Stromgebühren - Mahnung über 3 Euro - viel zu hoch

Hallo Leute,

ich bin heute auf die Barrikaden gegangen!

Und zwar deswegen: Ich bin Sozialhilfe-Empfänger. Die Stadtwerke wollen von mir zu jedem 23. des Monats 34 Euro Abschlag an Stromgebühren für den nächsten Monat haben.
Ich habe denen mitgeteilt, dass ich Sozialhilfe beziehe, die „Stütze“ erst immer zum 30. des Monats überwiesen werde und ich erst dann den Abschlag bezahlen könne.
Drei Jahre ging das auch so gut. Nun wollen die Frechdachse von mir 3 Euro Mahngebühr haben (also rund 10% der Forderung!), da ich bis zum 26.8. noch nicht bezahlt hätte.

Ich meine: Sind die 3 Euro Mahngebühr nicht zu hoch?

Und: Wie hoch in Prozent dürfen Mahngebühren höchstens sein? Bitte Paragraphen aus dem BGB (oder sonstwoher angeben)!

Und: Was kann ich rechtlich tun? Widerspruch? Oder was sonst?

Soll heißen: Dürfen die mir - wenn ich nur den Abschlag, aber nicht die Mahngebühr - bezahle, einfach so den Strom abdrehen?

Denn: Die Leistung - die Bereitstellung von Strom und Warmwasser - ist ja dann bezahlt!

Auf Eure Antworten freut sich der Asterix

Hallo…
ich wär froh, wenn ich mein Geld am 30. hätte…
Mein AG hat laut Vertrag Zeit bis zum 15. des Folgemonats und auch das wird nicht eingehalten sondern immer um 7 bis 10 Tage ausgedehnt… Trotzdem kann ich meine Abschläge bezahlen…
was die Höhe der Mahngebühren und deren rechtmässigkeit angeht am besten mal die AGB’s des Lieferanten studieren…

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Hallo,

eine Mahngebühr darf erst nach 30 Tagen im Sinne des §286 BGB erhoben werden.

Erst wenn du 30 tage im Verzug bist, darf dir eine Mahngebühr auferelegt werden. Nochdazu muss die erste Mahnung kostelos sein also nur eine Zahlungserinnerung.

ich würde gegen die mahnung widersprechen. Und nur den betrag ohne die Mahngebühr bezahlen.

Sollte nun aber die Mahngebühr daraus entstanden sein, da eine Rücklastschrift entstanden ist, dann wäre die Auferlegung der Kosten gerechtfertigt.

Gruß
Highspeed24

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Hallo…

Tach,

ich wär froh, wenn ich mein Geld am 30. hätte…

Solange du überhaupt Geld bekommst ist doch der Zahltag mE egal weil es sich ja immer um die Dauer von 30 Tagen handelt, bis zum nächsten Lohn.

Mein AG hat laut Vertrag Zeit bis zum 15. des Folgemonats und
auch das wird nicht eingehalten sondern immer um 7 bis 10 Tage
ausgedehnt… Trotzdem kann ich meine Abschläge bezahlen…

Hm,…

was die Höhe der Mahngebühren und deren rechtmässigkeit angeht
am besten mal die AGB’s des Lieferanten studieren…

Na hier muss ich ja nun etwas widersprechen, nur weil etwas in den AGBs steht muss es noch lange nicht gültig sein!
Es gibt auch sowas wie AGB Recht.

Gruß
Highspeed24

eine Mahngebühr darf erst nach 30 Tagen im Sinne des §286 BGB
erhoben werden.Erst wenn du 30 tage im Verzug bist, darf dir eine Mahngebühr auferelegt werden.

Gilt nicht für Forderungen, bei denen die Fälligkeit bereits vertraglich oder gesetzlich bestimmt ist, z. B. Miete. Miete wird meistens vertraglich bis zum 3. Werktag eines Monats im voraus geschuldet. Der Vermieter muss nicht nochmals einen Monat abwarten, sondern kann sofort mahnen (mit Mahngebühr) oder das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Ein Widerspruch bringt also rein gar nicht.

