ein Arbeitgeber erlaubt seinen Mitarbeitern Leergebinde kostenfrei mitzunehmen. Es handelt sich um gebrauchte, aber saubere Gebinde (Flaschen, Kannister, Fässer …).
Sie werden von den Mitarbeitern zu hause auch zur Lagerung von Lebensmitteln (Saft etc.) verwendet, ohne daß irgendwelche Probleme aufgetaucht wären, zumal die vorher darin gelagerten Substanzen toxikologisch unbedenklich sind.
Darf ein Mitarbeiter diese Gebinde nun ohne weiteres (also ohne Rückfrage mit dem Arbeitgeber) weiter veräußern (per Kleinanzeige, Internetauktion …) oder muß er mit dem AG Rücksprache halten. Darf dieser dann die Veräußerung verbieten?
Waren AN und AG sich einig, dass das Eigentum an den Gebinden übergehen soll? Hat der AG sie dem AN ohne irgendwelche Vorbehalte übergeben (z.B. keine Rückgabe irgendwann in der Zukunft gefordert…)? Dann würde ich sagen, ist es Eigentum des AN geworden und er kann damit machen, was er will. Oder warum meinst du, dass der AG etwas dagegen haben könnte?
rein rechtlich sehe ich da kein Problem. Eigentum ist Eigentum und wenn der AG dir die Sachen schenkt, weil er sich damit z.B. Entsorgungskosten spart, kannst du damit machen was du willst, solange du nicht gerade in Konkurrenz zu deinem AG tritts, dann könnte die Verletzung von Nebenpflichten deines Arbeitsvertrages in Rede stehen. Also z.B. wenn ein Großteil der Gebinde für Geld vertickt wird, und du anfängst jetzt nicht mehr nur mal ein oder zwei Stück für private Zwecke mitzunehmen, sondern mit dem LKW vorfährst und die Dinger dann ebenfalls im großen Stil vertickst.
Auch könnte es ein ganz anderes Problem dann geben, wenn du nicht nur hin und wieder mal einzelne Stücke verkaufst, sondern s.o. so richtig einsteigst. Und zwar dann, wenn die Verschenkaktion bislang nur zum Zweck der Ersparnis von Entsorgungskosten stattfand, und Cheffe jetzt aufgrund deines emsigen Treibens erstmals ein Licht aufgeht, dass mit dem Zeug Geld zu verdienen ist. Dann könnte es recht schnell mit der Großzügigkeit vorbei sein, und auch da könnten Treuepflichten in Rede stehen.
Wenn du aber nur ein paar Dosen „über“ hast und die einmalig verkaufst und nicht gerade für alle sichbar per ebay oder Zeitungsanzeige anfängst einen Großhandel damit zu betreiben, ist rechtlich alles OK, und sollte auch nichts passieren.
Gruß vom Wiz
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Waren AN und AG sich einig, dass das Eigentum an den Gebinden
übergehen soll? Hat der AG sie dem AN ohne irgendwelche
Vorbehalte übergeben (z.B. keine Rückgabe irgendwann in der
Zukunft gefordert…)?
Ich denke da könnte das Problem liegen, meistens werden solche Produkte und/oder Materialien dem AN vom AG „zum persönlichen Gebrauch überlassen“. Verkauf ist sicher kein persönlicher Gebrauch.
Ich würde da mal nachforschen, wie die tatsächliche Reglung ist, ohne die kann man nichts sagen.
Das Ganze steht natürlich auf wackligen Füßen. Wenn es keine explizite Vereinbarung über den Übergang des Eigentums gibt, darf der Betroffene die Dinger im Grunde genommen auch nicht kostenlos an andere weitergeben. Das Wissen und die Billigung des Abteilungsleiters ist zwar schön und gut, aber nicht ausreichend zum Erwerb der vollständigen Rechte. Sicherlich, bei dem angesprochenen Wert von 1-5 € wird sich niemand von selbst darauf stürzen - aber es wäre auch die Frage zu stellen, was buchungstechnisch beim Arbeitgeber mit den Gebinden passiert …
Vom Verkauf würde ich unter den von Dir genannten Bedingungen auf jeden Fall die Finger lassen. Irgendein Erbsenzähler, entweder vom Betrieb oder von Finanzamt, fängt sonst irgendwann an zu denken - und Du weißt ja - „wenn die Dummen fleißig werden, wird es gefährlich“.
Wissen und Billigung des Abteilungsleiters entspricht natürlich noch nicht dem Einverständnis des Inhabers/Geschäftsführers. D.h. die Sache steht auf sehr tönernen Füßen. Dementsprechend würde ich mir mal ganz offiziell ein OK für die Mitnahme von höchster Stelle besorgen. Dann ist die Sache wasserdicht. Oder gleich der Geschäftsführung mitteilen, dass man enen Kontakt zu Leuten hat, die bereit wären für die Dinger zu zahlen und halbe/halbe anbieten. Und wenn die Stückzahlen und der Erlös so klein sind, dass sich der Buchungsaufwand nicht lohnt, landet man vermutlich doch wieder bei Variante 1.