Arbeitslosengeld -> Zwangsumzug vom Arbeitsamt?

Hallo,

kann das Arbeitsamt einen derzeit arbeitslosen Alleinstehenden (ArbeitslosenGELD!), seit 5 Mo. arbeitslos, dazu „verdonnern“, umzuziehen, z.B. in ein anderes Bundesland, wenn es dort z.B. eine Stelle in seinem Berufsfeld gibt?

mipiace

Hallo,

kann das Arbeitsamt einen derzeit arbeitslosen Alleinstehenden
(ArbeitslosenGELD!), seit 5 Mo. arbeitslos, dazu „verdonnern“,
umzuziehen, z.B. in ein anderes Bundesland, wenn es dort z.B.
eine Stelle in seinem Berufsfeld gibt?

Ja, mit paar Ausnahmen. Einen Freund oder so. Ob man zusammen wohnen muss und wie die überprüfen wollen das man wirklich zusammen ist, weiss ich aber nicht.

Gruss Jan

Hallo ihr zwei,
na ich würde die Stelle sofort nehmen, wenn ich sie bekommen würde.
Heutzutage sollte man doch froh sein, dass man nicht in Hartz IV rutscht.

Gruss
B.L.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

1 „Gefällt mir“

Hallo,

also nachdem, was ich von bekannten und ihren erfahrungen mit der agentur für arbeit mitgekriegt habe: selbst, wenn das rechtlich möglich sein sollte, was ich vom ersten eindruck her sehr sehr bezweifeln möchte (siehe Art. 13 GG Freizügkeit), ohne direkt ins SGB zu schauen, dürfte es absolut unwahrscheinlich sein, dass das irgendein sachbearbeiter sich derart dahinter klemmt, dass auch noch durchzusetzen. nach meinem eindruck geht es doch nur darum, die statistik zu verwalten, und nicht darum irgendjemanden ernsthaft dampf zu machen. z.B. bei den zwangs-bewerbungen prüft absolut niemand, ob die nicht von vornherein aussichtslos sind. hauptsache die akten werden verwaltet. und man kann den fall erstmal auf frist legen.
mfg astrachan

Hallo

kann das Arbeitsamt einen derzeit arbeitslosen Alleinstehenden
(ArbeitslosenGELD!), seit 5 Mo. arbeitslos, dazu „verdonnern“,
umzuziehen, z.B. in ein anderes Bundesland, wenn es dort z.B.
eine Stelle in seinem Berufsfeld gibt?

SGB 3 § 121 Zumutbare Beschäftigungen

(1) Einem Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einem Arbeitslosen zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitslose innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einem Arbeitslosen ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat.

Gruß,
LeoLo