Frage zum Vereinsrecht; Satzungsänderung bei JHV

Hallo,

ich hätte da mal eine Frage zum Vereinsrecht.

Angenommen, ein Verein plant eine Satzungsänderung, verschickt fristgerecht die Einladungen zur JHV und legt diese Einladung einen „Entwurf“ der geplanten neuen Satzung bei.
Die Satzungsänderung steht auch als Punkt auf der Tagesordnung.

Weiter angenommen, diese neue Satzung habe einige Mängel (nicht rechtlicher Natur, sondern „nur“ daß sie nicht den Willen der Mitglieder widerspiegelt).
Kann dann bei der JHV noch über diese Satzung diskutiert werden, kann man den Entwurf noch in der JHV ändern und diese geänderte (also vom ursprünglich bekanntgegebenen Entwurf abweichende) Satzung dann rechtswirksam beschließen?

Meiner Meinung nach dürfte das nicht gehen, schließlich lese ich in § 32 BGB: „Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird.“ und hier wäre ja diese neue Satzung eben nicht bezeichnet worden, sondern eine andere.
Ich verstehe das BGB hier so, daß über diese neue Satzung lediglich mit „JA“ oder „NEIN“ abgestimmt werden könnte.

Wie sieht das nun tatsächlich aus?

*****

Zweitens: kann man während der JHV die Tagesordnung noch ändern?
Angenommen, in der Einladung stünde ein Passus wie dieser:
" TOP 1: „Begrüßung und Festlegung der endgültigen Tagesordnung.“ , dann können dort aber nach meiner Meinung trotzdem keine Beschlüsse gefaßt werden, die nicht von den ursprünglichen Tagesordnungspunkten abgedeckt sind, oder?
Auch hier würde ich vermuten, daß der § 32 BGB dagegen sprechen würde.

Ich würde mich über ein paar klärende (und er-klärende) Antworten sehr freuen! :smile:

Vielen Dank und schönen Gruß,
Robert

Hallo Robert,

Angenommen, ein Verein plant eine Satzungsänderung, verschickt
fristgerecht die Einladungen zur JHV und legt diese Einladung
einen „Entwurf“ der geplanten neuen Satzung bei.
Die Satzungsänderung steht auch als Punkt auf der
Tagesordnung.

So weit, so gut. Gem. § 32 BGB sind die formellen Anforderungen erfüllt. „Den Gegenstand bei der Berufung bezeichnen“ bedeutet, dass man eine Satzungsänderung nicht unter dem TOP „Verschiedenes, Anfragen und Anregungen, Neuigkeiten“ usw. abhandeln darf. Der TOP ist in der Einladung so zu bezeichnen, dass jedes Vereinsmitglied daraus entnehmen kann, dass eine Satzungsänderung beabsichtigt ist. Der Inhalt der Satzungsänderung ist als Entwurf beizufügen. Der Inhalt des Entwurfs selbst muss nicht Wort für Wort in der Einladung im TOP „Satzungsänderung“ aufgeführt werden. Das ginge sicherlich zu weit.

Weiter angenommen, diese neue Satzung habe einige Mängel
(nicht rechtlicher Natur, sondern „nur“ daß sie nicht den
Willen der Mitglieder widerspiegelt).
Kann dann bei der JHV noch über diese Satzung diskutiert
werden, kann man den Entwurf noch in der JHV ändern und diese
geänderte (also vom ursprünglich bekanntgegebenen Entwurf
abweichende) Satzung dann rechtswirksam beschließen?
Meiner Meinung nach dürfte das nicht gehen, schließlich lese
ich in § 32 BGB: „Zur Gültigkeit des Beschlusses ist
erforderlich, daß der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet
wird.“
und hier wäre ja diese neue Satzung eben nicht
bezeichnet worden, sondern eine andere.
Ich verstehe das BGB hier so, daß über diese neue Satzung
lediglich mit „JA“ oder „NEIN“ abgestimmt werden könnte.

Selbstverständlich kann der Entwurf, den der Vorstand zur Beschlussfassung unterbreitet, in der Diskussion der Mitglieder verändert werden. Der Vorstand kann nicht über die Köpfe der Mitglieder hinweg eine fertige „endgültige“ geänderte Satzung vorlegen, an der die Mitglieder inhaltlich nicht mehr rütteln dürften. Dann würde ja § 33 BGB ins Leere gehen, schließlich sollen die Mitglieder eine Änderung beschließen, dass ist die ausschließliche Zuständigkeit der MV. Der Vorstand gibt lediglich mit dem Entwurf eine Handreichung, die letzte Entscheidung treffen die Mitglieder. Nach Deiner Ansicht würde die Mitgliederversammlung zum reinen „Stimmvieh“ degradiert werden, bloße Ja- oder Nein-Sager; Entscheidung und Beschlussfassung heisst mehr: Mitentscheiden und MITWIRKEN.

