Ladendiebstahl

Hallo,

angenommen mein imaginärer Freund Bernd hätte vor zwei Jahren in einem Buchladen zwei Bücher mitgehen lassen und wurde erwischt. Weiter sei angenommen, dass Bernd gebürtiger Pole wäre und zu der Zeit noch keine Aufenthaltserlaubnis hatte. Deshalb hatte Bernd die Papiere seines imaginären Bruders Ernie dabei und gab diese auch als seine eigenen an als er erwischt wurde.
Gegen Ernie wurde dann Strafanzeige erstattet. Ein Anwalt vertrat Ernie jedoch und bewies, dass Ernie nicht schuldig gewesen sein konnte. Deshalb wurde die Anzeige gegen Ernie in eine gegen Unbekannt gewandelt.
Nun nach der EU-Erweiterung wurde ein weiterer Bruder von Ernie und Bernd, der imaginäre Samson an der deutsch-polnischen Grenze wegen eines Ladendiebstahls in Hugenhausen 2 Stunden lang festgehalten. Ernie plagt nun natürlich das schlechte Gewissen. Inzwischen studiert Ernie schon zwei Semester in Deutschland und hat auch eine Aufenthaltserlaubnis sowie eine Arbeitserlaubnis.
Könnte Ernie nun einfach zu dem Laden gehen und alles gestehen und welche Konsequenzen wären da gegebenenfalls noch zu befürchten? Gibt es da sowas wie eine Verjährung?

Gruß
Thorsten

Hi!
Also:

Wer einen Ladendiebstahl begeht, macht sich nach § 242 StGB eines Diebstahls strafbar. Der wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Es kann aber sein, dass das Verfahren nach § 248a beim „Diebstahl geringwertiger Sachen“ eingestellt wird, bzw. die Tat nur auf Antrag des Geschädigten(des Ladens, namentlich der Geschäftsleitung) verfolgt wird,
„es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält“. (unwahrscheinlich!)

Der § 78 StGB betreffs der Verjährung sagt, dass
die Verjährungsfrist für Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, fünf Jahre beträgt.

Hoffe, das hilft dir weiter.
LG,
Tristan