hätten das geschäft abgeschlossen.
Dann kommt noch das Fernabsatzgesetz mit dem Recht auf Rücktritt vom KV innerhalb von 14 Tagen mit ins Spiel.
Alles also nicht so einfach, aber meine Vermutung (but: IANAL!) ist, dass der Anbieter schon genauer prüfen muss, mit wem er es zu tun hat und der Vertrag somit nichtig sein dürfte.
Grüße,
Mathias
Hallo Ivo,
ich sehe das ähnlich wie Mathias, wenn auch nicht ganz.
Zu klären wäre (theoretisch), wer was gemacht hat und vor allem, was
für Daten Deiner Frau angegeben wurden.
Hat die 6jährige gehandelt, ist das Geschäft nichtig.
Hat die 14jährige gehandelt, ist es schwebend unwirksam und kann
durch Ablehnung der Eltern aus der Welt geschafft werden.
Sollten allerdings Daten angegeben worden sein, an die die Kinder
nicht hätten drankommen dürfen (Perso-Nr., Login-Daten o.ä.) steht
eine Ausichtspflichtverletzung der Eltern im Raum, die einen
Schadensersatzanspruch begründen könnten.
Gruß - Jaschiii
Hallo Jaschiii,
die 14-Jährige hat gehandelt. Sie hat sich Kontodaten aus den
im Büro rumliegenden Ordnern beschafft.
Den Namen der Cousine muss ich denke ich nicht angeben im Rahmen
des Verweigerungsrechtes gegenüber Verwandten, oder
Gruß - Ivo
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hi,
an deiner Stelle würde einfach hinschreiben und den Sachverhalt schildern und erklären, dass du mit dem Abschluss dieses Vertrages nicht einverstanden bist. Schließlich hat niemand etwas unterschrieben! Somit dürfte das Geschäft nichtig sein.
Gruß
Nelly
Hallo
Schließlich hat
niemand etwas unterschrieben! Somit dürfte das Geschäft
nichtig sein.
Es bedarf auch nicht zwingend einer Unterschrift (oder der Schriftform allgemein), damit Verträge gültig sind.
Trotzdem sehe ich es auch so, dass das Geschäft schwebend unwirksam ist bis die Eltern der 14jährigen es „absegnen“. Und sofern sie das verweigern müsste es nichtig sein.
Liebe Grüße
Timi