Erbrecht

Hallo,
ich habe mal eine Frage zum Erbrecht.
A ist Eigentümer eines Hauses. Er ist mit B verheiratet, sie haben 3 Kinder. Wenn A stirbt und kein Testament gemacht hat, erbt doch B das halbe Haus und die Kinder je ein Sechstel. Richtig?

Wie müsste A sein Testament formulieren, wenn er will, dass B zunächst das ganze Haus erbt und die Kinder keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen können? Müsste er B als Vorerbin und die Kinder als Nacherben einsetzen?

Und wie sieht die Sache aus, wenn A und B gemeinsam Eigentümer sind und wollen, dass der Ehepartner zunächst das ganze Haus erbt und die Kinder keinen Pflichtteilsanspruch haben? (damit sie nicht auf Auszahlung bestehen können und der überlebende Ehepartner deshalb das Haus verkaufen oder belasten müsste).

Gruß
Nelly

Hallo Nelly,

A ist Eigentümer eines Hauses. Er ist mit B verheiratet, sie
haben 3 Kinder. Wenn A stirbt und kein Testament gemacht hat,
erbt doch B das halbe Haus und die Kinder je ein Sechstel.
Richtig?

Ja

Wie müsste A sein Testament formulieren, wenn er will, dass B
zunächst das ganze Haus erbt und die Kinder keinen
Pflichtteilsanspruch geltend machen können? Müsste er B als
Vorerbin und die Kinder als Nacherben einsetzen?

Nein, so geht das nicht. Was man machen kann, ist natürlich die Erbeinsetzung der B. Diese funktioniert aber nicht in der Form, dass man nur das Haus vererbt. Erben bezieht sich immer auf die Gesamtrechtsnachfolge, bzw. Bruchteile des Gesamtvermögens. Einzelne Gegenstände kann man höchstens vermachen. Vermutlich ist hier aber doch wohl eine Alleinerbeisetzung der B gewollt, oder?

Die Pflichtteilsansprüche der Kinder kann man nicht ausschließen. Man kann höchstens durch eine so genannte Jastrowsche Klausel Kinder sanktionieren, die nach dem ersten Erbfall eines Elternteils den Pflichtteil geltend machen. Dies geschieht dann so, dass man diese dann automatisch für den zweiten Erbfall enterbt, wodurch sie ebenfalls dann nur den Pflichtteil erhalten.

Und wie sieht die Sache aus, wenn A und B gemeinsam Eigentümer
sind und wollen, dass der Ehepartner zunächst das ganze Haus
erbt und die Kinder keinen Pflichtteilsanspruch haben? (damit
sie nicht auf Auszahlung bestehen können und der überlebende
Ehepartner deshalb das Haus verkaufen oder belasten müsste).

Siehe oben, wobei sich B in diesem Fall besser stellt, da im ersten Erbfall nur das halbe Haus vererbt wird und ihr die andere Hälfte ja schon gehört. D.h. das Vermögen des A wird zugunsten der B bereits vor dem Erbfall vermindert. Allerdings muss man in dieser Konstellation aufpassen, dass man keine Pflichtteilsergänzungsansprüche erzeugt, die bei schenkungsweiser Übertragung in den letzten zehn Jahren denkbar sind. Auch muss man an die Schenkungssteuer denken.

Weiterhin darf man bei allen Lösungen, bei denen man in guter Absicht zunächst den Ehegatten absichern will, die Erbschaftssteuer nicht vergessen. Übersteigt das Erbe den Ehegattenfreibetrag produziert man zwei steuerpflichtige Erbfälle und verschenkt im ersten Erbfall die Freibeträge der Kinder.

Daher wäre es mehr als sträflich leichtsinnig, sein Testement „mal eben so“ nach diesen Hinweisen zu formulieren. Es ist zwingend notwendig, dass sich ein Fachman die Sache intensiv anschaut und ggf. noch einen Steuerberater einschaltet um eine optimale Erbgestaltung zu erreichen. Ich hatte noch keinen „ganze einfachen Standardfall“ bei dem nach durchschnittlich ca. 1-2h Beratung ein lehrbuchmäßiges Berliner Testament mit Jastrowscher Klausel un zwei Sätzen herausgekommen wäre. Es gibt IMMER Punkte die sich erst in der Beratung ergeben und dann zu individuellen Regelungen führen (z.B. Regelungen für den Ausfall von Erben). D.h. wenn es bei dir um einen konkreten Fall geht, wende dich an einen spezialisierten Anwaltskollegen, das Geld ist mehr als gut angelegt.

