Hallo,
Ich habe von einem Anwalt gehört, dass der Versicherungschutz bei einer Verurteilung entfallen kann und die Versicherung das Geld zurückfordern kann.
Aber könnte es auch bei folgener Situation zutreffen:
„A hat im Verkehr mit einem Auto den Wagen von B gerammt und dabei einen bedeutenen Schaden angestellt (5600 €). A erklärt B, dass der Wagen nicht seiner ist und er C heranziehen muss, damit er diesen Zusammenstoß mit der Versicherung begleichen kann. A erklärt C, was sich ereignet hat und das er, da es sein Auto ist, es besser regeln kann. C unterhält sich anschließend mit B und schickt dann A mit scheinbaren Einverständnis von B zu seinem Laden, der etwa 5 Minuten entfernt ist, sollte man zu Fuß gehen.
Ein Polizeikommisar, der natürlich herangezogen wurde, erklärt dann A, der ja der Fahrer des unfallverursachenden Wagen war, dass er als Polizist eine Anzeige wegen Fahrerflucht schreiben muss, da der Fahrer zum Zeitpunkt der Unfallaufnahme nicht anwesend war.
Sämlichen Erklärungen, dass ja der ganze Verlauf des Unfalls und die Versicherung an C weitergegeben wurden und über C geregelt werden sollten, gab der Polizist nicht nach. A könnte eine gültige Fahrerlaubnis vorweisen und stand nicht unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Sonstigen.
Es kam also zu einem Gerichtstermin, in der B behauptet, er habe nie gesagt, dass C gehen könnte.
Das Gericht kam insgesamt zu der Entscheidung, dass A bestraft werden muss und sprach ein Urteil von 25 Tagessätzen, 7 Punkten ins Verkehrszentralregister und einem Monat Fahrverbot.“
Bei „http://www.ratgeberrecht.de/urteile/leitsatz/rl00669…“ habe ich gelesen, dass der Versicherungschutz bestehen bleibt, wenn „nur ein geringes Verschulden zur Last fällt“. Und das hier scheint wohl eher kein geringes Verschulden zu sein…
Wie gesagt, würde mich interessieren, ob ihr denkt, dass die Versicherung ihren Beitrag zurückfordern darf.
Danke
Minh
Hallo,
den Vorwurf der Unfallflucht muss sich A wohl gefallen lassen. Zumindest die Feststellung seiner Personalien durch die Polizei hätte er abwarten müssen. Der Besitzer des Wagens © kann zur Unfallursache ohnehin keine Aussage machen, und die Zusicherung von Kostenübernahme wird dem Versicherungsnehmer per AGB auch untersagt. Ergo war C am Unfallort völlig unnötig zugegen. Hier ist von A und C sehr unüberlegt gehandelt worden.
Ist A denn nicht mehr an den Unfallort zurückgekehrt? Wenn nein, warum nicht?
Sehr konfus, das Ganze.
Gruss, Thomas
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Ich fand es auch konfus, als man mir das erzählte.
A jedenfalls ist nicht zurückgekehrt, weil er „nicht dachte“ dass nachdem er C alles mitgeteilt hatte, noch weiterhin „gebraucht wird“.
Ich würde es fast Dummheit nennen. Sinnvoll wäre es vielleicht gewesen, wenigstens seinen Ausweis oder sonstiges da zu lassen, damit sich wenigstens die Absicht deutlich macht, dass A nichts vertuschen möchte.
Das A und C sehr unüberlegt gehandelt haben ist deutlich, aber fahrlässige Fahrerflucht gibt es ja nicht.
Du hast
„…die Zusicherung von Kostenübernahme wird dem Versicherungsnehmer
per AGB auch untersagt.“ geschrieben.
Bedeutet das, dass die Versicherung von A hätte zahlen sollen, wenn überhaupt, oder trägt A allein die entstandenen Unfallkosten?
Danke
Minh
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
A jedenfalls ist nicht zurückgekehrt, weil er „nicht dachte“
dass nachdem er C alles mitgeteilt hatte, noch weiterhin
„gebraucht wird“.
Du hast
„…die Zusicherung von Kostenübernahme wird dem
Versicherungsnehmer
per AGB auch untersagt.“ geschrieben.
Bedeutet das, dass die Versicherung von A hätte zahlen sollen,
wenn überhaupt, oder trägt A allein die entstandenen
Unfallkosten?
Der Fahrer hatt für die Feststellung des Unfallhergangs und eben seiner Personalien bei Eintreffen der Polizei (spätestens wieder!!) am Unfallort anwesend zu sein. Das hat mit der Haftung für entstandene Schäden erst mal garnichts zu tun. Diese ist nämlich an das Fahrzeug gebunden (eben Kfz-Haftpflichtversicherung). Deswegen war das Erscheinen des Fahrzeugbesitzers C auch unnötig. Er konnte ja keine konkreten Aussagen zum Unfallhergang machen. Und eine Zusage zur Übernahme oder Ablehnung der Schäden steht dem Versicherungsnehmer nicht zu. Jeder beteiligte Fahrer an einem Unfall erhält von der Versicherung des von ihm benutzten Fahrzeugs einen Fragebogen zum Unfallhergang. Über die Zahlungsverpflichtungen einigen sich die Versicherungen untereinander. Bei strittigen Fällen befindet ein Gericht über die Schuldfrage.
Danke
Minh
Hoffe geholfen zu haben.
Gruss, Thomas