Anzeige wg. Diebstahl (zeitliche Begrenzung)???

Von: (abgemeldet) , Frage gestellt am Mo, 30. Aug 2004
Hallo,

gibts bei einer Anzeige wegen Diebstahl eigentlich nen zeitlichen Rahmen?? Angenommen, A. nimmt etwas von den Sachen des B. weg, obwohl der dagegen war, ihm das wegnehmen untersagt hat, z.B. ne teure Leiter oder sowas. B. kann A. aber nicht am wegnehmen hindern (A. redet sich später damit raus, das C., der mit B. zusammenwohnt, ihm das erlaubt habe, was aber nicht stimmt). B. geht aber trotzdem erstmal davon aus, das er die Sache nach einiger Zeit wiederbekommt. Das ist aber trotz mehrfacher Aufforderungen seit fast nem Jahr aber nicht der Fall, die Sache ist verschwunden! Kann man in sonem Fall nach dieser Zeit noch ne Anzeige wegen Diebstahl machen oder was kann man sonst tun??

LG Erika

10 Antworten zu dieser Frage

  1. (abgemeldet) nach 12 Minuten 0 hilfreich
    Re: Herausgabeanspruch
    Hallo, Angenommen, A. nimmt etwas von den Sachen
    des B. weg, obwohl der dagegen war, ihm das wegnehmen
    untersagt hat, z.B. ne teure Leiter oder sowas. B. kann A.
    aber nicht am wegnehmen hindern (A. redet sich später damit
    raus, das C., der mit B. zusammenwohnt, ihm das erlaubt habe,
    was aber nicht stimmt). B. geht aber trotzdem erstmal davon
    aus, das er die Sache nach einiger Zeit wiederbekommt. Das ist
    aber trotz mehrfacher Aufforderungen seit fast nem Jahr aber
    nicht der Fall, die Sache ist verschwunden! Kann man in sonem
    Fall nach dieser Zeit noch ne Anzeige wegen Diebstahl machen
    oder was kann man sonst tun??
    Soweit ich das sehe hat B. einen Herausgabeanspruch gegen A nach §812 BGB.
    http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html

    Liebe Grüße
    Timi
    • (abgemeldet) nach 3 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Herausgabeanspruch 985BGB
      Hallo,
      BGB § 985 Herausgabeanspruch weil es um Sachen und nicht um Leistungen geht.

      Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

      Jakob. Angenommen, A. nimmt etwas von den Sachen
      des B. weg, obwohl der dagegen war, ihm das wegnehmen
      untersagt hat, z.B. ne teure Leiter oder sowas. B. kann A.
      aber nicht am wegnehmen hindern (A. redet sich später damit
      raus, das C., der mit B. zusammenwohnt, ihm das erlaubt habe,
      was aber nicht stimmt). B. geht aber trotzdem erstmal davon
      aus, das er die Sache nach einiger Zeit wiederbekommt. Das ist
      aber trotz mehrfacher Aufforderungen seit fast nem Jahr aber
      nicht der Fall, die Sache ist verschwunden! Kann man in sonem
      Fall nach dieser Zeit noch ne Anzeige wegen Diebstahl machen
      oder was kann man sonst tun??
      Soweit ich das sehe hat B. einen Herausgabeanspruch gegen A
      nach §812 BGB.
      http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html

      Liebe Grüße
      Timi
      • nach 4 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Herausgabeanspruch 985BGB
        Hallo,
        BGB § 985 Herausgabeanspruch weil es um Sachen und nicht um
        Leistungen geht.

        Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache
        verlangen.
        Es stimmt schon, dass § 985 hier einschlägig ist, aber was hat das mit der Frage nach "Sache" oder "Leistung" zu tun? § 812 verlangt, dass etwas "durch Leistung" erlangt wurde. Dieses "etwas" kann aber auch Besitz sein! Und abgesehen davon heißt es ja "durch Leistung oder in sonstiger Weise", wobei das aber, wie gesagt, mit Sache oder Nicht-Sache gar nichts zu tun hat.