Gruß vom Wiz

Hallo Nelly,
ich meine, dass man die Pflichtteilsberechtigten nicht so einfach ausschließen kann. Dazu ist der Pflichtteil ja auch da.
Eine Möglichkeit wäre, dass testamentarisch festgelegt wird, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird. Der gesetzliche Anspruch der Kinder auf 1/6 wird bei Geltendmachung des Pflichtteils aber auch auf diesen (nur 1/12) beschränkt. Dann hätten die Kinder ein Interesse daran, den Pflichtteil nicht geltend zu machen, weil sie später ja das Doppelte bekommen würden.
Gruß, Birthe

Hallo Nelly,

Hallo,
ich habe mal eine Frage zum Erbrecht.
A ist Eigentümer eines Hauses. Er ist mit B verheiratet, sie
haben 3 Kinder. Wenn A stirbt und kein Testament gemacht hat,
erbt doch B das halbe Haus und die Kinder je ein Sechstel.
Richtig?

das vermute ich auch.

Wie müsste A sein Testament formulieren, wenn er will, dass B
zunächst das ganze Haus erbt und die Kinder keinen
Pflichtteilsanspruch geltend machen können? Müsste er B als
Vorerbin und die Kinder als Nacherben einsetzen?

Die Sache mit Vorerben und Nacherben nennt man „Berliner Testament“. Den Pflichtteil (1/12) kann man damit aber nicht ausschließen, sondern nur mit „entweder Pflichtteil oder Erbe“ den Kindern die Wahl lassen. Ein großes Problem ist aber für den überlebenden Ehepartner, daß er (oder sie) für den Rest seines Lebens an dieses Testament gebunden ist und auch in einer späteren Ehe (evtl. mit Kinden) keine Änderungen mehr möglich sind.

Als „betroffenes Kind“ weiß ich, wovon ich rede. Der überlebende Elterteil hat im Streitfalle nur die Möglichkeit, die letzten 10 Jahre seines Lebens in Armut zu verbringen oder sein gesamtes Vermögen, so wie es im Testament steht, dem Kind zu hinterlassen.

Grüße
gordie

Hallo,

Die Sache mit Vorerben und Nacherben nennt man „Berliner
Testament“.

Nein, das ist falsch. Der Begriff „Berliner Testament“ bezieht sich auf die gegenseitige Erbeinsetzung von Ehegatten.

Ein großes Problem ist aber für
den überlebenden Ehepartner, daß er (oder sie) für den Rest
seines Lebens an dieses Testament gebunden ist und auch in
einer späteren Ehe (evtl. mit Kinden) keine Änderungen mehr
möglich sind.

Auch dies stimmt so pauschal nicht. Ein gemeinsames Ehegattentestament kann durchaus eine Klausel enthalten, wonach der überlebende Ehegatte in der Verteilung des Erbes nach ihm selbst ganz oder teilweise befreit wird.

Als „betroffenes Kind“ weiß ich, wovon ich rede. Der
überlebende Elterteil hat im Streitfalle nur die Möglichkeit,
die letzten 10 Jahre seines Lebens in Armut zu verbringen oder
sein gesamtes Vermögen, so wie es im Testament steht, dem Kind
zu hinterlassen.

??? Worauf bezieht sich diese Feststellung? War der überlebende Ehegatte hier nicht befreiter Vorerbe?

Mal wieder ein offenbar klassischen Beispiel für eine schlechte Beratung (oder hat da etwa mal wieder jemand selbst ohne jegliche Fachkenntnisse rumgepfuscht?)

Gruß vom Wiz

Hallo,

Die Sache mit Vorerben und Nacherben nennt man „Berliner
Testament“.

Nein, das ist falsch. Der Begriff „Berliner Testament“ bezieht
sich auf die gegenseitige Erbeinsetzung von Ehegatten.

… und üblicherweise werden die Kinder als Nacherben eingesetzt.

Ein großes Problem ist aber für
den überlebenden Ehepartner, daß er (oder sie) für den Rest
seines Lebens an dieses Testament gebunden ist und auch in
einer späteren Ehe (evtl. mit Kinden) keine Änderungen mehr
möglich sind.

Auch dies stimmt so pauschal nicht. Ein gemeinsames
Ehegattentestament kann durchaus eine Klausel enthalten,
wonach der überlebende Ehegatte in der Verteilung des Erbes
nach ihm selbst ganz oder teilweise befreit wird.

Du schreibst selber „kann“ durchaus eine Klausel enthalten, muß aber nicht. Man sollte also darauf achten, daß eine solche Klausel vorhanden ist.

Als „betroffenes Kind“ weiß ich, wovon ich rede. Der
überlebende Elterteil hat im Streitfalle nur die Möglichkeit,
die letzten 10 Jahre seines Lebens in Armut zu verbringen oder
sein gesamtes Vermögen, so wie es im Testament steht, dem Kind
zu hinterlassen.

??? Worauf bezieht sich diese Feststellung? War der
überlebende Ehegatte hier nicht befreiter Vorerbe?

Wovon befreit??? Die „Kann-Klausel“ hast Du erwähnt, nicht ich. Verdreh hier bitte nicht meine Angaben.

