Urlaubsgeld Pflicht oder nicht?

Hallo,

in einem mir bekannten Betrieb wurde die letzten Jahre stets Urlaubsgeld bezahlt. Der Betrieb ist grundsolide und steht auf gesunden Beinen.
Nun haben die Mitarbeiter dort das Problem, dass das Urlaubsgeld bis heute nicht gezahlt wurde. Es traut sich auch niemand so richtig den Chef anzusprechen.
Ein Mitarbeiter setzte das Gerücht in die Luft, dass das Uröaubsgeld seit kurzem nicht mehr Pflicht sei. Nur für die Personen, die länger als drei Jahre in dem Betrieb arbeiteten müsse es weiterhin gezahlt werden.

Ich habe im Netz gestöbert, leider keine näheren Infos gefunden.

Weiss von Euch vielleicht jemand wie die momentane Rechtslage ist??

Danke

Gruss
Axel

Das kommt darauf an!
Hi!

Wenn es regelmäßig gezahlt wurde, und der Chef im Vorfeld einen Rechtsanspruch nicht ausgeschlossen hat, dann kann es durchaus sein, das eine betriebliche Übung zu Stande gekommen wäre. Bei Urlaubsgeld gilt da als Faustregel: Dreimal gezahlt = Rechtsanspruch (Achtung: FAUSTregel, kein Gesetz!!!).

Wenn er gezahlt hat und einen entstehenden Rechtsanspruch vorher ausgeschlossen hat, dann kann er das Urlaubsgeld jederzeit streichen.

Wenn ein Tarif gilt: In den Tarif schauen!

LG
Guido, der diese Antwort als groben ersten Überblick gewertet sehen möchte, da er gerade in Eile ist

Hallo Guido

Wenn er gezahlt hat und einen entstehenden Rechtsanspruch
vorher ausgeschlossen hat, dann kann er das Urlaubsgeld
jederzeit streichen.

Aber nicht ohne vorherige Ankündigung!

Gruß,
LeoLo

Guido, der diese Antwort als groben ersten Überblick gewertet
sehen möchte, da er gerade in Eile ist

Hups… Zu spät. :o)

Hi,

danke für die Infos,

ich gebe mal an welcher Tarifvertrag für die Beschäftigen im Arbeitsvertrag steht.

Es ist zum einen der Lohn- unde Gehaltstarif der Landes NRW
und der Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe.

Habe im Netz vorher schon gestöbert, konnte ihn aber nicht finden.

Danke

Gruss
Axel

Hallo

Der Betrieb ist grundsolide und steht auf
gesunden Beinen.

Ich frage mich immer, woher alle AN immer wissen, wie gut es dem Betrieb geht? Werden die monatlichen BWAs dort am schwarzen Brett veröffentlicht? Oder hat die GL sich ur ein neues Auto gekauft?

Ein Mitarbeiter setzte das Gerücht in die Luft, dass das
Urlaubsgeld seit kurzem nicht mehr Pflicht sei. Nur für die
Personen, die länger als drei Jahre in dem Betrieb arbeiteten
müsse es weiterhin gezahlt werden.

Gerüchte gibt es immer viele. Urlaubsgeld war noch nie gesetzliche Pflicht, sondern ist eine Sonderzuwendung, welche explizit vertraglich (AV, TV) vereinbart ist, aufgrund betrieblicher Übung zu einem arbeitsvertraglichen Bestandteil geworden ist, oder der Freiwilligkeit des AG unterliegt. Richtig ist, daß ein Rechtsanspruch mangels vertraglicher Grundlage nur dann abzuleiten ist, wenn Sonderzuwendungen gleicher Art über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren vorbehaltlos erfolgen. Richtig ist auch, daß der AG bei entsprechendem Vorbehalt Sonderzuwendungen streichen kann, wenn er dies vor dem Zeitpunkt der üblichen Auszahlung mitteilt. Richtig ist auch, daß selbst bei entsprechendem Rechtsanspruch vertragliche Ausschlussfristen jetzt schon dazu geführt haben könnten, daß auch ein bestandener Anspruch für dieses Jahr schon verfallen sein könnte.

Ohne Kenntnis der genauen vertraglichen Grundlage und aller weiteren relevanten Details kann man also nur wild spekulieren. Vielleicht wirst Du einfach mal ein wenig genauer?

Gruß,
LeoLo

Hallo

Es ist zum einen der Lohn- unde Gehaltstarif der Landes NRW
und der Manteltarifvertrag für das Hotel- und
Gaststättengewerbe.

Hotel und Gaststätten

Auszüge aus dem Manteltarifvertrag NRW

§ 7 Urlaubslänge

Die Höhe des vollen Jahresurlaubs ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

vom 19. bis 35. Lebensjahr. 28 Arbeitstage
ab dem 36. Lebensjahr… 30 Arbeitstage

7.4 Urlaubsgeld
Zusätzlich zum Urlaubsgeld erhalten ArbeitnehmerInnen und Auszubildende ein Urlaubsgeld nach folgenden Staffeln:

7.4.1.
nach 1-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit:
14,83 Euro pro Urlaubstag

7.4.2.
nach 2-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit:
16,36 Euro pro Urlaubstag

7.4.3
nach 3-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit:
17,90 Euro pro Urlaubstag

Die Betriebszugehörigkeit i.S. der Urlaubsgeldberechnung beginnt mit dem Tag des Eintritts. Für das dann folgende Kalenderjahr (Urlaubsjahr) erhält der/die ArbeitnehmerIn für jeden Monat nach Ablauf der 12 monatigen Betriebszugehörigkeit 1/12 des Urlaubsgeldes gemäß 7.4.1 Im darauffolgenden Kalenderjahr (Urlaubsjahr) erhält der/die ArbeitnehmerIn das Urlaubsgeld gemäß 7.4.2

Auszubildende ab 1998:

erstes Ausbildungsjahr… 178,95 Euro
zweites Ausbildungsjahr 204,52 Euro
drittes Ausbildungsjahr… 230,08 Euro

Das Urlaubsgeld ist vor Antritt des Urlaubs zu zahlen.

§ 9
Jahressonderzahlung

9.1
Jede/r ArbeitnehmerIn, der/die am 1. 12. des jeweiligen Kalenderjahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung von
50%
eines tariflichen Monatseinkommens.

**§ 16
Ausschlußfristen

16.1
Alle beiderseitigen Ansprüche verfallen, wenn sie nicht 3 Monate nach Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Beim Ausscheiden aus dem Betrieb verfallen alle Ansprüche nach 2 Monaten.**

http://www.rechtsrat.ws/vlink/tarif/0051.htm

Gruß,
LeoLo

Hallo,

danke für die Antwort,
ich habe nicht geschrieben, dass es alle AN des Betriebes wissen, ich habe nur gesagt, dass es der genannte Arbeitnehmer weiss.
Der AN hat ansich ein gutes Verhältnis zum Chef, insofern spricht man natürlich auch über die wirtschaftliche Lage.
Und wenn der CHef schon sagt, dass es dem Betrieb gut geht, bzw, dass er noch keinen Monat mit Verlust abgeschlossen hat…

Der An ist seit dem 01.02.2001 in dem Betrieb, im Arbeitsvertrag steht nichts über irgendwelche Ansprüche, es wird nur auf den Lohn- und Gehaltstarifvertrag der Landes NRW, sowie auf den Manteltarifvertrag des Hotel- und Gaststättengewerbes ( NRW )verwiesen.

Die Jahre in denen er beschäftigt war, hat er das Urlaubsgeld jedes Jahr bezahlt bekommen.

Gruss
Axel