Hallo,
gibts bei einer Anzeige wegen Diebstahl eigentlich nen zeitlichen Rahmen?? Angenommen, A. nimmt etwas von den Sachen des B. weg, obwohl der dagegen war, ihm das wegnehmen untersagt hat, z.B. ne teure Leiter oder sowas. B. kann A. aber nicht am wegnehmen hindern (A. redet sich später damit raus, das C., der mit B. zusammenwohnt, ihm das erlaubt habe, was aber nicht stimmt). B. geht aber trotzdem erstmal davon aus, das er die Sache nach einiger Zeit wiederbekommt. Das ist aber trotz mehrfacher Aufforderungen seit fast nem Jahr aber nicht der Fall, die Sache ist verschwunden! Kann man in sonem Fall nach dieser Zeit noch ne Anzeige wegen Diebstahl machen oder was kann man sonst tun??
LG Erika
Hallo,
Angenommen, A. nimmt etwas von den Sachen
des B. weg, obwohl der dagegen war, ihm das wegnehmen
untersagt hat, z.B. ne teure Leiter oder sowas. B. kann A.
aber nicht am wegnehmen hindern (A. redet sich später damit
raus, das C., der mit B. zusammenwohnt, ihm das erlaubt habe,
was aber nicht stimmt). B. geht aber trotzdem erstmal davon
aus, das er die Sache nach einiger Zeit wiederbekommt. Das ist
aber trotz mehrfacher Aufforderungen seit fast nem Jahr aber
nicht der Fall, die Sache ist verschwunden! Kann man in sonem
Fall nach dieser Zeit noch ne Anzeige wegen Diebstahl machen
oder was kann man sonst tun??
Soweit ich das sehe hat B. einen Herausgabeanspruch gegen A nach §812 BGB.
http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html
Liebe Grüße
Timi
Hi,
gibts bei einer Anzeige wegen Diebstahl eigentlich nen
zeitlichen Rahmen??
Nein. Es gibt aber eine Frist, innerhalb derer der Strafantrag zu stellen ist (und der ist viel wichtiger als die Strafanzeige!). Diese Frist beträgt gem. §77 StGB drei Monate ab Vorfall und gilt für alle Delikte, die nur auf Antrag verfolgt werden.
„Diebstahl“ (§242 StGB) gehört NICHT dazu, wäre also immer noch verfolgbar, wohingegen „Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen“ (§248a StGB) ein Antragsdelikt ist und nicht mehr verfolgbar wäre. Die Frage ist also, ob der vermeintlich gestohlene Gegenstand „geringwertig“ ist oder nicht.
z.B. ne teure Leiter oder sowas.
Die entscheidende Frage ist, was diese Leiter wert ist. Das ist im Zweifel nicht der Neupreis! Die Grenze für „Geringwertigkeit“ ist nicht einheitlich festgelegt, liegt aber idR irgendwo in der Gegend von 50 EUR.
Gruß,
Malte.
PS: Ich bin kein Jurist. Man möge mich bei Bedarf korrigieren.
Hallo Erika,
nur eine Ergänzung.
Ich nehme an, daß es hauptsächlich um die Sache geht, weniger um die Strafanzeige.
Das Recht auf Herausgabe hast Du ja schon.
Dabei hast Du eine Frist von 30 Jahren! Diese Frist beginnt immer neu zu laufen, sobald Du die Herausgabe forderst.
Also auch, wenn Strafrechtlich nichts mehr zu machen sein sollte, Zivilrechtlich bleibt der Anspruch erhalten.
Gruß, Rainer
Diese Frist beträgt gem. §77 StGB drei Monate
ab Vorfall und gilt für alle Delikte, die nur auf Antrag
verfolgt werden.
„Diebstahl“ (§242 StGB) gehört NICHT dazu
Hm, wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, könnte das hier einschlägig sein:
§ 247 Haus- und Familiendiebstahl
Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
Levay
Hi,
Hm, wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, könnte
das hier einschlägig sein:
§ 247 Haus- und Familiendiebstahl
Ich sehe nicht, daß der vermeintlich Bestohlene in einem dieser Verhältnisse
Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt
der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft,
steht. Aber vermutlich ist tatsächlich die zivilrechtliche Betrachtung der Angelegenheit interessanter.
Gruß,
Malte.
Stimmt, ich bin hier mit A und B und C durcheinander gekommen, zusammen wohnen hier öh… B und C. Oder so.
Ach, egal 
Levay
Hallo,
BGB § 985 Herausgabeanspruch weil es um Sachen und nicht um Leistungen geht.
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Jakob.
Angenommen, A. nimmt etwas von den Sachen
des B. weg, obwohl der dagegen war, ihm das wegnehmen
untersagt hat, z.B. ne teure Leiter oder sowas. B. kann A.
aber nicht am wegnehmen hindern (A. redet sich später damit
raus, das C., der mit B. zusammenwohnt, ihm das erlaubt habe,
was aber nicht stimmt). B. geht aber trotzdem erstmal davon
aus, das er die Sache nach einiger Zeit wiederbekommt. Das ist
aber trotz mehrfacher Aufforderungen seit fast nem Jahr aber
nicht der Fall, die Sache ist verschwunden! Kann man in sonem
Fall nach dieser Zeit noch ne Anzeige wegen Diebstahl machen
oder was kann man sonst tun??
Soweit ich das sehe hat B. einen Herausgabeanspruch gegen A
nach §812 BGB.
http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html
Liebe Grüße
Timi
Hallo,
BGB § 985 Herausgabeanspruch weil es um Sachen und nicht um
Leistungen geht.
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache
verlangen.
Es stimmt schon, dass § 985 hier einschlägig ist, aber was hat das mit der Frage nach „Sache“ oder „Leistung“ zu tun? § 812 verlangt, dass etwas „durch Leistung“ erlangt wurde. Dieses „etwas“ kann aber auch Besitz sein! Und abgesehen davon heißt es ja „durch Leistung oder in sonstiger Weise“, wobei das aber, wie gesagt, mit Sache oder Nicht-Sache gar nichts zu tun hat.
Levay
Hallo, um die geht es
BGB § 985 Herausgabeanspruch, weil es um Sachen geht die durch verbotene Eigenmacht erlangt sind §858BGB und nicht um irgendwelche
Leistungen.
Jakob
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache
verlangen.
Es stimmt schon, dass § 985 hier einschlägig ist, aber was hat
das mit der Frage nach „Sache“ oder „Leistung“ zu tun? § 812
verlangt, dass etwas „durch Leistung“ erlangt wurde. Dieses
„etwas“ kann aber auch Besitz sein! Und abgesehen davon heißt
es ja „durch Leistung oder in sonstiger Weise“, wobei das
aber, wie gesagt, mit Sache oder Nicht-Sache gar nichts zu tun
hat.
Levay
Hallo, um die geht es
BGB § 985 Herausgabeanspruch, weil es um Sachen geht die durch
verbotene Eigenmacht erlangt sind §858BGB und nicht um
irgendwelche
Leistungen.
Es gibt ja auch die Nichtleistungskondiktion. Sorry, das Ergebnis ist ja richtig, aber die Begründung war völlig falsch.
Levay