Vertrag bei erpressung gültig?

hallo,

angenommen, eine person fertigt im rahmen eines berufsakademie-studiums eine diplomarbeit an. diese arbeit wird von der akademie mit gut bewertet. der chef des ausbildungsbetriebs gibt die diplomarbeit jedoch nicht frei (veto-recht des betriebs) mit der begründung, ihm gefalle das thema nicht, obwohl der student das thema vorher bekannt gegeben hat.
das problem ist nun: der chef möchte, dass diese person einen auflösungsvertrag unterschreibt, andernfalls wird die diplomarbeit nicht freigegeben. der student muss also nun unterschreiben, oder er bekommt sein diplom nicht. (der chef tut das deswegen, weil er für die letzten 3 monate der ausbildung keinen lohn zahlen muss).
ist es möglich, NACH der unterzeichnung dieses auflösungsvertrags trotzdem das geld einzuklagen, weil der vertrag im prinzip durch erpressung zustande gekommen ist?

kann mir bei dieser sache jemand helfen? wäre sehr dankbar!

merci, gudrun

hallo gudrun,

angenommen, eine person fertigt im rahmen eines
berufsakademie-studiums eine diplomarbeit an. diese arbeit
wird von der akademie mit gut bewertet. der chef des
ausbildungsbetriebs gibt die diplomarbeit jedoch nicht frei
(veto-recht des betriebs) mit der begründung, ihm gefalle das
thema nicht, obwohl der student das thema vorher bekannt
gegeben hat.
das problem ist nun: der chef möchte, dass diese person einen
auflösungsvertrag unterschreibt, andernfalls wird die
diplomarbeit nicht freigegeben. der student muss also nun
unterschreiben, oder er bekommt sein diplom nicht. (der chef
tut das deswegen, weil er für die letzten 3 monate der
ausbildung keinen lohn zahlen muss).
ist es möglich, NACH der unterzeichnung dieses
auflösungsvertrags trotzdem das geld einzuklagen, weil der
vertrag im prinzip durch erpressung zustande gekommen ist?

kann mir bei dieser sache jemand helfen? wäre sehr dankbar!

Der Vertrag wäre ungültig.
Die Frage ist, ob der ganze Sachverhalt beweisbar ist.

MfG Peter(TOO)

Ich sehe das anders und halte den Vertrag für wirksam. Mir wäre keine Norm bekannt, die die Unwirksamkeit begründen würde. Das hat auch gute Gründe, wie ich sogleich darlegen werde.

Zu Unterscheiden von der bloßen Wirksamkeit ist nämlich die Anfechtbarkeit. Das Gesetz sagt:

„Wer zur Abgabe einer Willenserklärung […] widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden, ist, kann die Erklärung anfechten“ (§ 123 I BGB).

Eine Anfechtung (die Willenserklärung ist hier die Zustimmung zu dem Vertrag) führt dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wobei gem. § 142 I BGB gilt, dass der Vertrag von Anfang an als nichtig zu betrachten ist.

Ich halte das auch für ein sachgerechtes Ergebnis: Wenn jemand durch Drohung zum Abschluss eines Vertrages bestimmt wird, ist es doch gerecht, wenn er sich aussuchen kann, ob er daran festhalten will oder nicht. Es wäre ja absurd, wenn aus irgendwelchen Gründen der Bedrohte (inzwischen) ein eigens Interesse daran hat, den Vertrag aufrecht zu erhalten…

Was ist jetzt aber die Folge dessen, was ich schreibe? Sie ist, dass der Bedrohte den Vertrag aktiv angreifen muss; sprich: Er muss (formlos) seine Willenserklärung (Zustimmung zum Vertrag) anfechten. Die Frist dafür beträgt gem. § 14 I BGB ein Jahr.

Levay

Hi Peter,

ich weiß nicht, wie du jetzt auf eine „Abtretung“ kommst… bzw. ich denke, du meinst einfach den Aufhebungsvertrag.

