Fahren vor dem 18 Geburtstag

Hallo
Meine Frage .Darf man schon zwei Tage vor dem 18. Geburtstag Auto fahren ,wenn der Geburtstag auf einen Sonntag fällt und man schon am Freitag (gegen eine Gebühr von 10 Euro)den FS beim Strassenverkehrsamt geholt hat.

Gruss
Kosmokatze

Hallo
Meine Frage .Darf man schon zwei Tage vor dem 18. Geburtstag
Auto fahren ,wenn der Geburtstag auf einen Sonntag fällt und
man schon am Freitag (gegen eine Gebühr von 10 Euro)den FS
beim Strassenverkehrsamt geholt hat.

Hallo,
also alleine mit Sicherheit nicht vor dem Tag, an dem man das 18. Lebensjahr vollendet.
Aber das macht doch auch am Sonntag noch Spaß, oder? :smile:

Gruß

Kater

Hallo Kosmokatze,

da hast Du dir aber was ausgesucht…:smile:

Weil eigentlich hätte die Zulassungsbehörde den FS nämlich erst am Montag aushändigen dürfen.Weil der Führerschein nämlich die „Sichtbarmachung“ der erteilten Fahrerlaubnis ist.
Mit der „Aushändigung“ des FS bist du eigentlich berechtigt,ein Fz.
zu führen…
Zumindest lese ich nichts Gegenteiliges in der FeV…

mfg

Frank

Fahrverbot…
Hi!

Eine Kollegin von mir hat mal ein einmonatiges Fahrverbot auf Auge gedrückt bekommen.

Da der Monat (also das Fahrverbot) Karfreitag endete, bekam sie ihren Lappen schon am Donnerstag wieder, wurde allerdings darüber aufgeklärt, dass sie sich strafbar mache, wenn sie vor dem Montag wieder fährt (ich kann mich jetzt mit den Feiertagen irren, aber irgendwie so ähnlich war das damals).

Gibt es da nicht eine ähnliche Möglichkeit bei der Erstausstellung?!

LG
Guido

P.S. Eine andere Möglichkeit wäre, Hyperaktivität in einer deutschen Castingshow an den Tag zu legen, in der man vor allem nicht singen können muss und dadurch Straffreiheit zu bekommen…lassen wir das

Fahren vor dem 18. Geburtstag

Hallo Kosmokatze,

da hast Du dir aber was ausgesucht…:smile:

…lach ja ,nicht ich …ein Bekannter ,seine Tochter fährt seit Freitag …

Mit der „Aushändigung“ des FS bist du eigentlich
berechtigt,ein Fz.
zu führen…

…ja also ,dann ist doch alles in Ordnung.

Zumindest lese ich nichts Gegenteiliges in der FeV…

Na und nun ist schon Sonntag .

Danke für die Antwort.
Gruss
Kosmokatze

Hallo,

Fahrverbot ist was anderes als die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis.
Auszug aus § 22 Abs. 4 Fahrerlaubnis-Verordnung:
„Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht vorliegt, ersatzweise durch eine befristete Prüfungsbescheinigung, die im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient, erteilt.“
(sogenannte „Sichtbarmachung“ der Fahrerlaubnis)
Da die Erlaubnisbehörde gemäß § 78 FeV auch Ausnahmen genehmigen kann,
gehe ich davon aus,das es sich in diesem Fall um eine solche handelte…

Aber wie gesagt…das ist ist so ein Grenzfall

mfg

Frank