wenn zwei Kinder ein Haus erben und ein Kind das andere
Kind auszahlt, stellt sich die Frage, in welcher Höhe
hat die Auszahlung zu erfolgen. (Eine einfache Einigung
der Kinder über den Auszahlungsbetrag mal ausgenommen)
Wie ermittelt man die Höhe der Auszahlung bei einem Haus?
Muss ein Gutachten über den Wert des Hauses erstellt werden?
Gibt es andere Ansätze?
wenn man sich so nicht einigen kann, braucht man ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Alles andere ist angreifbar und von fragwürdiger Qualität. Und spätestens wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, landet man ohnehin beim offiziellen Gutachter, dann doch besser gleich, dann gibt es auch weniger Akzeptanzprobleme.
Allerdings ist ein solches Gutachten mit Brief und Siegel nicht ganz billig. Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Objekts, und für ein durchschnittliches Einfamilienhaus darf man mit einem Betrag ab ca. EUR 1.000,-- rechnen. Dabei sollte man außerdem berücksichtigen, dass der offizielle Verkehrswert, der sich an der ojketiven materiellen Beschaffenheit des Objekts orientiert, immer etwas langfristiger zu sehen ist, als die tatsächliche aktuelle Verkaufbarkeit. D.h. angesichts der momentanen Flaute auf dem Markt muss man damit rechnen, dass der Erlös bei einem kurzfristigen tatsächlichen Verkauf niedriger ausfällt als der Gutachtenwert. D.h. als auszahlender würde ich auf 10% Abschlag auf den Gutachtenwert bestehen, als Zahlungsempfänger würde ich auf dem Gutachterwert beharren, einigen sollte man sich dann bei 5%
Gruß vom Wiz
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Angenommen der Auszahler wohnte seit Jahren selbst mit in dem Haus.
Er hätte durch z.B. Renovierung, Ausbau, Dacherneueurung usw. viel
Geld in das Haus gesteckt und somit den Wert des Hauses selbst deutlich erhöht. Müssten diese Kosten bei der Ermittlung des
Auszahl-Betrages berücksichtigt werden?
Hallo Christian,
wenn man sich so nicht einigen kann, braucht man ein Gutachten
eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
Alles andere ist angreifbar und von fragwürdiger Qualität. Und
spätestens wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung
kommt, landet man ohnehin beim offiziellen Gutachter, dann
doch besser gleich, dann gibt es auch weniger
Akzeptanzprobleme.
Allerdings ist ein solches Gutachten mit Brief und Siegel
nicht ganz billig. Die Gebühren richten sich nach dem Wert des
Objekts, und für ein durchschnittliches Einfamilienhaus darf
man mit einem Betrag ab ca. EUR 1.000,-- rechnen. Dabei sollte
man außerdem berücksichtigen, dass der offizielle
Verkehrswert, der sich an der ojketiven materiellen
Beschaffenheit des Objekts orientiert, immer etwas
langfristiger zu sehen ist, als die tatsächliche aktuelle
Verkaufbarkeit. D.h. angesichts der momentanen Flaute auf dem
Markt muss man damit rechnen, dass der Erlös bei einem
kurzfristigen tatsächlichen Verkauf niedriger ausfällt als der
Gutachtenwert. D.h. als auszahlender würde ich auf 10%
Abschlag auf den Gutachtenwert bestehen, als Zahlungsempfänger
würde ich auf dem Gutachterwert beharren, einigen sollte man
sich dann bei 5%
Angenommen der Auszahler wohnte seit Jahren selbst mit in dem
Haus.
Er hätte durch z.B. Renovierung, Ausbau, Dacherneueurung usw.
viel
Geld in das Haus gesteckt und somit den Wert des Hauses selbst
deutlich erhöht. Müssten diese Kosten bei der Ermittlung des
Auszahl-Betrages berücksichtigt werden?
Hallo nochmal,
das sind immer die ganz hässlichen Fälle, wenn hierüber vorher keinerlei Vereinbarungen getroffen worden sind. Und es lässt sich da vortrefflich streiten. Klar ist aber, dass man nicht über das reingesteckte Geld, sondern nur über die dadurch sich ergebende Wertsteigerung verhandeln kann/sollte. D.h. die für EUR 5.000,-- neu eingebaute Heizung ist in dem Moment des Einbaus vielleicht schon nur noch EUR 3000,-- wert, weil durch sie gegenüber der vorhandenen Anlage keine so große Verbesserung gegeben ist. Andererseits kann aber auch der in Eigenregie ausgebaute und daher jetzt als Wohnraum nutzbare Keller mehr wert sein, als die Materialkosten ausgemacht haben.
Man kann hier nur beiden Seiten raten, wie vernünftige und erwachsene Menschen miteinander zu reden und im Zweifelsfall zu diesem Thema einen gesonderten Gutachterauftrag rauszugeben und sich dann hieran zu orientieren. Besser wäre es aber auf jeden Fall gewesen, vorab hierzu Regelungen zu treffen.
Gruß vom Wiz, der daher seine Wohnung auch erst offiziell von Schwiegermutter gekauft hat, bevor er Geld reingesteckt hat
Wie verhält es sich denn, wenn das Haus von der Mutter (Witwe) an ein Kind verkauft wird. Muss das andere Kind davon in Kenntnis gesetzt
werden? Besteht auch dann ein Anspruch auf den Pflichtanteil?
Wäre der Pflichtanteil dann sofort fällig - oder erst bei dem Tod
von der Mutter?
