nehmen wir mal an, eine Person wurde anonym angezeigt. Sie hat aber eine sehr
starken sehr treffenden Verdacht, das es eine ihr bekannte Person war.
Gibt es eine Möglichkeit, bzw ein Recht, den Namen seines Anzeigers
kennenzulernen.
Und nehmen wir desweiteren an, diese Person war mal wieder der Mieter, darf ein
Vermieter einen Mieter nach wiederholten unbegründeten Anzeigen kündigen? Also
wirklich definitiv unbegündeten Anzeigen?
am besten zu einem Rechtsanwalt und Akteneinsicht in die Ermittlungsakten beantragen. Bei laufenden unbegründeten Anzeigen besteht ein Recht zur fristlosen Kündigung. Ich vermute allerdings, dass der Mieter kaum so dumm war, die Anzeige mit seinem Namen zu erstatten.
Viele Grüsse
BM
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Wenn’s definitiv unbegründete Anzeigen sind, kommt Verleumdung in Betracht.
Der Anzeigenerstatter versteckt sich (nein, nicht hinter begründetem Interesse an Vertraulichkeit) hinter Anonymität. Das ist per se anrüchig, aber die Diskussion darüber würde hier zu weit führen.
Die Polizei wird die anonyme Anzeige wahrscheinlich nicht wegwerfen dürfen, sondern muß ihr erst mal nachgehen.
Sie hat den Brief, den Umschlag dazu, die E-Mail-Kennung oder was auch immer.
Rückkehr zum Ausgangspunkt: Strafantrag wegen Verleumdung gegen Unbekannt erstatten. Erstes Beweismaterial liegt der Polizei ja schon vor, und daß die Anzeige eine Verleumdung (oder falsche Anschuldigung oder dergleichen) war, weiß sie aus ihren eigenen Ermittlungen. Den Verdacht, von wem die unbegründete Anzeige kam, kann man der Polizei auch gleich mitteilen.
Dann … im nächsten Schritt … wenn der Anonyme einen Namen hat, kann man über Kündigung nachdenken.
Mit Verleumdung hat die Sache nix zu tun! Wenn überhaupt, dann mit falscher Verdächtigung nach § 164 StGB. Da steht:
>>(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
ACHTUNG: Wenn ein Polizeibeamter sagt: „anonyme Anzeige“,
meint er anonym. Da steht dann kein Name in den
Ermittlungsakten. Sonst hätte er sagen müssen: „eine Person,
die ungenannt bleiben will“ !!! Sonst macht er sich selbst
strafbar!
Steht soweit ich weiß nicht im StGB, es ist für einen ermittelnden Polizeibeamten aber nicht zulässig, einem Verfahrensbeteiligten gegenüber unwahre Aussagen zu machen.