Hier ist klar geregelt, wann der Betrag fällig wird. Genau so wenig wie es den Vermieter interessiert, an welchem Tag der gute Mann seine Sozialhilfe bezahlt bekommt, interessieren sich die Stadtwerke dafür.

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Hallo zusammen :smile:

eine Mahngebühr darf erst nach 30 Tagen im Sinne des §286 BGB
erhoben werden.Erst wenn du 30 tage im Verzug bist, darf dir eine ::Mahngebühr auferelegt werden.

Gilt nicht für Forderungen, bei denen die Fälligkeit bereits
vertraglich oder gesetzlich bestimmt ist, z. B. Miete. Miete

Sprechen wir hier über Miete ?? Ich denke nicht!

wird meistens vertraglich bis zum 3. Werktag eines Monats im
voraus geschuldet. Der Vermieter muss nicht nochmals einen

Das ist mir auch klar.

Monat abwarten, sondern kann sofort mahnen (mit Mahngebühr)
oder das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Ein Widerspruch
bringt also rein gar nicht.

Das ist mir auch bewusst, aber wir wiedersprechen hier ja nicht einer Mietforderung !

Hier ist klar geregelt, wann der Betrag fällig wird. Genau so
wenig wie es den Vermieter interessiert, an welchem Tag der
gute Mann seine Sozialhilfe bezahlt bekommt, interessieren
sich die Stadtwerke dafür.

Ja das ist mir auch klar ABER:

hier handelt es sich um ein praktisches problem. Die Stadtwerke setzen schon immer die Termine zum 25ten (was für mich totaler Schwachsinn ist) noch dazu wenn hier in dem Fall ja Stütze gezahlt wird. Aber das ist mal wieder die Verbohrtheit der Beamtenschimmel hinter dem Schreibtisch. Menschlichkeit ist da fehl am Platz.

Es ist doch hier sonnenklar: Die Sozialhilfe wird zum 30ten gezahlt. Warum schaffen es die herren der Stadtwerke denn nicht dann bis dorthin zu warten ? Bei normalen Lohnzahlungen wüde ich das ja noch verstehen, aber gegen eine Sozialhilfeempfängerin vorzugehen, die sich ja aus gesellschaftlicher Sicht sowieso schon am Boden befindet, empfinde ich das gleiche wie mit kanonen auf AMeisen geschossen!

Daher würde ich dennoch den Widerspruch einlegen und mit denen Verhandeln!

Gruß

Highspeed24

servus Asterix,

  1. Schreibe einen höflichen brief an die Direktion des Sozialamts.
  2. Gehe persönlich zum Sachbearbeiter bei den Stadtwerken, und kläre ihn im persönlichen Gespräch auf. Wenn er sich auf stur schaltet, dann weise ihn freundlich aber bestimmt darauf hin, daß Du andernfalls Deine Zahlungen ganz einstellst. Auf dem Verlust bleiben die Stadtwerke dann sitzen. Den Strom müssen sie wieder einschalten, wenn dann die Regelmäßigen Zahlungen vom Sozi kommen.
    Du siehst, du hast doch ein ganz schönes Druckmittel.
    gruß richy

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Solange du überhaupt Geld bekommst ist doch der Zahltag mE
egal weil es sich ja immer um die Dauer von 30 Tagen handelt,
bis zum nächsten Lohn.

Hallo…

Findest Du? Ich sehe das anders (zur Verdeutlichung, ich beklag mich hier nicht!!) weil ja die Summe des Geldes, das ich vorfinanzieren muss damit steigt, und es war ja Teil des im ursprungsposting dargestellten problems, dass „der Abschlag am 25. (oder so) fällig ist und die Stütze „erst“ am 30. kommt“. Ich wollte lediglich zum Ausdruck bringen, dass dieses Problem landläufig „jeder Arbeitnehmer“ hat (Beamte und künftige ALG2-Empfänger mal ausgenommen).

