Hallo,
am 28.04. (Datum auf Kontoauszug) habe ich eine Gewinnbeteiligung von meiner Firma ausgezahlt bekommen. In der Betriebsvereinbarung steht, daß dieser Betrag züruck gezahlt werden muß, wenn ich innerhalb eines Monats nach Auszahlung kündige. Was bedeutet das genau? Kann ich am 31.05. kündigen ohne die Gewinnbeteiligung zu verlieren oder muß ich den gesamten Mai abwarten und kann erst im Juni kündigen?
Sofern die Betriebsvereinbarung keine von den allgemeinen Regeln abweichenden Vorschriften zur Fristberechnung enthält, endet die Monatsfrist mit Ablauf des 28. 05. Mit Wirkung zum 29. 05 können Sie daher das Arbeitsverhältnis erstmals kündigen, ohne den Betrag zurückzahlen zu müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die prompte Beantwortung
(o.T)
…
Uninteressant
Hi Cyba,
ich sehe das ganz anders: Wenn die Parteien bei der Betriebsvereinbarung auf Tage abgezielt hätten, hätte man die Frist auch in Tagen ausgedrückt. Bei der gewählten Formulierung wollte man m. E. aber den MONAT als Anspruchsvoraussetzung und nicht 28, 29 30 oder 31 Tage!
Da bei der rechtlichen Bewertung solcher Fragen immer die RegelungsABSICHT der vertragschließenden Parteien zu hinterfragen ist, sollten Sie m. E. NICHT im Mai kündigen!
ich sehe das ganz anders: Wenn die
Parteien bei der Betriebsvereinbarung auf
Tage abgezielt hätten, hätte man die
Frist auch in Tagen ausgedrückt. Bei der
gewählten Formulierung wollte man m. E.
aber den MONAT als Anspruchsvoraussetzung
und nicht 28, 29 30 oder 31 Tage!Da bei der rechtlichen Bewertung solcher
Fragen immer die RegelungsABSICHT der
vertragschließenden Parteien zu
hinterfragen ist, sollten Sie m. E. NICHT
im Mai kündigen!
Die Berechnung u.a. von Monatsfristen ist gesetzlich geregelt und führt hier - sofern vertraglich keine ausdrücklichen abweichenden Regelungen zur Fristberechnung getroffen sind - zum Fristende mit Ablauf des 28. 05. Lesen Sie dazu §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 1. Halbsatz BGB. Das BGB finden Sie hier:
http://www.jusline.de/juslinede/hlp/BGB/B…
Mit freundlichen Grüßen