        Levay
        • (abgemeldet) nach 20 Stunden 0 hilfreich
          Re^4: Herausgabeanspruch bei Verbotener Eigenmacht
          Hallo, um die geht es
          BGB § 985 Herausgabeanspruch, weil es um Sachen geht die durch verbotene Eigenmacht erlangt sind §858BGB und nicht um irgendwelche
          Leistungen.

          Jakob
          Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache
          verlangen.
          Es stimmt schon, dass § 985 hier einschlägig ist, aber was hat
          das mit der Frage nach "Sache" oder "Leistung" zu tun? § 812
          verlangt, dass etwas "durch Leistung" erlangt wurde. Dieses
          "etwas" kann aber auch Besitz sein! Und abgesehen davon heißt
          es ja "durch Leistung oder in sonstiger Weise", wobei das
          aber, wie gesagt, mit Sache oder Nicht-Sache gar nichts zu tun
          hat.

          Levay
          • nach 21 Stunden 0 hilfreich
            Re^5: Herausgabeanspruch bei Verbotener Eigenmacht
            Hallo, um die geht es
            BGB § 985 Herausgabeanspruch, weil es um Sachen geht die durch
            verbotene Eigenmacht erlangt sind §858BGB und nicht um
            irgendwelche
            Leistungen.
            Es gibt ja auch die Nichtleistungskondiktion. Sorry, das Ergebnis ist ja richtig, aber die Begründung war völlig falsch.

            Levay
  2. nach 19 Minuten 0 hilfreich
    Re: Anzeige wg. Diebstahl (zeitliche Begrenzung)??
    Hi, gibts bei einer Anzeige wegen Diebstahl eigentlich nen
    zeitlichen Rahmen??
    Nein. Es gibt aber eine Frist, innerhalb derer der Strafantrag zu stellen ist (und der ist viel wichtiger als die Strafanzeige!). Diese Frist beträgt gem. §77 StGB drei Monate ab Vorfall und gilt für alle Delikte, die nur auf Antrag verfolgt werden.

    "Diebstahl" (§242 StGB) gehört NICHT dazu, wäre also immer noch verfolgbar, wohingegen "Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen" (§248a StGB) ein Antragsdelikt ist und nicht mehr verfolgbar wäre. Die Frage ist also, ob der vermeintlich gestohlene Gegenstand "geringwertig" ist oder nicht. z.B. ne teure Leiter oder sowas.
    Die entscheidende Frage ist, was diese Leiter wert ist. Das ist im Zweifel nicht der Neupreis! Die Grenze für "Geringwertigkeit" ist nicht einheitlich festgelegt, liegt aber idR irgendwo in der Gegend von 50 EUR.

    Gruß,

    Malte.

    PS: Ich bin kein Jurist. Man möge mich bei Bedarf korrigieren.
    • nach einer Stunde 0 hilfreich
      Re^2: Anzeige wg. Diebstahl (zeitliche Begrenzung)
      Diese Frist beträgt gem. §77 StGB drei Monate
      ab Vorfall und gilt für alle Delikte, die nur auf Antrag
      verfolgt werden.

      "Diebstahl" (§242 StGB) gehört NICHT dazu
      Hm, wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, könnte das hier einschlägig sein:

      § 247 Haus- und Familiendiebstahl

      Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

      Levay
      • nach einer Stunde 0 hilfreich
        Re^3: Anzeige wg. Diebstahl (zeitliche Begrenzung)
        Hi, Hm, wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, könnte
        das hier einschlägig sein:

        § 247 Haus- und Familiendiebstahl
        Ich sehe nicht, daß der vermeintlich Bestohlene in einem dieser Verhältnisse Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt
        der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft,
        steht. Aber vermutlich ist tatsächlich die zivilrechtliche Betrachtung der Angelegenheit interessanter.

        Gruß,

        Malte.
        • nach einer Stunde 0 hilfreich
          Re^4: Anzeige wg. Diebstahl (zeitliche Begrenzung)
          Stimmt, ich bin hier mit A und B und C durcheinander gekommen, zusammen wohnen hier öh... B und C. Oder so.

          Ach, egal :)

          Levay


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