Erbrecht: Pflichtanteil und mehr

Hallo.

hier gibt es also folgende Situation:
Vater von zwei Töchtern hatte vor 25 Jahren neu geheiratet, und sich mit dieser Frau ein Haus gekauft, wovon sie 50%, er 50% besitzen.
Nun ist er gestorben und hat ein Testament hinterlassen, in dem festgehalten ist, dass jede Tochter ein viertel des Hauses übernehmen kann, wenn diese auf ihr Pflichtanteil verzichtet und bis zum Tod der Stiefmutter wartet. Auf Verlangen bekommen sie einen Plichtanteil ausgezahlt, der nur 1/8 des Hauses entspricht. Trotzdem die Töchter ein gutes Verhältnis zu ihrer Stiefmutter haben, möchten sie einige Fragen beantwortet haben:

Werden die Töchter nun ins Grundbuch eingetragen als zukünftige(wartende) Erben?
Haben sie ein Mitbestimmungsrecht, wenn die Stiefmutter das Haus verkaufen oder vermieten möchte?
Haben die Töchter zu Lebzeiten der Stiefmutter ein Recht auf Mietnutzung des Hauses? Evt. zu besonderen Konditionen?
Wenn sich eine Tochter entscheidet, sich den Pflichtanteil auszahlen zu lassen, wird dann das 1/8 des Hauswertes zum Zeitpunkt der Testamentsverfassung, oder zum jetzigen Wert (nach Schätzung) genommen? Wie verhält es sich dabei mit der Hypothek des Hauses. Das Haus ist noch nicht ganz abgezahlt.
Kann die Stiefmutter das Haus neu belasten (Hypothek) oder ist sie verpflichtet, das Haus, wie vorher langsam abzuzahlen?

Ich bedanke mich ganz herzlich für Ihre Antworten!

&9788; Markuss ☼

Hallo.

hier gibt es also folgende Situation:
Vater von zwei Töchtern hatte vor 25 Jahren neu geheiratet,
und sich mit dieser Frau ein Haus gekauft, wovon sie 50%, er
50% besitzen.
Nun ist er gestorben und hat ein Testament hinterlassen, in
dem festgehalten ist, dass jede Tochter ein viertel des Hauses
übernehmen kann, wenn diese auf ihr Pflichtanteil verzichtet
und bis zum Tod der Stiefmutter wartet. Auf Verlangen bekommen
sie einen Plichtanteil ausgezahlt, der nur 1/8 des Hauses
entspricht. Trotzdem die Töchter ein gutes Verhältnis zu ihrer
Stiefmutter haben, möchten sie einige Fragen beantwortet
haben:

Werden die Töchter nun ins Grundbuch eingetragen als
zukünftige(wartende) Erben?

Ja, aber nur wenn sie eine Pflichtteilsverzichtserklärung abgeben. Dann sind sie ja schon jetzt Miterben und Miteigentümer des Hauses.

Haben sie ein Mitbestimmungsrecht, wenn die Stiefmutter das
Haus verkaufen oder vermieten möchte?

DITO. Ja, wenn sie Miteigentümer werden nach Pflichtteilsverzicht.

Haben die Töchter zu Lebzeiten der Stiefmutter ein Recht auf
Mietnutzung des Hauses? Evt. zu besonderen Konditionen?

Sie brauchen keine Mietnutzung nachdem sie verzichtet haben, sie sind dann Miteigentümer.

Wenn sich eine Tochter entscheidet, sich den Pflichtanteil
auszahlen zu lassen, wird dann das 1/8 des Hauswertes zum
Zeitpunkt der Testamentsverfassung, oder zum jetzigen Wert
(nach Schätzung) genommen?

Zum Zeitpunkt der Entstehung des Pflichtteilanspruchs, also zum Zeitpunkt des Erbfalles.

Wie verhält es sich dabei mit der Hypothek des Hauses. Das Haus ist noch nicht ganz abgezahlt.Kann die Stiefmutter das Haus neu belasten (Hypothek) oder ist:sie verpflichtet, das Haus, wie vorher langsam abzuzahlen?

An der vertraglichen Darlehensvereinbarung mit der Bank ändert sich durch den Erbfall zunächst mal nichts. Mit Sicherheit kann die Stiefmutter auch nach Erklärung des Pflichtteilsverzichts durch die Töchter ihren 50% Miteigentumsanteil neu belasten.

