Erzwungene Untersuchung

Hi,

ich habe als mediziner mal ne kleine verständnisfrage zur auslegung.
Also: §81c, (1) StPO besagt, daß personen außer dem beschuldigten ebenfalls gegen ihren willen untersucht werden dürfen, wenn man zur wahrheitsfindung spuren asservieren muss, die sich an ihrem körper oder kleidung befinden könnten.

Soweit sogut.

Angenommen eine frau wurde vergewaltigt. Dann verstehe ich den paragraphen so, daß auch gegen ihren willen z.b. abstriche genommen werden dürfen.
Nun ist es aber so, daß gerade bei vergewaltigungen die opfer, nach der tat, zu extremen duschexzessen neigen, was ja auch durchaus verständlich ist.
Kann es sein, daß diese frau sich der strafverteitlung schuldig macht, im sinne von §258 StGB…

Daß dies so wohl nicht unbedingt gehandhabt wird erscheint mir logisch. Mich interessiert aber dennoch das Prinzip aber auch die auslegung…

LG Alex:smile:

Alex :

eindeutige Antwort : N E I N !
Gebe mal bei google.de §§ 258 StGB ein,
dann §§ 258 a StGB. Da wirst Du erkennen,
„dass es mit Absicht und wissentlich“ um
Strafvereitelung gehen muss - also mit dem
Ziel die Strafe zu vereiteln.

Wenn Du dieses Thema mal so richtig ausdiskutieren
möchtest, gehe über google.de zu :
123recht.net Forum. Dort findest Du mehr
Strafjuristen.

Hi,

ich habe als mediziner mal ne kleine verständnisfrage zur
auslegung.
Also: §81c, (1) StPO besagt, daß personen außer dem
beschuldigten ebenfalls gegen ihren willen untersucht werden
dürfen, wenn man zur wahrheitsfindung spuren asservieren muss,
die sich an ihrem körper oder kleidung befinden könnten.

Soweit sogut.

Angenommen eine frau wurde vergewaltigt. Dann verstehe ich den
paragraphen so, daß auch gegen ihren willen z.b. abstriche
genommen werden dürfen.
Nun ist es aber so, daß gerade bei vergewaltigungen die opfer,
nach der tat, zu extremen duschexzessen neigen, was ja auch
durchaus verständlich ist.
Kann es sein, daß diese frau sich der strafverteitlung
schuldig macht, im sinne von §258 StGB…

Daß dies so wohl nicht unbedingt gehandhabt wird erscheint mir
logisch. Mich interessiert aber dennoch das Prinzip aber auch
die auslegung…

LG Alex:smile:

Hallo Alex,

du greifst da jetzt aber einen ganz speziellen Fall heraus…
Im Normal-Fall können andere Personen als die der Tat Beschuldigten
nicht zwangsweise auf Tatspuren hin untersucht werden…
Jedoch in dem von dir speziell genannten Fall „Vergewaltigung“
unter Umständen (das hängt von der Aussage des „Opfers“ und den sonstigen begleitumständen ab) schon zu prüfen,ob es wirklich zu
diesem Vorgang gekommen ist…
Die Staatsanwaltschaft (und ihre „Hilfsbeamten“,die Polizei) sind
nämlich von Amts wegen verpflichtet,bei einer Anzeige das Belastende
aber auch das Entlastende Material für einen „Beschuldigten“ (Täter)
zu überprüfen…

Nebenbei bemerkt,es ist durchaus üblich,auch bei „normalen“ Anzeigen
dem Anzeigenerstatter zu einem Blutalkohol-Test aufzufordern…
…ganz einfach um bei einem späteren Strafverfahren nicht mit dem
Einwand "der war ja „Sturzbetrunken…“ aus dem Rennen gekegelt
zu werden…

Mfg

Frank