StVO -- einige Fragen zu Fahrradstraßen

Hallo,

  1. Man darf doch mit dem Auto auf Fahrradstraßen fahren, oder?
  2. Wie schnell denn maximal?
  3. Wenn noch ein befestigter oder gar asphaltierter Weg (Länge ca. 100m) die Fahrradstraße kreuzt, hat ein von rechts kommender Fahrer Vorfahrt? Wie ist das generell bei kleinen asphaltierten Landstraßen, wo ständig Feld- und Waldwege kreuzen? Mein Fahrlehrer sagte mal, man müsse die von rechts vorlassen… Stimmt das?

Danke

Ajo

Hallo Ajo,

mal hier der Auszug aus der StVO § 2 Absatz 4 für Radfahrer:
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4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden.
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Die weitere Definition einer „Radstraße“,ist im
§ 41 der StVO,in Absatz 5 Sonderwege,Zeichen 237 und ff…
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Die Zeichen bedeuten:
a) Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen;
b) wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muß den Radweg benutzen;
c) auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg haben Radfahrer und die Führer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen;
d) auf Reitwegen dürfen Pferde geführt werden;
e) wird bei Zeichen 239 durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden;
f) wird bei Zeichen 237 durch Zusatzschild anderer Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.
Zeichen 242 Beginn eines Fußgängerbereichs
Zeichen 243 Ende eines Fußgängerbereichs
Zeichen 244 (Fahrradstraße)
Zeichen 244a (Fahrradstraße Ende)
Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen; abweichend davon gilt:

  1. Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist.
  2. Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren.
  3. Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren.
    Innerhalb des Fußgängerbereichs gilt:
  4. Der Fußgängerbereich ist Fußgängern vorbehalten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
  5. Wird durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Die Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten.
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Sofern also nicht durch ein Zusatzschild Kraftfahrzeugverkehr auf der
Fahrradstraße erlaubt ist,darfst Du dort nicht fahren.

Zur Vorfahrt :
Auszug $ 8 StVO
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§ 8 Vorfahrt
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

  1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
  2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
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Also sind diese Fahrzeuge,von Feldern,Feld-oder Waldwegen wartepflichtig.

mfg

Frank

Hallo Ajo!

  1. Man darf doch mit dem Auto auf Fahrradstraßen fahren, oder?
  2. Wie schnell denn maximal?

Die Antworten hierzu stehen überraschenderweise in der Straßenverkehrsordnung drin, in § 41 als Eläuterung zu Zweichen 244:

"Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen; abweichend davon gilt:

Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen die Fahrradstraße nur benutzen, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist.

Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren.

Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren."

  1. Wenn noch ein befestigter oder gar asphaltierter Weg (Länge
    ca. 100m) die Fahrradstraße kreuzt, hat ein von rechts
    kommender Fahrer Vorfahrt?

Siehe oben, es gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen.

Wie ist das generell bei kleinen
asphaltierten Landstraßen, wo ständig Feld- und Waldwege
kreuzen? Mein Fahrlehrer sagte mal, man müsse die von rechts
vorlassen… Stimmt das?

Was heutzutage alles als Fahrlehrer arbeiten darf … NEIN! DAS STIMMT NICHT! Schau in § 8 Abs.1 Nr.2 StVO!

Danke

Ajo

Bitte

Hajo

Danke!

Also hat der Fahrer, der von rechts kommt, auch auf der Fahrradstraße Vorfahrt…

Danke. Der Vorreiter hat ebenfalls sehr ausführlich erläutert.

Ajo