Jemand verkauft ein Haus und soll Vorzugszinesen z

Jemand hat ein Haus und möchte es verkaufen. Da die Hypothek abgelöst wird soll er nun für die vorzeitige Rückzahlung eine erhebliche Gebühr zahlen. Muß er das tun, da die Bank sagt ihr entgehen Zinsen.

Jemand hat ein Haus und möchte es verkaufen. Da die Hypothek
abgelöst wird soll er nun für die vorzeitige Rückzahlung eine
erhebliche Gebühr zahlen. Muß er das tun, da die Bank sagt ihr
entgehen Zinsen.

Hallo,

ja, das ist üblich.
Lies dir mal den Kreditvertrag durch.

Grüße von
Tinchen

Ich habe von einem Freund gehört, das es ein Urteil gibt, das die Bank genau in dem Fall, wenn eine Immobilie verkauft wird keine Vorzugszinsen erheben kann.

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Ich habe von einem Freund gehört, das es ein Urteil gibt, das
die Bank genau in dem Fall, wenn eine Immobilie verkauft wird
keine Vorzugszinsen erheben kann.

Und ich habe gehört, dass es Glück bringen soll, sich bei Vollmond um Mitternacht nackt in ein Regenfass zu stellen …

Aber Spaß beiseite, Ernst in die Mitte : Das Ding heißt nicht „Vorzugszinsen“ oder „Verzugszinsen“, sondern „Vorfälligkeitsentschädigung“. Wenn Du mit „Vorfälligkeitsentschädigung bei Verkauf“ gugelst, bekommst Du schon 10 Seiten mit Verweisen. Daraus lässt sich entnehmen, dass es eine übliche Vorgehensweise ist. Mit „Wegfall Vorfälligkeitsentschädigung“ bekommst Du z.B. ein BGH- Urteil http://www.wowi.de/info/gesetze/finanzen/darlehensku…, in dem die Ursprungssache zurückverwiesen wurde. Ansonsten selbst mal gugeln …

Gruß kw

Hallo,
da hat der BGH entschieden.

BGH 11. Zivilsenat, Urteil vom 1. Juli 1997, Az: XI ZR 267/96
"Leitsatz

  1. Bei einem Festzinskredit mit vertraglich vereinbarter Laufzeit kann das Bedürfnis des Darlehensnehmers nach einer anderweitigen Verwertung des beliehenen Objekts eine Verpflichtung des Darlehensgebers begründen, in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen. Das gilt insbesondere dann, wenn für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits und der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist.
  2. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung ist so zu bemessen, daß der Darlehensgeber durch die Kreditablösung im Ergebnis finanziell weder benachteiligt noch begünstigt wird. Ist der Darlehensgeber ein Kreditinstitut, so kann er seinen finanziellen Nachteil aus der Kreditablösung auf unterschiedliche Weise ermitteln. Ein zulässiger Berechnungsansatz ist der Vergleich zwischen dem Vertragszins und der Rendite fristenkongruenter Kapitalmarkttitel öffentlicher Schuldner."

Also grundsätzlich ja, die Bank darf, mit der oben genannten Bemessungsgrundlage. Ein anders lautendes Urteil kenne ich nicht.
Gruss
Barbara

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Hallo Michael,

Jemand hat ein Haus und möchte es verkaufen. Da die Hypothek
abgelöst wird soll er nun für die vorzeitige Rückzahlung eine
erhebliche Gebühr zahlen. Muß er das tun, da die Bank sagt ihr
entgehen Zinsen.

was Du hier ansprichst, ist eine sogenannte „Vorfälligkeitsentschädigung“. Die ist seit Jahren im Kreditrecht geregelt, steht vielleicht sogar im Hypothekenvertrag drin. Die Bank hat aufgrund des Vertrages mit dem Kreditnehmer ja eine festgeschriebene Laufzeit mit fest einkalkulierten laufenden Zinseinnahmen von der geschuldeten (geliehenen) jeweiligen Restsumme. Diesen Anspruch gibt die Bank bei vorzeitiger Ablösung des Darlehensbetrages auf. Und dafür erhält sie dann eine Entschädigung, diese kann jedoch nur ein Bruchteil dessen sein, was ihr bei Laufzeit bis zum vereinbarten Kreditende zugestanden hätte, da sie das Geld vorzeitig zurückhat und dieses wiederum selbst gewinnbringend (zinsbringend) anlegen oder neu verleihen kann.

Ach ja, und die Bank muss auch nicht in jedem Fall einer vorzeitigen Ablösung zustimmen.

Dazu gibt es auch ein BGH-Urteil, wie diese Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen ist, und diese Berechnung ist dem Kreditnehmer, der vorzeitig ablösen will, offen zu legen. Hierzu ein Link:

http://www.anlegerschutz.doussier.de/vorfaelligkeits…

Herzliche Grüße aus Sachsen-Anhalt sendet
Die Dorit

Moien!

Wie schon die Ferengis irgendwann mal sagen werden… „Ein vertrag ist ein Vertrag ist ein Vertrag ist ein Vertrag…“!

Die Bank hat das Recht die durch die Nichteinhaltung des Vertrages entstandenen Kosten einzufordern bzw. auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen!

Gruß
Bernd