Behörde in Regress nehmen?

Hallo Leute,

nehmen wir mal an Besitzer X der Grabstätte A bekäme von der örtlichen Friedhofverwaltung (in Rheinland-Pfalz) eine Aufforderung, diese Grabstätte instandsetzen zu lassen, da die Standfestigkeit gefährdet sei. X beauftrage einen Steinmetz damit. Bei der ersten Besichtigung durch den Steinmetz erschiene diesem alles ok, er spräche bei der Verwaltung entsprechend vor, diese bestehe aber darauf, dass instandgesetzt werden müsse. Der Steinmetz hebe nun die Grabplatte mit schwerem Gerät, erneuere die Stützwände und richte alles wieder ein. Rechnung von ungefähr 400 EUR.

Nach wenigen Monaten käme das nächste Schreiben an X, doch bitte die Grabstätte A instandzusetzen - mit selber Begründung.

Da die Wahrscheinlichkeit für einen solchen Pfusch des Steinmetz sehr gering ist, mache X jetzt bei der Behörde „dicke Arme“. Nehmen wir weiter an, nach einigem Hin und Her stelle sich heraus, dass durch einen Datenfehler schon beim ersten Mal nicht Grabstelle A sondern eine völlig andere Grabstelle B gemeint war, dessen Besitzer Y natürlich auch absolut nichts mit X zu tun habe. Die Friedhofsverwaltung kommentiere den Vorgang mit einer Kurzmitteilung, dass die ganze Sache als gegenstandslos zu betrachten sei.

Tja, diese theoretisch an den Steinmetz bezahlten 400 EUR sind aber nicht gegenstandslos. Könnte man die Verwaltung auf irgendeine Art zum Schadenersatz verpflichten? Und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

Gruß
Stefan

Hallo, es sieht leider nicht gut aus.
Nicht die haben Dir Kosten gemacht sondern DU dir selbst.
Die hatten sich halt vertan, Du hättest sagen müssen die Grabstelle ist i.O. und Ende.
Dann käme, wenn die weitermachen; Sachverständgengutachten, nicht aber Instandsetzung, das Gutachten zahlen die, wenn es für Dich spricht.
Die Instandsetzung zahlen die NIE.
Traurig Jakob

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Rückfrage …
Hallo!

Weiß die Behörde davon, dass Du erhebliche Kosten hattest und hast Du sie schriftlich gebeten, diese zu ersetzen? Wie war die Reaktion?

Gruß,

D.

Hi,

Weiß die Behörde davon, dass Du erhebliche Kosten hattest und
hast Du sie schriftlich gebeten, diese zu ersetzen? Wie war
die Reaktion?

Rein theoretisch hat X noch nichts in dieser Richtung unternommen.

Gruß
Stefan

Hallo,

Schau mal in das Verwaltungsverfahrensgesetz. Dort gibt es sicher eine Regelung.

Beim Bund ist es § 48 Abs.3 VwVfG, der da lautet:
"3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, daß er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
"

Klingt kompliziert, ist es aber auch.

Schlussfolgerung: Du musst einen Antrag stellen (warum immer gleich klagen???) damit die Behörde entscheiden kann. Gegen eine ablehndende Entscheidung stehen dir dann die Rechtsmittel offen.

Gruß
HaWeThie

Also im ersten Posting ist von Grabstätte die Rede. D.H. stehender Stein
im Sinne der Standfestigkeit.
Jetzt wird von Platte gesprochen - da gibt es das Problem der Standfestigkeit nicht.
Nur das konnten die bemängeln.
Hier ist die Stadt schon mal auf den Friedhof - und hat reihenweise Grabsteine umgekippt, im Interesse der Sicherheit.
Passiert ist der Stadt nichts.

Dein Aussichten Ersatz zu bekommen sind bei der Platte noch schlechter, weil die Begründung den Irrtum erkennen lassen würde.

Jakob

Vielen Dank für alle Antworten.

Ich denke HaWeThie’s Weg dürfte der erfolgversprechenste sein. Herr X wird also mal

  1. die formelle und rückwirkende Erklärung der Nichtigkeit beantragen
  2. den Ausgleich des Vermögensnachteils beantragen

Mal gucken was passiert…
Man kann ja jetzt nur noch gewinnen!

Gruß
Stefan

Hallo Jakob,

Also im ersten Posting ist von Grabstätte die Rede. D.H.
stehender Stein
im Sinne der Standfestigkeit.

Eine Grabstätte ist erstmal nur das zugewiesene Stückchen „Land“ auf dem Friedhof. Ob da jetzt ein Grabstein oder eine Grabplatte draufsteht hat damit erst mal nichts zu tun.

Jetzt wird von Platte gesprochen - da gibt es das Problem der
Standfestigkeit nicht.

Das möchte man als Laie meinen, stimmt aber nicht. Das war nämlich auch unser - ich meine natürlich Herrn X’s - erstes Argument. Auch eine Grabplatte (bzw. deren Stützen) kann sich senken, dann anfangen zu wackeln und muss dann gerichtet werden.

Aber ich habe oben schon geschrieben, wie Herr X weiter verfährt. Hat sich also (erstmal) erledigt.

Gruß und Danke
Stefan