Hallo,
unter verschiedenen Links unter denen jemand Unbedarftes Listen von Tierheimwebsites vermuten würde lauern Dialer für EUR 29.90 pro Einwahl. Das ist bekannt, so weit so gut.
Jetzt beginnt die Firma, die dahintersteckt, systematisch Webadressen mit den Namen echter Tierheime zu erwerben (z.B. www.tierheimXYZ.de, die „echte“ Webadresse des Tierheims lautet www.tierheim-XYZ.de, XYZ ist ein eindeutiger Ortsname) und mit ihren Dialern zu belegen.
Könnte das Tierheim XYZ dagegen vorgehen? Was könnte es unternehmen, um dies zu verhindern? Als einzige Lösung fällt mir ein, sich vorher eine bestimmte Anzahl abweichender Domainnamen zu sichern - aber wo hört es auf (tierheimXYZ, tierheim-xyz, .de, .com, tierheim-in-xyz, und so weiter)
Anders gefragt: wenn sich auf der Seite keinerlei Info zum Tierheim XYZ befindet, darf die Seite dann so heißen, auch wenn das echte Tierheim dagegen ist?
Gruß,
Myriam
Hi,
Also diese Sache wäre wohl in erster Linie zivilrechtlich mit dem Namensrecht im BGB zu betrachten, ob dieses den Tatbestand eines Betruges nahe kommt, weiß ich nicht, vielleicht kann man ja mal versuchsweise eine Anzeige bei der Polizei aufgeben.
Was das Namensrecht angeht, vielleicht solltet Ihr mal den Freiherr Günter von Gravenreuth (http://www.gravenreuth.de) mal fragen, der ist für seine Kenntnisse in Bezug aufs Namensrecht im Internet berühmt bzw. berüchtigt.
Vielleicht bekommt er viele kleine Eurozeichen in seinen Augen und macht das für sein Ego?
Grüßle
Winni
PS: Vielleicht hat aber auch hier einer wirklich Ahnung?
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hy,
Könnte das Tierheim XYZ dagegen vorgehen? Was könnte es
unternehmen, um dies zu verhindern? Als einzige Lösung fällt
mir ein, sich vorher eine bestimmte Anzahl abweichender
Domainnamen zu sichern - aber wo hört es auf (tierheimXYZ,
tierheim-xyz, .de, .com, tierheim-in-xyz, und so weiter)
Können schon (wie bereits erwähnt).
Es läuft warscheinlich ähnlich wie seinerzeit mit Krupp (Familie Krupp vs. Krupp Stahl) oder Heidelberg (Heidelberger Druckmaschienen vs. Stadt Heidelberg) hinaus.
Bin kein Experte, aber man könnte denke ich sowas wie namensmissbrauch (Verwechselungsgefahr, eine Seite Mickeysoft oder micro-soft hätte auch keine Chance!) oder unlauterer Wettbewerb oder so drauss machen.
Anders gefragt: wenn sich auf der Seite keinerlei Info zum
Tierheim XYZ befindet, darf die Seite dann so heißen, auch
wenn das echte Tierheim dagegen ist?
Grundsätzlich so heissen darf Sie, warum nicht?!
Schau ruhig mal auf www.hausfrauenvonhinten.de vorbei
…
Es steht ja nicht drauf „hier finden Sie Infos zum Tierheim xyz“ oder so. DAS wäre ggf. dann ein problem … für DEN.
Nur der „Mitbewerber“ (in diesem Fall ein Tierheim) hat ja ein eigenes Interresse, ältere „(Namens)Rechte“ oder wie auch immer. Entsprechendes ist da wirklich besser mit einem Anwalt abzuklären, weil hier ggf. gute Chancen sind…
Ggf. auch an eine Sammelklage denken…
Gruß
h.
Hy,
vielleicht hilft das noch weiter:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/50349
ist ja ein ähnlicher Fall…
gruß
h.
Hallo Myriam!
Kann der Anbieter kein berechtigtes Interesse nachweisen, diesen Domain-Namen für sich zu beanspruchen, kann der „Berechtigte“ Unterlassung verlangen. Sprich: Der andere muss ihm dann den Namen „herausgeben“ und im schlimmsten Fall Schadensersatz leisten, und zwar unabhängig davon, ob er ein „älteres“ Recht an dem Namen hat (Prioritätsgundsatz).
Das Doamin-Namensrecht ergibt sich grob aus § 12 BGB, auch wenn man aus dem § spontan nichts konkretes rauslesen kann. Lesenswert dazu sind deshalb die beiden Fälle um Shell.de bzw. Krupp.de.
Zur shell-Entscheidung empfehle ich dir beispielhaft diesen Link:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20020139.htm
Im Übrigen könnte es unter die Irreführung fallen, wenn ersichtlich der Name eines bestimmten Tierheims (am Besten noch mit Zusatz „Tierheim“ oder der Stadt, in der es sich befindet…) verwendet wird. Allerdings müssten Tierheim und Domaininhaber dann auf einem gemeinsamen Markt tätig werden, also z.B. „Konkurrenten“ sein. (Zumindest hab ich’s im Wettbewerbsrecht so gelernt…) (Vgl. auch §§ 1 ff. UWG)
Die DENIC (vergibt Domain-Namen mit .de) hat jedenfalls keine Prüfungspflicht, ob ein älteres Recht an einem Namen besteht.
Hoffe ich konnte ein wenig helfen!
Schöne Grüße,
Juli