Mal wieder ein offenbar klassischen Beispiel für eine
schlechte Beratung (oder hat da etwa mal wieder jemand selbst
ohne jegliche Fachkenntnisse rumgepfuscht?)

Hä??? Erst legst Du mir Dinge Dinge in den Mund bzw. auf die Tastatur, die ich nicht behauptet habe, dann erwartest Du eine fachlich fundierte Rechtsberatung (geht’s hier nicht auch um Erfahrungsaustausch?) und dann wirst Du auch noch beleidigend.
Ist das ein klassisches Beispiel für überheblich arrogantes Oberlehrertum mit leichtem Touch aus der Macho-Kiste?

Mach mal halblang und komm wieder etwas runter von der Leiter.

Gruß vom Wiz

Ebenso
gordie

… und üblicherweise werden die Kinder als Nacherben
eingesetzt.

Nein, dies hat wirklich nichts mit dem Berliner Testament zu tun, schau dir bitte mal den entsprechenden BGB-Paragraphen an! Ganz abgesehen davon hast du offenbar auch die Sache mit dem Nacherben überhaupt nicht verstanden. Der Begriff des Nacherben macht nur im Zusammenhang mit einem Vorerben Sinn. Im Berliner Testament setzt man aber den Ehegatten eben gerade nicht als Vorerben, sondern als ganz normalen Erben ein. Würde man den anderen Ehegatten lediglich als Vorerben (befreit oder nicht befreit wäre dann ja auch noch zu klären) vor den Kindern einsetzen, hätte man gerade eben kein normales Berliner Testament mehr. Der Begriff des Nacherben ist eine klar gesetzlich normierte Rechtsfigur, die mit dem Begriff des Berliner Testaments überhaupt nichts zu tun hat (und dies darfst du einem Anwalt und Erbrechtsfachmann durchaus mal so glauben).

Du schreibst selber „kann“ durchaus eine Klausel enthalten,
muß aber nicht. Man sollte also darauf achten, daß eine solche
Klausel vorhanden ist.

Nein, auch dies kann man so pauschal nicht sagen. Es gibt gute Gründe für oder auch gegen eine solche Klausel. Wichtig ist, dass man immer bedenken muss, dass der Anwalt oder Notar seinem Auftraggeber verpflichtet ist, und dies ist nur der Erbe/die Erben. Er muss entsprechend umfangreich beraten und mit seinem Mandanten gerade das Für und Wider solcher Regelungen erörtern und wird dann entsprechend formulieren. Gefährlich ist es aber, sich selbst ohne entsprechende Beratung an das Thema heranzuwagen und so ungewollte Härten zu schaffen.

Wovon befreit??? Die „Kann-Klausel“ hast Du erwähnt, nicht
ich. Verdreh hier bitte nicht meine Angaben.

Es geht hier nicht um verdrehen, sondern darum, dass ich einfach deine Ausführung hierzu nicht verstanden habe / nicht verstehen konnte, weil du hier offenbar falsch mit dem Begriff des Vor- und Nacherben umgehst. Wie gesagt, diese sind im Gesetz klar definiert, und wenn man sie richtig einsetzt, dann gibt es beim Vorerben eben laut Gesetz diese beiden Möglichkeiten. Der befreite Vorerbe kann grob gesagt mit dem ihm zugefallenen Erbe eben frei verfahren und die Nacherben müssen sich mit dem zufrieden geben, was über bleibt, der nichtbefreite Vorerbe darf an das Erbe nicht dran und muss es möglichst ungeschmälert weiter vererben.

Mal wieder ein offenbar klassischen Beispiel für eine
schlechte Beratung (oder hat da etwa mal wieder jemand selbst
ohne jegliche Fachkenntnisse rumgepfuscht?)

Hä??? Erst legst Du mir Dinge Dinge in den Mund bzw. auf die
Tastatur, die ich nicht behauptet habe, dann erwartest Du eine
fachlich fundierte Rechtsberatung (geht’s hier nicht auch um
Erfahrungsaustausch?) und dann wirst Du auch noch beleidigend.
Ist das ein klassisches Beispiel für überheblich arrogantes
Oberlehrertum mit leichtem Touch aus der Macho-Kiste?

Mach mal halblang und komm wieder etwas runter von der Leiter.

Jetzt mach du mal halblang und lies mal genau, was ich da geschrieben habe. Es geht bei meiner Kritik an dem bei Euch offenbar versauten Testament doch nicht um dich, sondern um denjenigen der es aufgesetzt hat. Im Übrigen gebe ich aber schon zu bedenken, dass man hier im Forum mit Ratschlägen zu finanziell höchst riskanten Themen schon vorsichtig sein sollte, wenn man die Basics (siehe Vor- und Nacherbe/Berliner Testament) offenbar nicht so ganz richtig drauf / verstanden hat.

Gruß vom Wiz