Kleiner Waffenschein

Hallo,

ich habe eine allgemeine Frage zum Erwerb von Blankwaffen. Ich möchte mir in nächster Zeit ein Katana ( Samurei Schwert) kaufen. Es soll gefaltet sein, also nicht stumpf sondern scharf sein.

Gehört dies zu den erlaubnispflichtigen Waffen? Brauch ich einen kleinen Waffenschein oder doch nichts?

Danke Jakob

Da die Klingenlänge wohl über der von frei erwerblichen liegen wird wirst du wohl einen kleinen Waffenschein oder eine Waffenbesitzkarte brauchen.

Gruß Andreas

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Quatsch

Hallo,

ich habe eine allgemeine Frage zum Erwerb von Blankwaffen. Ich
möchte mir in nächster Zeit ein Katana ( Samurei Schwert)
kaufen. Es soll gefaltet sein, also nicht stumpf sondern
scharf sein.

Egal.

Gehört dies zu den erlaubnispflichtigen Waffen? Brauch ich
einen kleinen Waffenschein oder doch nichts?

Wenn Du über 18 bist brauchst Du gar nichts. Wenn das Schert stumpf und nicht spitz wäre müßtest Du nicht mal 18 sein.

Da die Klingenlänge wohl über der von frei erwerblichen liegen
wird wirst du wohl einen kleinen Waffenschein oder eine
Waffenbesitzkarte brauchen.

Quatsch.

M.

Hallo Mike,

Wenn Du über 18 bist brauchst Du gar nichts. Wenn das Schert
stumpf und nicht spitz wäre müßtest Du nicht mal 18 sein.

wo steht das?
Ist das nicht ein Widerspruch zum WaffenG Anlage2 (Waffenliste)?
Unter erlaubnispflichtige Waffen des § 1 Abs. 2 fallem demnach die sog. Tragbaren Gegenstände die aufgeführt sind.
Beginnt in Unterabschnitt 2,1.1. mit Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen).

Dies dürfte auf ein Samuraischwert durchaus zutreffen.

Gruß Ivo

Hallo Mike,

Wenn Du über 18 bist brauchst Du gar nichts. Wenn das Schert
stumpf und nicht spitz wäre müßtest Du nicht mal 18 sein.

wo steht das?
Ist das nicht ein Widerspruch zum WaffenG Anlage2
(Waffenliste)?
Unter erlaubnispflichtige Waffen des § 1 Abs. 2 fallem demnach
die sog. Tragbaren Gegenstände die aufgeführt sind.

Wo steht in § 1 II etwas von „erlaubnispflichtig“ oder „verboten“?

(2) Waffen sind

  1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
  2. tragbare Gegenstände,

a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Beginnt in Unterabschnitt 2,1.1. mit Hieb- und Stoßwaffen
(Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter
unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß,
Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen).

Dies dürfte auf ein Samuraischwert durchaus zutreffen.

Ja das stimmt, das trifft zu - aber da steht nix von verboten und was nicht verboten ist, ist erlaubt (abgesehen natürlich von Altersbeschränkung, Personalausweismitführpflicht, und Verbot des Mitführens bei Veranstaltungen und bei und auf dem Weg zu Versammlungen iSd VersG).

Hier ist zwar kein Samuraischwert, sondern „nur“ ein normales Schwert abgebildet, aber das macht rechtlich keinen Unterschied:

http://www.polizei.bremerhaven.de/service/waffenrech…

M.

Das dürfte nicht nur zutreffen sondern trifft zu.

Liebe Leute, natürlich braucht man eine Erlaubnis Hieb und Stoßwaffen zu FÜHREN. Sprich mit sich herrumzutragen.
Der Besitz allein ist nicht reglementiert.
Ergo auch das Mitführen eines ordentlichen Fleischermessers ist verboten. Wobei das zugriffsbereite Mitführen gemeint ist.
Verpackt ist das nur Transport.

Jakob

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Totaler Blödsinn.

Das dürfte nicht nur zutreffen sondern trifft zu.

Liebe Leute, natürlich braucht man eine Erlaubnis Hieb und
Stoßwaffen zu FÜHREN. Sprich mit sich herrumzutragen.

Wo steht denn das? Nirgends! Und weil es nirgends steht ist es einfach absoluter Unsinn.
Ich kann sogar mit nem Ninjaschwert auf dem Rücken durch die Innenstadt rennen ohne das dies einen Verstoß darstellt (es sei denn dort findet eine Versammlung oder Veranstaltung statt).
Die Polizei würde jedoch gefahrenabwehrend einschreiten und mir das Ding (zunächst) wegnehmen.

Der Besitz allein ist nicht reglementiert.

Super, eine richtige Aussage - natürlich bis auf die Alterserfordernis.

Ergo auch das Mitführen eines ordentlichen Fleischermessers
ist verboten. Wobei das zugriffsbereite Mitführen gemeint ist.
Verpackt ist das nur Transport.

Also langsam wirds wirr.
Das ist schlicht und einfach totaler Blödsinn. Mehr fällt mir dazu nicht ein. Zitier mir mal die §§ die diesen Humbug belegen sollen. Die gibts nicht, weil ein Fleischermesser nicht mal eine Waffe iSd WaffG sondern rechtlich ein Werkzeug wie ein Hammer, eine Sense oder ein Schraubenschlüssel ist.
Das lieg daran, dass ein Fleischermesser eben NICHT iSd § 1 II a) WaffG seinem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, sondern um Fleich zu schneiden.
Weiterhin wird es auch nicht gemäß § 1 II b) im WaffG genannt. Es wird also NICHT vom WaffG erfasst. Es ist also KEINE WAFFE. Es gelten die gleichen Einschränkungen wie für den Besitz einer Kneifzange.
Das darf sogar ein 10 Jähriger mit sich rumtragen (abgesehen davon das die Polizei ggf. gefahrenabwehrend tätig würde und den Einschränkungen des VersG).
Ich erspar mir weiteres als dies hier:

http://www.polizei.bremerhaven.de/service/waffenrech…

und:

Bei keine Ahnung einfach mal den Mut haben nichts zu schreiben.

M.

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Hallo Mike,

von Verboten hab ich auch nichts gesagt. Aber Erlaubnispflichtig:

§2 WaffG: (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

Gruß Ivo

Auch nicht erlaubnispflichtig…

Hallo Mike,

von Verboten hab ich auch nichts gesagt. Aber
Erlaubnispflichtig:

§2 WaffG: (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der
Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt
sind, bedarf der Erlaubnis.

Aber da gehts doch um Schusswaffen:

Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2:

Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, …

§1 WaffG

(2) Waffen sind

  1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und

Schwerter sind da überhaupt nicht erwähnt.

Und ehrlich gesagt, warum soll ich hier noch groß rumdiskutieren? Der Link bestätigt was ich schreibe…

Könnt ihr mir nicht einfach mal was glauben :wink: Die Antwort auf solche solche WaffG Standartfragen weiß ich zu 90% auswendig. Leider ist sind die §§ Ketten dank des neuen WaffG zu kompliziert geworden zum merken.

Ansonsten ruf doch einfach mal bei Deiner Waffenbehörde an, sie werden Dir das gleiche erzählen.

M.

Ja Mike Meier hat recht, es stimmt
Man darf ein Schwert tragen.
Es ist erstaunlich aber wahr.
Gefragt bei der Polizeibehörde
Jakob