Hi!
Ich habe eine Frage zum Thema „Beitragsbemessungsgrenzen bei Sozialversicherungen“:
Wenn ein Mitarbeiter durch Gehaltsanhebungen über die Beitragsbemessungsgrenzen kommt (z.B. bei der Krankenversicherung), so sind Arbeitgeber und Krankenkasse laut SGB V verplfichtet, den Mitarbeiter über die Austrittsmöglichkeiten aus der Gesetzlichen Krankenversicherung aufzuklären.
Wie sieht das aber im umgekehrten Fall aus, wenn ein Mitarbeiter nur knapp oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, das Unternehmen beim Gehalt eine Nullrunde einlegt und die Grenze zum Jahreswechsel so stark steigt, daß der Mitarbeiter im neuen Jahr unterhalb dieser Grenze liegt (also wieder gesetzlich pflichtversichert wäre). Sind Arbeitgeber bzw. Krankenkasse (jetzt die Private) verpflichtet, den Mitarbeiter darauf hinzuweisen? Oder muß der Mitarbeiter von sich aus die PKV kündigen und in eine GKV zurückkehren?
Wie ist da die rechtliche Situation?
Grüße
Heinrich
Hallo,
das ergibt sich zwangsläufig aus dem Meldeverfahren.
Da der Betreffende wegen Überschreitung der Krankenversicherungs-
pflichtgrenze in der PKV versichert war, musste der Arbeitgeber
eine Meldung bei der Krankenkasse nur für die Renten- und
Arbeitslosenversicherung vornehmen.
Bei Eintritt der Krankenversicherungspflicht muss nun der Arbeitgeber
eine Ummeldung bei der Krankenkasse durchführen, d.h. eine
Abmeldung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung und dann eine
Anmeldung zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Die Krankenkasse stellt dann eine Mitgliedschaft wieder
her. In der Regel wird der Versicherte darüber sofort informiert
und kann dann mittels der Bescheinigung der Krankenkasse sofort
seine PKV-Versicherung kündigen.
Gruss
Günter Czauderna
Hi!
Bei Eintritt der Krankenversicherungspflicht muss nun der
Arbeitgeber
eine Ummeldung bei der Krankenkasse durchführen, d.h. eine
Abmeldung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung und dann
eine
Anmeldung zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und
Pflegeversicherung.
Verstehe ich das recht:
-
der Arbeitgeber ist bei einem solchen Vorfall in der Pflicht?
-
ein Arbeitnehmer darf bei Unterschreiten der Beitragsbemessungsgrenze seine PKV nicht weiterführen?
Die Krankenkasse stellt dann eine Mitgliedschaft wieder
her. In der Regel wird der Versicherte darüber sofort
informiert
und kann dann mittels der Bescheinigung der Krankenkasse
sofort
seine PKV-Versicherung kündigen.
Danke für die schnelle Antwort!
Grüße
Heinrich
Hallo,
genau, das ist richtig so.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich der Arbeitnehmer
von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen (dann aber
für immer) und kann in der PKV verbleiben. Er hat dafür
drei Monate Zeit sich zu entscheiden. Die Befreiung wird von
der gesetzlichen Krankenkasse (grundsätzlich seine letzte, bevor
er zur PKV wechselte).
Gruss Günter Czauderna