Dass AGB’s nicht zwangsläufig geltendes Recht sind ist mir durchaus klar. Aber soweit ich weiss, sind Mahngebühren nicht zwangsweise unzulässig. Ein Blick in die AGB’s kann meines Erachtens nicht schaden.

Gruß, Bommel

Daher würde ich dennoch den Widerspruch einlegen und mit denen
Verhandeln!

Hallo, es erscheint mir strategisch geschickter ohne vorherigen Widerspruch in die Verhandlungen zu gehen.

Hallo?!? Ground Control an Richy??

Soll das ein Freibrief für alle Sozialhilfeempfänger werden?? „Mach was Du willst, Dir kann eh keiner was…“ oder wie darf ich das verstehen???
OK, Asterix, jetzt weißt Du, wie es geht… Du braucst bestimmt ein neues Handy, ab in den T-Punkt! Danch bestell Dir ruhig im Versandhaus, was in Deine Hütte reinpasst, wenn die voll ist, verhöker den Rest bei ebay… Wenn jemand Geld will, tu was Richy Dir geraten hat…

Bommel (kopfschüttelnd)

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3 „Gefällt mir“

Hallo!

Bei normalen Lohnzahlungen
wüde ich das ja noch verstehen, aber gegen eine
Sozialhilfeempfängerin vorzugehen, die sich ja aus
gesellschaftlicher Sicht sowieso schon am Boden befindet,
empfinde ich das gleiche wie mit kanonen auf AMeisen
geschossen!

Gleiche Rechte und Pflichten für alle. Warum sollen Sozialhilfeempfänger bevorzugt werden? Arbeitnehmer verdienen manchmal auch nicht viel mehr als Sozialhilfeempfänger.

Beim nächsten Mal vielleicht etwas Geld beseite legen, denn man bekommt schließlich Strom dafür.

Gruß Jeannette

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das hatte ich auch so gemeint. den widerspruch kann man ja auch per mündlich ausdrücken. den schriftlichen weg kann man erst wählen wenn man zu keinem vergleich oder ergebnis gekommen ist.

Gruß
Highspeed24

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Hallo,

Hallo…

Findest Du? Ich sehe das anders (zur Verdeutlichung, ich
beklag mich hier nicht!!) weil ja die Summe des Geldes, das
ich vorfinanzieren muss damit steigt, und es war ja Teil des
im ursprungsposting dargestellten problems, dass „der Abschlag
am 25. (oder so) fällig ist und die Stütze „erst“ am 30.
kommt“. Ich wollte lediglich zum Ausdruck bringen, dass dieses
Problem landläufig „jeder Arbeitnehmer“ hat (Beamte und
künftige ALG2-Empfänger mal ausgenommen).

es ging doch im Ausgangsposting nicht aber um die Vorfinanzierung sondern eher darum das eine Mahngebühr von 3 EUR verlangt wurde, die mE nicht statthaft ist.

Dass AGB’s nicht zwangsläufig geltendes Recht sind ist mir
durchaus klar. Aber soweit ich weiss, sind Mahngebühren nicht
zwangsweise unzulässig. Ein Blick in die AGB’s kann meines
Erachtens nicht schaden.

Naja das du dir die AGBs nicht durchlesen sollst habe ich ja auch nicht erwähnt, denn du unterzeichnest oder stimmst diesen ja bei Vertragsabschluss zu. Mahngebühren sind an sich nie zwangsweise unzulässig solange sie im Rahmen des geltenden Rechtes sind.

