Logo für Firma

Hallo,

wenn jemand ein Logo entwirft und dieses Logo teile aus einem Bild in einem Buch beinhaltet. Kann dieser deswegen belangt werden?

Bsp: man malt einen boxhandschuh und die schleife des boxhandschuh ist zum verwechseln ähnlich mit der schleife eines boxhandschuhs aus einem buch

Vielen Dank für euere hilfe,

Victoria

Hi,

soweit ich weiß, nur wenn einwandfrei deutlich ist, dass das Bild im Buch das Kopier-Vorbild für das Logo war. Dann müsste es eigentlich ein Verstoß gegen §§ 22-24 KUG (Kunsturheberrechtsgesetz). Zitat:

§ 22
[Recht am eigenen Bilde]
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23
[Ausnahmen zu § 22]
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

§ 24
[Ausnahmen im öffentlichen Interesse]
Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

§ 33
[Strafvorschrift]
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Gruß,
Tristan

@worldwidefab: Hi, könntest du bitte die Kernaussage deines vorherigen Posts nochmal so zusammenfassen, dass ein normaler Mensch durchblickt?

LG,
Tristan

PS: Es ging ja in keiner Form um Geschmacksbewertungen an der Boxhandschuh-Schleife, sondern nur um die Verwendungsrechte nach dem KUG.