Also, der Unterschied zwischen deiner Lösung und meiner Lösung ist, dass nach deiner der Aufhebungsvertrag nichtig ist und folglich der Arbeitsvertrat fortbesteht und auf Geldleistungen geklagt werden kann, während nach meiner Lösung der Aufhebungsvertrag bis zu einer Anfechtungserklärung gültig ist.

Levay

Taktik AN
Hallo Levay,

Also, der Unterschied zwischen deiner Lösung und meiner Lösung
ist, dass nach deiner der Aufhebungsvertrag nichtig ist und
folglich der Arbeitsvertrat fortbesteht und auf Geldleistungen
geklagt werden kann, während nach meiner Lösung der
Aufhebungsvertrag bis zu einer Anfechtungserklärung gültig
ist.

M. E. ist der Ansatz von Peter für den AN günstiger, da er den AG in Verzug setzt (AG zahlt kein Gehalt), ggf. kann je nach Ausgestaltung des Arbeitsvertrages sogar eine Anschlussbeschäftigung des AN hergeleitet werden, die dann wiederum gekündigt werden müsste .
Deine Variante halte ich ausserdem für psychologisch ungünstig.

Ciao maxet.

Hallo

Ich mische mich mal kurz in das Gespräch, weil ich hier AN, AG usw lese. Das Studium an Berufsakademien (m.W. eine weitgehend baden-württembergische Besonderheit) ist so eine Sache. Es ist kein richtiges Studium (wie an einer Universität oder Fachhochschule), aber auch keine rein betriebliche Berufsausbildung. Deshalb müssen die Gerichte hier in jedem Einzelfall prüfen, ob Berufsbildungsrecht, Arbeitsrecht oder Hochschulrecht gilt. Das kann auch von der jeweiligen BA oder dem Vertrag mit dem jeweiligen AG abhängen.

Gudrun sollte zu einem Anwalt, da die Antworten je nach konkreter Sachlage ganz unterschiedlich ausfallen könnten.

Gruß,
LeoLo

Hallo,
wenn der von dir geschilderte sachverhalt dürfte zwar kein erpressung wohl aber ein nötigung i.S.v. §240 STBG sein. Damit ist der Vertrag gem. $134 BGB auch zivilrechtlich nichtig. Letzlich ist das aber egal, ob man nun über 123 BGB Anfechtung zur rückwirkenden Nichtigkeit oder zr anfänglichen Nichtigkeit kommt. Das Hauptproblem ist die Beweisbarkeit des Sachverhaltes. Hier kommt es darauf an die Gegenseite durch geschickte Entwerfung des Vertrages in eine Falle zu locken. Meine erste Idee wäre z.B. konkret reinzuschreiben, „…das Zug um Zug gegen Freigabe der Diplom-Arbeit XY die Parteien hiermit folgenden Aufhebungsvertrag schliessen…“ und sich dabei so scheinheilig wie möglich zu stellen.
Achtung das ist aber wirklich nur eine Idee, kein Ratschlag. Andere Vorschläge ?
mfg astrachan

Hallo,

meine letzte idee war käse. du brauchst sofort nen fachanwalt für arbeitsrecht. ich sage das gerade, weil ich keiner bin. wenn die dich da eh raushaben wollen, gibt es auch keinen grund zu tricksen und du kanns nur verlieren.
ich bin mir relativ sicher, das dieses zurückbehaltungsrecht des betriebes unter irgendeiner art von rechtsmißbrauchsvorbehalt stehen muss, meinetwegen treu und glauben und sich daraus eine art von herausgabeanspruch konstruieren lassen muss oder einer auf abgabe einer willenserklärung. da das ganze schnell gehen muss, brauchst du ne einstweilige verfügung. für die reicht glaubhaftmachung, als nen geringeres beweisregelmaß.

mfg astrachan