Gruß, Bommel

Gruß
Highspeed24

NIEMALS

servus Asterix,

  1. Schreibe einen höflichen brief an die Direktion des
    Sozialamts.
  2. Gehe persönlich zum Sachbearbeiter bei den Stadtwerken, und
    kläre ihn im persönlichen Gespräch auf. Wenn er sich auf stur
    schaltet, dann weise ihn freundlich aber bestimmt darauf hin,
    daß Du andernfalls Deine Zahlungen ganz einstellst. Auf dem
    Verlust bleiben die Stadtwerke dann sitzen. Den Strom müssen
    sie wieder einschalten, wenn dann die Regelmäßigen Zahlungen
    vom Sozi kommen.
    Du siehst, du hast doch ein ganz schönes Druckmittel.
    gruß richy

Hallo,

also HLU Leistungen als Druckmittel zu nutzen finde ich ja nur noch als dreist und nicht statthaft.
Ein Sozialhilfeempfänger hat kein Druckmittel in dem SInne das er hier irgendwelche Einrichtungen zu Handlungen „zwingen“ kann.
Das wäre ja noch schöner.

Nein, ein SOzialhilfeempfänger sollte aber mE doch besonders behandelt werden, aber nicht bevorzugt. Man kann einen Sozialhilfeempfänger nicht über den Standradr 0/815 Kamm scheeren.

Gruß
Highspeed24

Hallo?!? Ground Control an Richy??

Soll das ein Freibrief für alle Sozialhilfeempfänger werden??
„Mach was Du willst, Dir kann eh keiner was…“ oder wie darf
ich das verstehen???
OK, Asterix, jetzt weißt Du, wie es geht… Du braucst
bestimmt ein neues Handy, ab in den T-Punkt! Danch bestell Dir
ruhig im Versandhaus, was in Deine Hütte reinpasst, wenn die
voll ist, verhöker den Rest bei ebay… Wenn jemand Geld will,
tu was Richy Dir geraten hat…

Bommel (kopfschüttelnd)

Hallo Bommel,

ich schüttle den Kopf mit und stimme dir in diesem Fall zu.

Allerdings plädiere ich dafür das man Sozialhilfeempfänger besonders aber nicht bevorzugt behandelt. Allerdings sollte man doch bei einem sozialschwachen doch nicht auch noch anfangen weiter mit Mahngebühr etc. zu handeln.
DIe Sache mit dem Geld aufsparen ist durch aus eine Sache die man mal erwähnen könnte. Aber es würde mich wundern wenn die HLU Leistungen so angemessen sind, dass man mal eben 30 EUR weglegt, die ja dringend zur Unterhaltung des LU benötigt.

Gruß
Highspeed24

Kümmere Dich nicht um den geistigen
Schwachsinn, es dürfen gar keine
Mahgebühren erhoben werden.

Zahle Deine Abschläge und fertig.

Am Jahresende bestreite ggf.
berechnete Mahngebühren und zieh die ab.

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servus highspeed,
ich denke, daß für einen Sozialhilfeempfänger 3€ mehr sind als für einen Nichtsozialhilfeempfänger.
Betroffener ist zahlungswillig und bezahlt regelmäßig nachdem er seinen Lebensunterhalt vom Sozialamt erhalten hat. Hier kann und muß den Stadtwerken zugemutet werden, daß sie sich auf seinen Zahlungstermin einstellen, oder aber ihren Anspruch direkt mit dem zuständigen Sozialamt abklären.
Die Energieversorgung unterliegt hier einem besonderen Rechts- bzw. Pflichtverhältnis und hat demnach nichts mit Deinen weit hergeholten Vergleichen gemein.
Gruß Richy

also HLU Leistungen als Druckmittel zu nutzen finde ich ja nur
noch als dreist und nicht statthaft.
Ein Sozialhilfeempfänger hat kein Druckmittel in dem SInne das
er hier irgendwelche Einrichtungen zu Handlungen „zwingen“
kann.
Das wäre ja noch schöner.

Nein, ein SOzialhilfeempfänger sollte aber mE doch besonders
behandelt werden, aber nicht bevorzugt. Man kann einen
Sozialhilfeempfänger nicht über den Standradr 0/815 Kamm
scheeren.