M.E. Sind die Fragen etwas schief gestellt. Zunächst mal müßte man sich fragen, ob die konkrete Strafklausel in dem Testament überhaupt wirksam forumuliert ist. Unterstellt, dass sie es ist, ist die Hauptfrage doch wohl, ob es günstiger ist, den Pflichtteilsverzicht zu erklären oder den Pflihtteil zu verlangen.

Hallo astrachan!
Vielen Dank erstmal für die bisherige Auskunft.
Es stellen sich mir noch konkretere Fragen - vielen Dank schon im Voraus!

Haben die Töchter zu Lebzeiten der Stiefmutter ein Recht auf
Mietnutzung des Hauses? Evt. zu besonderen Konditionen?

Sie brauchen keine Mietnutzung nachdem sie verzichtet haben,
sie sind dann Miteigentümer.

Wie würde dies konkret aussehen bei einem Haus mit mehreren Wohnungen und 2 vermieteten Gewerberäumen - wird das viertel Haus jeder Tochter zugeteilt, und wer soll dies tun? Haben die Töchter also auch anteilsmäßig das Anrecht auf Mieteinnahmen? Wer regelt das?

Wenn sich eine Tochter entscheidet, sich den Pflichtanteil
auszahlen zu lassen, wird dann das 1/8 des Hauswertes zum
Zeitpunkt der Testamentsverfassung, oder zum jetzigen Wert
(nach Schätzung) genommen?

Zum Zeitpunkt der Entstehung des Pflichtteilanspruchs, also
zum Zeitpunkt des Erbfalles.

Wer bestimmt den Wert des Hauses, muss dies von den Töchtern beauftragt werden?

Hallo Markuss,

ich wollte noch berichtigen, dass die töchter damit rechnen müssen als ggf. miterben und rechtsnachfolger auch parteien des darlehensvertrages zu werden. also ggf. in ihre überlegungen mit einbeziehen müssen zukünftig auch abzahlungen zu leisten.

die neteiquette hindert mich leider daran, weiter zu machen, da das ganze definitv für dritte nicht mehr von interesse ist und man hier gerade keine individuelle beratung machen darf.

sorry astrachan

p.s.wende dich an einen der moderatoren, vielleicht wissen die wie das weiter geht.

Hallo Markuss,

das ganze klingt für mich nach einer ziemlich verunglückten „Jastrowschen-Klausel“, wobei die Frage ist, ob die Sache schon im Testament verbockt worden ist, oder einfach deine Frage nur suboptimal gestellt ist. Wie dem auch sei, man kann keinen Teil des Hauses erben, sondern nur einen Bruchteil des Vermögens. Werden bestimmte „Dinge“ oder konkrete Geldbeträge „vererbt“, handelt es sich um Vermächtnisse.

Normalfall der Jastrowschen-Klausel ist die Erweiterung des typischen Ehegatten-Testaments (Berliner-Testament) um eine Strafklausel für die Kinder, die nach dem ersten Erbfall bereits „Geld sehen wollen“. Durch das gegenseitige Testament sind sie bei diesem ersten Erbfall enterbt, könnten jetzt aber natürlich ihren Pflichtteil (Hälfte des gesetzlichen Erbteils, und von daher stimmen die genannten Bruchteilswerte deiner Frage) geltend machen. Um ihnen dies zu vermiesen, nimmt man jetzt die Jastrowsche-Klausel auf, wonach ein Kind welches nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend gemacht hat, auch im zweiten Erbfall nur seinen Pflichtteil bekommen soll. Es erhält dann also beide Male nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und damit weniger als wenn es beim ersten Mal keinen Pflichtteil gefordert hätte (vorausgesetzt, das Vermögen wird zwischenzeitlich nicht deutlich vermindert).

Knackpunkt in deinem Fall ist aber die „neue“ Frau, die ja offenbar mit den Kindern nicht verwandt ist, und bei der die Kinder dann ja nach gesetzlicher Erbfolge gar nicht erbberechtigt sind. Daher müsste das Testament vorliegend hier eine explizite Schlusserbeinsetzung der Kinder beinhalten und dürfte auch keine Öffnungsklausel haben, die es der „neuen“ Frau gestattet, das Testament noch eigenmächtig zu ändern. Meiner Meinung nach wäre in einer Situation ein Erbvertrag die bessere Variante.

Da die Sache aber jetzt wirklich zu konkret wird, müssen wir hier abbrechen. Es haben sich jetzt zwei Anwälte hier schon weit aus dem Fenster gelehnt. Für die konkrete Fallbearbeitung wirst du aber um eine offizielle Mandatierung eines Kollegen mit Schwerpunkt im Erbrecht nicht umhin kommen.

Gruß vom Wiz

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