Hi,
ich beschäftige mich zur Zeit etwas mit Recht und lese immer wieder den Begriff „Akessorietät“. Soweit ich das verstehe, hat es wohl damit zu tun, dass zB eine Zahlung von einem anderen Sachverhalt abhängt. Fällt der Sachverhalt weg, fällt auch die Zahlung weg.
Kann mir jemand da vielleicht eine Definition geben und ein konkretes Beispiel dazu?
danke schön
Queedin
Hallo queedin,
ein gutes Beispiel für die Akzessorität ist die Hypothek: sie ist unmittelbar an die ihr zugrunde liegende Forderung gebunden. D.h., der jeweilige Gläubiger kann aus der Hypothek stets nur die Restschuld der ursprünglichen Forderung geltend machen.
Genau aus diesem Grund werden heutzutage auch keine Hypotheken mehr eingetragen (von ganz wenigen Ausnahmen einmal abgesehen, z.B. Sicherungshypothek), sondern Grundschulden. Diese sind nämlich unabhängig von der Forderung und können somit auch für evtl. später aufgenommene Kredite als Absicherung dienen.
Freundliche Grüße
wolle
Hi queedin,
im allgemeinsten sinne heisst akzessorietät nur, das etwas, ein tatbestand eine rechtfolge abhängig von etwas anderem ist, einem anderen tatbestand, einer anderen rechtsfolge.
benutzt der begriff im rechtsdeutsch aber
- in bezug auf hypotheken, die als dingliche grundpfandrechte, abhängig sind vom bestehen der gesicherten forderung
2.) in bezug auf bürgschaften, die als schuldrechtliche sicherungsinstrumente abhänig sind von der gesicherten forderung
3.) im strafecht, wenn es um die abhängigkeit der strafbarkeit von teilnehmern (anstiftern oder gehilfen) von der des haupttäters geht.
mfg astrachan
kleine Ergänzung
Hallo Queedin, hallo Astrachan!
Im Strafrecht spricht man dann übrigens von limitierter Akzessorietät, weil der Haupttäter nicht schuldhaft gehandelt haben muss (sprich: „Nur“ vorsätzlich + rechtswidrig), um eine Strafbarkeit des Teilnehmers (=Anstifters, „Beihelfers“) begründen zu können.
Ich musste das ergänzen, weil ich den Ausdruck seit dem 1. Semester so schaurig schön finde. 
Schönen Abend,
Juli