Gruß
Highspeed24

servus highspeed,

Hallo,

ich denke, daß für einen Sozialhilfeempfänger 3€ mehr sind als
für einen Nichtsozialhilfeempfänger.

Das streite ich auch nicht ab. Das habe ich sogar immer wieder in meinen Threads erwähnt.

Betroffener ist zahlungswillig und bezahlt regelmäßig nachdem
er seinen Lebensunterhalt vom Sozialamt erhalten hat. Hier

Die zahlungswilligkeit kann hier zwar angerechnet, werden aber eine Begründung ist das nicht. Das wäre ja noch schöner, ich bestelle Ware, bin zahlungswillig, aber ich zahle trotzdem nicht ? ist ja etwas sinnlos.

kann und muß den Stadtwerken zugemutet werden, daß sie sich
auf seinen Zahlungstermin einstellen, oder aber ihren Anspruch
direkt mit dem zuständigen Sozialamt abklären.

Was den Stadtwerken zugemutet werden kann und was nicht, würde ich mir nicht anmaßen aber bitte wenn du Richter oder sowas bist, der den Stadtwerken soetwas vorschreiben kann, dann entschuldige den Angriff. Aber zu Bestimmen was die Statwerke zugemutet werden kann finde ich überheblich.

Die Energieversorgung unterliegt hier einem besonderen Rechts-
bzw. Pflichtverhältnis und hat demnach nichts mit Deinen weit
hergeholten Vergleichen gemein.

Aha sehr interessant, dann zeige mir doch bitte einmal das besondere Pflichtverhältnis hier auf. Wenn ein solches Verhältnis bestehen würde, wie z.B. bei Mietzahlungen dann würde ja auch das Sozialamt gleich direkt die zahlungen vornehmen.

Gruß Richy

Wie gesagt ich vertrete weiterhin den Standpunkt, dass man verhandeln sollte und wenn die nicht einem entgegen kommen, dann würde ich über schriftlichem Wege veiter vorgehen.

Gruß
Highspeed24

also HLU Leistungen als Druckmittel zu nutzen finde ich ja nur
noch als dreist und nicht statthaft.
Ein Sozialhilfeempfänger hat kein Druckmittel in dem SInne das
er hier irgendwelche Einrichtungen zu Handlungen „zwingen“
kann.
Das wäre ja noch schöner.

Nein, ein SOzialhilfeempfänger sollte aber mE doch besonders
behandelt werden, aber nicht bevorzugt. Man kann einen
Sozialhilfeempfänger nicht über den Standradr 0/815 Kamm
scheeren.

Gruß
Highspeed24

Kümmere Dich nicht um den geistigen
Schwachsinn, es dürfen gar keine
Mahgebühren erhoben werden.

Zahle Deine Abschläge und fertig.

Am Jahresende bestreite ggf.
berechnete Mahngebühren und zieh die ab.

Hallo,

im großen und ganzen stimme ich dir zu.

Gruß
Highspeed24

Hi Richard

Betroffener ist zahlungswillig und bezahlt regelmäßig nachdem
er seinen Lebensunterhalt vom Sozialamt erhalten hat. Hier
kann und muß den Stadtwerken zugemutet werden, daß sie sich
auf seinen Zahlungstermin einstellen,

Ist vielleicht jetzt eine dumme Frage, aber wieso kann einem Zahlungsplichtigen nicht zugemutet werden am festgesetzten Termin zu zahlen?
Der Zahlungspflichtige - auch wenn er Sozialhilfeempfänger ist - weiß ja, wann die Zahlung fällig ist und wie hoch sie sein wird. Warum kann ihm nicht zugemutet werden sich sein monatliches „Einkommen“ so einzuteilen, daß am Fälligkeitstag das Geld noch am Konto ist?

Gruß
Edith