Schenkung

liebe experten,

ein witwer möchte sein haus mit großem grundstück einer nichtverwanten person schenken oder vererben obwohl noch eine schwester und ein halbbruder leben - wie wird eine schenkung berechnet und wie wird eine erbschaft berechnet?

vielen dank für eure hilfe
chris

Hallo,

grundsätzlich kann man zu Lebzeiten mit seinem Vermögen machen was man will. D.h. eine Schenkung an einen Dritten ist kein Problem. Wenn hierdurch Erbrechte nach dem Verschenker gemindert werden, müssen die Erben in spe dies hinnehmen. Einzige Ausnahme ist die Frage von Pflichtteilsergänzungsansprüchen wenn der Erbfall innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung eintritt. Die Pflichtteilsberechtigten (nur Ehegatten, Kinder oder Eltern falls keine Kinder vorhanden sind) können dann für den Fall, dass durch die Schenkung des Hauses ihre Pflichtteilsansprüche (halber gesetzlicher Erbteil) nicht mehr aus dem Erbe bedient werden können, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten geltend machen.

Selbstverständlich kann man sein Vermögen auch per Testament an den Dritten vererben. Die gesetzlichen Erben werden hierdurch dann automatisch um den entsprechenden Vermögenswert enterbt, d.h. sie teilen sich dann den Rest (wenn noch etwas übrig ist). Soweit gesetzlichen Erben ein Pflichtteil zusteht, geht es dann wie im obigen Fall weiter, d.h. sie können dann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, wenn durch die Erbeinsetzung Pflichtteile berührt sind.

Beispiel: Witwer mit einem Kind verschenkt kurz vor seinem Tod EUR 100.000,-- an seine Freundin.
Als Erbmasse bleibt bei seinem Tod (kein Testament, gesetzliche Erbfolge) ein Barvermögen von EUR 10.000,-- für das einzige Kind. Erbanteil des Kindes 100%, Pflichtteilsanspruch 50%.
Die EUR 10.000 sind dem Kind sicher, zusätzlich kann es jetzt einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Freundin geltend machen, denn als Pflichtteil zugestanden hätten dem Kind EUR 55.000,-- (Hälfte von der Summe des tatsächlichen Erbes und des Geschenks). Der Pflichtteilsergänzungsanspruch beträgt also EUR 45.000,–. Ganz wichtig: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kann, muss aber nicht geltend gemacht werden. D.h. wenn die gesetzlichen Erben nichts haben wollen, ist dies auch OK und man kann dies sogar zu Lebzeiten im Rahmen eines Erbvertrages mit Erb- und Pflichtteilsverzichtsklauseln abschließend regeln.

Alles sehr grob und vereinfacht dargestellt, bei Immobilien muss man zusätzlich die hierfür geltenden Bewertungsmaßstäbe im Erbfall berücksichtigen. Insbesondere muss man auch an die Frage der Schenkungssteuer bei der Schenkung großer Werte an Dritte denken, … Im konkreten Fall sollte man immer einen Anwalt und ggf. einen Steuerberater einschalten.

Gruß vom Wiz

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