Es gibt ja die Vorschrift, dass ein Gekündigter sich unmittelbar nach der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden muss. Ansonsten wird ihm das Arbeitslosengeld gekürzt (z.T. bis 50 Euro pro versäumten Tag!).
Der Fall:
Wenn jemand z.B. am 10.Januar für 21 Tage verreist (Urlaub, weit weg), die Kündigung aber am 13.Januar in seinem Briefkasten landet,
kann er sich ja gar nicht unmittelbar melden (selbst wenn er schon vorher weiß, dass ihm am 13.Januar die Kündigung zugestellt wird).
Hat er dann 18 Tage versäumt, und bekommt er 18x50 Euro (=900 Euro) Abzug? Oder kann er durch Vorlage des Flugtickets eine „Wiedereinsetzung in den alten Stand“ verlangen, um so eine Kürzung zu verhindern?
Diese Aussage dürfte allenfalls bei Wahrsagern zutreffen, die
vor Urlaubsantritt in der Kristallkugel die Rubrik
„Briefkasten“ aufgerufen haben…
Hi,
man kann auch jedes Wort auf die Goldwaage legen
Ich bin davon ausgegangen, dass derjenige schon wusste, dass er die Kündigung bekommt, nicht, an welchem Tag sie konkret zugestellt wird…
Es gibt ja die Vorschrift, dass ein Gekündigter sich
unmittelbar nach der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitssuchend
melden muss.
Nein, diese Vorschrift gibt es nicht.
Der Fall:
Wenn jemand z.B. am 10.Januar für 21 Tage verreist (Urlaub,
weit weg), die Kündigung aber am 13.Januar in seinem
Briefkasten landet,
kann er sich ja gar nicht unmittelbar melden
Deswegen gibt es diese Vorschrift ja nicht. Dafür gibt es aber die folgende Vorschrift:
SGB 3 § 37b Frühzeitige Arbeitssuche
Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.(…)
Der Unterschied zwischen „Kenntnisnahme“ und „Zugang der Kü“ dürfte sicher klar sein.
(selbst wenn er
schon vorher weiß, dass ihm am 13.Januar die Kündigung
zugestellt wird).
„Wissen“ ist relativ.
Hat er dann 18 Tage versäumt, und bekommt er 18x50 Euro (=900
Euro) Abzug? Oder kann er durch Vorlage des Flugtickets eine
„Wiedereinsetzung in den alten Stand“ verlangen, um so eine
Kürzung zu verhindern?
(selbst wenn er
schon vorher weiß, dass ihm am 13.Januar die Kündigung
zugestellt wird).
In dem Fall kann er sich meines Wissens schon vorher
vorsorglich arbeitslos melden.
Diese Aussage dürfte allenfalls bei Wahrsagern zutreffen, die
vor Urlaubsantritt in der Kristallkugel die Rubrik
„Briefkasten“ aufgerufen haben…
Irrtum.
Denn wenn ein großer Betrieb die Anzahl seiner Angestellten betriebsbedingt reduzieren will, gibt es schon lange im Vorfeld Gespräche und Verhandlungen z.B. mit dem Betriebsrat. Dort kann z.B. die Firmenleitung angekündigt haben, dass Mitte Januar gekündigt wird.
Außerdem kann das in einem persönlichen Vorgespräch mit den Angestellten mitgeteilt werden, dass man zum Tag X eine Kündigung erhalten wird. So abwegig ist das Ganze also nicht.
Diese Aussage dürfte allenfalls bei Wahrsagern zutreffen, die
vor Urlaubsantritt in der Kristallkugel die Rubrik
„Briefkasten“ aufgerufen haben…
Hi,
man kann auch jedes Wort auf die Goldwaage legen
Ich bin davon ausgegangen, dass derjenige schon wusste, dass
er die Kündigung bekommt, nicht, an welchem Tag sie konkret
zugestellt wird…
Hi Nelly.
Dein Annahme ist richtig. Derjenige weiss durch ein persönliches Gespräch, dass er zur Monatsmitte Januar die Kündigung erhält.