ich frage, da gerade in einem Artikel bezüglich der Behandlung von Lebensversicherungen in der Insolvenz folgender Unterschied gemacht wurde:
Verpfändung der Versicherung = Aussonderungsrecht = Geltendmachung, dass der Gegenstand aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts nicht zur Insolvenzmasse gehört.
Abtretung der Versicherung = Absonderungsrecht = (in diesem Fall:smile: Übereignung einer beweglichen Sache oder Übertragung eines Rechts zur Sicherung eines Anspruchs, wodurch der Gläubiger eine abgesonderte Befriedigung verlangen kann.
Was ist nun der wesentliche Unterschied? Was hat der Gläubiger mit Pfandrecht für andere Rechte als der Gläubiger, dem eine Forderung übertragen wurde?
Verpfändung der Versicherung = Aussonderungsrecht =
Geltendmachung, dass der Gegenstand aufgrund eines dinglichen
oder persönlichen Rechts nicht zur Insolvenzmasse gehört.
Abtretung der Versicherung = Absonderungsrecht = (in diesem
Fall:smile: Übereignung einer beweglichen Sache oder Übertragung
eines Rechts zur Sicherung eines Anspruchs, wodurch der
Gläubiger eine abgesonderte Befriedigung verlangen kann.
Was ist nun der wesentliche Unterschied? Was hat der
Gläubiger mit Pfandrecht für andere Rechte als der Gläubiger,
dem eine Forderung übertragen wurde?
bei der Absonderung wird die das Recht oder die Sache durch den Insolvenzverwalter verwertet, der Erlös bis zur Höhe der Forderung an den Gläubiger ausgezahlt und der Rest geht in die Masse. Bei der Aussonderung wird der Gegenstand oder das Recht abgesondert *g*, d.h. der Gläubiger hat einen Anspruch auf Herausgabe und kann dann mit dem Recht oder dem Gegenstand machen, was er will - also verwerten oder behalten.
Aussonderung Absonderung ist klar, aber
Hallo Christian,
danke für Deine Antwort, meine Frage ist aber noch nicht beantwortet. Der Unterschied der Rechtsfolgen von Aussonderung Absonderung ist klar. Was ich nicht kapiere, ist die Logik der Zuordnung von Pfandrechten zur Aussonderung und von Sicherungsabtretungen und -übereignungen zur Absonderung.
Gruß Oskar
bei der Absonderung wird die das Recht oder die Sache durch
den Insolvenzverwalter verwertet, der Erlös bis zur Höhe der
Forderung an den Gläubiger ausgezahlt und der Rest geht in die
Masse.
Nicht ganz: Der Verwalter kann die Sache oder das Recht nach Abzug der Feststellungskosten dem Gläubiger aushändigen. Er muss nicht unbedingt verwerten (Beispiel auch: Absonderungsrecht an BGA, welche zur angestrebten Fortführung eines Unternehmens nötig ist - bei Verwertung müsste ja der Laden dicht gemacht werden, ohne Maschinen, Telefone etc :-o ).
Ja ist das dann nach dieser Definition nicht genau umgekehrt? Ich denke, das wollte Oskar wahrscheinlich wissen. Also nach der österreichischen Konkursordnung ist ein Pfandrecht das klassische Absonderungsrecht, aber sicherlich kein Aussonderungsrecht.