Im Beschluss muss es dann lediglich lauten:
… wurde die im Entwurf vorgelegte (1./2./3. …) Satzungsänderung mit folgenden Änderungen/Ergänzungen:

mit xx Ja-Stimmen, xx Nein-Stimmen und xx Enthaltungen
beschlossen.

Zweitens: kann man während der JHV die Tagesordnung noch
ändern?
Angenommen, in der Einladung stünde ein Passus wie dieser:
" TOP 1: „Begrüßung und Festlegung der endgültigen
Tagesordnung.“
, dann können dort aber nach meiner Meinung
trotzdem keine Beschlüsse gefaßt werden, die nicht von den
ursprünglichen Tagesordnungspunkten abgedeckt sind, oder?
Auch hier würde ich vermuten, daß der § 32 BGB dagegen
sprechen würde.

Auch hier sieht es etwas differenzierter aus. Da die Mitglieder durch formelle Bestätigung über die endgültige TO entscheiden, ist es möglich, diese zu Beginn der Sitzung zu erweitern, oder aber bestimmte TOP auf dieser Sitzung nicht zu behandeln. Gem. § 32 BGB sind Angelegenheiten wesentlicher Bedeutung durch die MV zu bestimmen, hierfür gelten die formellen Vorschriften (fristgerechte Einladung und Bezeichnung des TOP auf der Einladung, ggfs. rechtzeitige vorherige Übersendung von Unterlagen). Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung für einen Verein sind z.B.

  • Vereinssatzung,
  • Vereinszweck (in der Satzung zu regeln),
  • Ernennung der Vorstandsmitglieder,
  • Vereinsbeiträge,
  • Kassenlage, Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes vom Wirtschaftsplan/Haushaltsplan usw.

Es gibt jedoch Angelegenheiten, die die Mitgliederversammlung darüber hinaus regeln möchte.Diese können, da nur für die „wesentlichen Angelegenheiten“ das bereits oben beschriebene formelle Verfahren vorschreibt, sehr wohl am Versammlungstag noch ergänzend auf die TO gesetzt werden.

Ausgeschlossen ist eine Änderung/Ergänzung der TO nur, wenn die Vereinssatzung diese Möglichkeit ausdrücklich ausschließt oder aber in der Vereinssatzung einschränkt, z.B. durch Fristen wie: „Anträge der Mitglieder sind spätestens x Tage vor der MV einzureichen“.

Anlässe zur Ergänzung einer TO gibt es viele, das kommt auch immer auf den Vereinszweck an, welche Ziele der Verein eigentlich verfolgt und so. Beispiele allgemeiner Art könnten sein:

  • die Mitgliederversammlung hat über die Aufnahme in den Verein zu beschließen; ein inhaltlich untersetzter Aufnahmeantrag wird erst kurz vor der MV gestellt und bekannt; oder
  • in einer Angelegenheit, die auf der TO stand, haben sich kurzfristig so wesentliche Erkenntnisse ergeben (z.B. durch Gerichtsurteile, die im Verein anwendbar wären) so dass dieser TOP vor einer gründlichen Auswertung der neuen Erkenntnise nicht entscheidungsreif ist, dann kann dieser Punkt von dieser TO gestrichen werden.

Und darüber, ob diese Ergänzung/Streichung = Änderung der TO erfolgen soll, entscheidet am Sitzungstag die MV.

Wenn das nicht möglich wäre, wozu soll dann die MV die endgültige TO festlegen? Wohl nur, weil es bis zum Sitzungstermin KEINE endgültige (abgeschlossene) TO ist.

Ich hoffe, dass Dir diese Ausführungen helfen.

Hilfreiche Tipps findest Du auch auf folgender Internetseite:
http://www.vereinsrecht.de/aufsaetze/satzung_ablauf…

Herzliche Grüße aus dem verregneten Sachsen-Anhalt sendet
Die Dorit.

Hallo,

den Ausführungen von Dorit ist fast nichts mehr hinzuzufügen.
(Sie kennt offensichtlich ihren ‚Sauter/Schweyer‘)

Trotzdem Vorsicht, wenn man eine Satzungsänderung in einer ordentlichen JHV beschließen will:

Normalerweise beinhalten Vereinssatzungen für die Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung für „normale“ Beschlüsse andere Regeln wie für die Beschlussfähigkeit zu einer Satzungsänderung.
Wenn dem so ist, müsste die Beschlussfähigkeit vor der Behandlung des TOP ‚Satzungsänderung‘ sicher gesondert festgestellt werden.
Gruß
Peter

ich würde eine Satzungsänderung nie als TOP einer normalen JHV behandeln.
Angenommen, die Satzungsänderung steht als TOP10 auf der Tagesordnung.
Nun kann die Mitgliederversammlun natürlich diese Reihenfolge ändern und daraus TOP1 machen.
Und dann hat man vermutlich ein Problem, wenn jemand - sagen wir - 20 Minuten zu spät kommt, im Vertrauen darauf, dass die Satzungsänderung am Schluss der Versammlung behandelt wird

Gruß
Peter