zwei rechtsanwälte streiten sich und ein dritter ist nicht auffindbar, also wende ich mich an Euch?
Fall: Eheleute B besichtigen auf eine Annonce hin eine Mietwohnung, die von einem Makler vermittelt wird. Die Wohnung gefällt, aber sie wollen keine Provision zahlen. Deswegen lehnen sie ab.
1 Monat später ist die Wohnung von den Eigentümern selbst inseriert.
Die Eheleute B gehen wieder hin und diesmal einigen sie sich mit dem Eigentümer, nachdem versichert wird, dass keine Provision anfällt.
Ist jetzt die Provision des Maklers fällig oder nicht?
ziemlcih klarer Fall. Da der ursprüngliche Nachweis durch den Makler erfolgte, hat er auch Anspruch auf Provision. Fraglich könnte hier höchstens eine klare zeitliche Begrenzung seines Auftrags sein. Ein ordentlicher Maklervertrag sollte da aber entsprechende Klauseln enthalten.
Gruß vom Wiz
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zwei rechtsanwälte streiten sich und ein dritter ist nicht
auffindbar, also wende ich mich an Euch?
Fall: Eheleute B besichtigen auf eine Annonce hin eine
Mietwohnung, die von einem Makler vermittelt wird. Die Wohnung
gefällt, aber sie wollen keine Provision zahlen. Deswegen
lehnen sie ab.
1 Monat später ist die Wohnung von den Eigentümern selbst
inseriert.
Die Eheleute B gehen wieder hin und diesmal einigen sie sich
mit dem Eigentümer, nachdem versichert wird, dass keine
Provision anfällt.
Ist jetzt die Provision des Maklers fällig oder nicht?
Hallo Barbara,
die „Maklerprovision“ ist möglicherweise in Form eines „Schadenersatzanspruches aus einem entgangenen Geschäft“ fällig. Allerdings hat diese nicht der Mieter zu zahlen sondern der Vermieter.
Die Vermieter haben letztlich versichert, dass keine Maklerprovisoion anfällt. Hierauf kommt es zumindest hinsichtlich des Mieters zur Zahlungsverpflichtung an.
Ob hier allerdings der Vermieter tatsächlich zahlen muss kommt wohl darauf an, ob mit dem Makler noch ein Vertrag besteht oder der Makler über das Vertragsverhältmnis hinaus eine gewisse Zeit einen Schadenersatzanspruch hat.
Den Anspruch auf „Maklerprovision“ würde ich bestreiten. Einen Anspruch aus Schadenerersatz könnte jedoch gegeben sein.
zwei rechtsanwälte streiten sich und ein dritter ist nicht
auffindbar, also wende ich mich an Euch?
Fall: Eheleute B besichtigen auf eine Annonce hin eine
Mietwohnung, die von einem Makler vermittelt wird. Die Wohnung
gefällt, aber sie wollen keine Provision zahlen. Deswegen
lehnen sie ab.
1 Monat später ist die Wohnung von den Eigentümern selbst
inseriert.
Die Eheleute B gehen wieder hin und diesmal einigen sie sich
mit dem Eigentümer, nachdem versichert wird, dass keine
Provision anfällt.
Ist jetzt die Provision des Maklers fällig oder nicht?
Hallo Barbara,
die „Maklerprovision“ ist möglicherweise in Form eines
„Schadenersatzanspruches aus einem entgangenen Geschäft“
fällig. Allerdings hat diese nicht der Mieter zu zahlen
sondern der Vermieter.
Die Vermieter haben letztlich versichert, dass keine
Maklerprovisoion anfällt. Hierauf kommt es zumindest
hinsichtlich des Mieters zur Zahlungsverpflichtung an.
Ob hier allerdings der Vermieter tatsächlich zahlen muss kommt
wohl darauf an, ob mit dem Makler noch ein Vertrag besteht
oder der Makler über das Vertragsverhältmnis hinaus eine
gewisse Zeit einen Schadenersatzanspruch hat.
Den Anspruch auf „Maklerprovision“ würde ich bestreiten.
Einen Anspruch aus Schadenerersatz könnte jedoch gegeben sein.
Hallo Günter
stimme Dir zu.
Bezüglich dem Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter:
Wenn ein Vertrag noch bestand, sind sicher die Aufwendungen zu ersetzen. Aber eine entgangene Maklerprovision? Wie kann man so etwas begründen? Gibt es Urteile, die so entschiden wurden? Kennst Du Fundstellen? Ich schau dann in Juris rein. Ist noch kostenlos.
Danke Dir
Gruss
Barbara