Gruss
Christian
Hallo nochmal,
das sind immer die ganz hässlichen Fälle, wenn hierüber vorher
keinerlei Vereinbarungen getroffen worden sind. Und es lässt
sich da vortrefflich streiten. Klar ist aber, dass man nicht
über das reingesteckte Geld, sondern nur über die dadurch sich
ergebende Wertsteigerung verhandeln kann/sollte. D.h. die für
EUR 5.000,-- neu eingebaute Heizung ist in dem Moment des
Einbaus vielleicht schon nur noch EUR 3000,-- wert, weil durch
sie gegenüber der vorhandenen Anlage keine so große
Verbesserung gegeben ist. Andererseits kann aber auch der in
Eigenregie ausgebaute und daher jetzt als Wohnraum nutzbare
Keller mehr wert sein, als die Materialkosten ausgemacht
haben.
Man kann hier nur beiden Seiten raten, wie vernünftige und
erwachsene Menschen miteinander zu reden und im Zweifelsfall
zu diesem Thema einen gesonderten Gutachterauftrag rauszugeben
und sich dann hieran zu orientieren. Besser wäre es aber auf
jeden Fall gewesen, vorab hierzu Regelungen zu treffen.
Gruß vom Wiz, der daher seine Wohnung auch erst offiziell von
Schwiegermutter gekauft hat, bevor er Geld reingesteckt hat
Wie verhält es sich denn, wenn das Haus von der Mutter (Witwe)
an ein Kind verkauft wird. Muss das andere Kind davon in
Kenntnis gesetzt
werden? Besteht auch dann ein Anspruch auf den Pflichtanteil?
Moment, jetzt kommen wir auf einen ganz anderen Fall, bislang gab es da nur Geschwister von denen einer das Haus behalten will und den anderen Miterben auszahlt. Kommt jetzt eine Witwe mit ins Spiel, kommt es darauf an, ob ihr durch den Erbfall das Haus alleine, gar nicht, oder neben anderen Erben zugefallen ist. Ist sie Alleinerbin, kann sie es natürlich alleine verkaufen (dann stellt sich aber die Frage der Auszahlung eines Bruders nicht), ist sie es nicht, und sind die Kinder auch Hauserben, geht natürlich nichts ohne sie. Ist das Haus ausschließlich an die Kinder gefallen, hat die Witwe damit nichts zu tun.
Wäre der Pflichtanteil dann sofort fällig - oder erst bei dem
Tod
von der Mutter?
Pflichtteil nach wem, und wie kommst du jetzt überhaupt auf einen Pflichtteil? Im Ausgangsfall gab es zwei gleichberechtigte Erben, bei denen der eine dem anderen seinen vollen Erbteil auszahlt, wobei ich davon ausgegangen war, dass man hier von geklärten erbrechtichen Ansprüchen ausgehen durfte, die Geschister also je 1/2 geerbt hatten. Wenn du jetzt in dem neuen Fall von Pflichtteil anfängst, klingt dies eher nach Testament/Erbvertrag/Enterbung. Da müsste man erstmal die Erbansprüche betrachten, um zu einem Ergebnis zu kommen.
Ich werde aber den Verdacht nicht ganz los, dass du hier nach Konstruktionen für einen sehr realen Fall suchst, und dass dir spätestens jetzt aufgefallen sein müsste, dass die konstruierten ein-Satz-Fälle eines Laien keinerlei Rückschlüsse auf einen realen Fall zulassen, da Laien nicht in der Lage sind tatsächlich alle wichtigen Details zu benennen. Da es bei einem Haus auch immer um richtig viel Geld geht, würde ich dir daher dringend raten, die Sache mit einem Anwaltskollegen im Rahmen einer regulären Beratung zu erörtern. Die Kosten hierfür sind angesichts der Summen und Risiken um die es geht verschwindend gering, und der Anwalt haftet insbesondere auch für Falschberatung. Sich bei so wichtigen Sachen auf fiktive Fälle und Internetberatung unbekannter Qualität (da hast du bei mir zum Thema Erbrecht zufällig Glück) zu verlassen ist mehr als gefährlich. Bei Bedarf kannst du dich gerne auch bei mir per Mail melden.
Wie verhält es sich denn, wenn das Haus von der Mutter (Witwe)
an ein Kind verkauft wird. Muss das andere Kind davon in
Kenntnis gesetzt
werden? Besteht auch dann ein Anspruch auf den Pflichtanteil?
Moment, jetzt kommen wir auf einen ganz anderen Fall, bislang
gab es da nur Geschwister von denen einer das Haus behalten
will und den anderen Miterben auszahlt. Kommt jetzt eine Witwe
mit ins Spiel, kommt es darauf an, ob ihr durch den Erbfall
das Haus alleine, gar nicht, oder neben anderen Erben
zugefallen ist. Ist sie Alleinerbin, kann sie es natürlich
alleine verkaufen (dann stellt sich aber die Frage der
Auszahlung eines Bruders nicht), ist sie es nicht, und sind
die Kinder auch Hauserben, geht natürlich nichts ohne sie. Ist
das Haus ausschließlich an die Kinder gefallen, hat die Witwe
damit nichts zu tun.
Ja, es sind zwei verschiedene Fälle. (Sorry, hätte ich deutlicher schreiben können)
Der Witwe gehört das Haus allein. Sie hat zwei Kinder (Sohn und Tochter) Angenommen, sie würde es der Tochter verkaufen. Wenn ich
das richtig verstanden habe, ist das dann ein Hausverkauf wie jeder
andere auch. Der Sohn hätte hier keine Sonderrechte (wie z.B.
Verhinderung des Verkaufs an die Tochter usw.
Nur mal weitergesponnen; die Mutter würde der Tochter nach und nach
den Verkaufspreis zurückschenken. Könnte sie so einer Enterbung des
Sohnes umgehen? Würde der Sohn in diesem Fall völlig leer ausgehen?