Auslaenderrecht

Hallo wer-weiss-wassers,

angenomen ein Kroate hat ein unbefristetes Aufenthalt- und Arbeitserlaubnis in Deutschland und findet aber ein Job in Italien. Was passiert dann mit dem unbefristeten Aufenthalt- und Arbeitserlaubnis wenn er nach 2 Jahren doch wieder nach Deutschland kommen will?

Danke
Gema

Hallo Gema,
die kann widerrufen werden, wenn er länger als sechs monate seinen Wohnsitz nicht im Bundesgebiet hat.
Bevor er ausreist, sollte er doch mit der Ausländerbehörde reden, ob diese Frist verlängert werden kann,wenn es vorübergehend sein soll. Oder ob für Arbeiten im EU-Land nicht besondere Vorschriften gelten.
Wenn er das nicht gemacht hat, dann muss er eine neue beantragen.
Gruss
Barbara

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Hallo!

Also bis jetzt gibt es meines Wissens keine Sonderregelungen in Deutschland, wenn ein Drittstaatsangehöriger mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis in einen anderen Mitgliedstaat will (sicher bin ich mir da nicht ganz).

Es gibt aber bereits eine entsprechende EG-Richtlinie über die Freizügigkeit langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger, wobei die Umsetzungsfrist noch läuft. Sobald diese Richtlinie umgesetzt ist dürfen Drittstaatsangehörige, die eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung haben in anderen Mitgliedstaaten sich ebenfalls aufhalten, es wird sozusagen eine Art Aufenthaltserlaubnis für die gesamte Europäische Gemeinschaft geschaffen. Also vielleicht ist das heute noch ein Problem, in Zukunft wird es ein wesentlich geringeres Problem sein.

Gruß
Tom

Genau das meinte ich Tom, aber ich wußte den Stand nicht. Jetzt, Dank Dir, schon. Wießt Du auch, wo ich die Richtlinie einsehen kann?

Gruss
Barbara

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RL 2003/109/EG
Hallo!

Der vollständige Name ist: Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen

erschienen im ABl L16 vom 23.1.2004

Einsehbar im Eur-Lex: http://europa.eu.int/eur-lex

Grüße
Tom

Hallo!

Der vollständige Name ist: Richtlinie 2003/109/EG des Rates
vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der
langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen

erschienen im ABl L16 vom 23.1.2004

Einsehbar im Eur-Lex: http://europa.eu.int/eur-lex

Danke Barbara, danke Tom,

ich habe gehofft das es so was gibt.

Gema

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Achtung!!
Hallo!

Achtung, diese Regelung ist noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Das kann noch bis 2006 dauern!

Gruß
Tom

Hallo,

kann man nicht trotzdem schon mal z.b. nach England und sich dann auf die Richtlinie berufen anstatt abzuwarten und „Kaffee zu trinken“ ?

Gruß
B.

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Hallo!

kann man nicht trotzdem schon mal z.b. nach England und sich
dann auf die Richtlinie berufen anstatt abzuwarten und „Kaffee
zu trinken“ ?

Jedenfalls in der Zwischenzeit bist du dort illegal und verlierst dort wo du legal wohnen könntest auch noch deinen legalen Status. Hast du den aber nicht mehr, dann hast du auch nach der Richtlinie kein Aufenthaltsrecht. Daher heißt es leider wirklich: abwarten

Ich persönlich wäre froh, wenn diese Richtlinie möglichst schnell umgesetzt würde, denn warum sollen auf Dauer legal eingewanderte Ausländer nicht auch von den Vorteilen der EU profitieren können?

Gruß