… und üblicherweise werden die Kinder als Nacherben
eingesetzt.
Nein, dies hat wirklich nichts mit dem Berliner Testament zu tun, schau dir bitte mal den entsprechenden BGB-Paragraphen an! Ganz abgesehen davon hast du offenbar auch die Sache mit dem Nacherben überhaupt nicht verstanden. Der Begriff des Nacherben macht nur im Zusammenhang mit einem Vorerben Sinn. Im Berliner Testament setzt man aber den Ehegatten eben gerade nicht als Vorerben, sondern als ganz normalen Erben ein. Würde man den anderen Ehegatten lediglich als Vorerben (befreit oder nicht befreit wäre dann ja auch noch zu klären) vor den Kindern einsetzen, hätte man gerade eben kein normales Berliner Testament mehr. Der Begriff des Nacherben ist eine klar gesetzlich normierte Rechtsfigur, die mit dem Begriff des Berliner Testaments überhaupt nichts zu tun hat (und dies darfst du einem Anwalt und Erbrechtsfachmann durchaus mal so glauben).
Du schreibst selber „kann“ durchaus eine Klausel enthalten,
muß aber nicht. Man sollte also darauf achten, daß eine solche
Klausel vorhanden ist.
Nein, auch dies kann man so pauschal nicht sagen. Es gibt gute Gründe für oder auch gegen eine solche Klausel. Wichtig ist, dass man immer bedenken muss, dass der Anwalt oder Notar seinem Auftraggeber verpflichtet ist, und dies ist nur der Erbe/die Erben. Er muss entsprechend umfangreich beraten und mit seinem Mandanten gerade das Für und Wider solcher Regelungen erörtern und wird dann entsprechend formulieren. Gefährlich ist es aber, sich selbst ohne entsprechende Beratung an das Thema heranzuwagen und so ungewollte Härten zu schaffen.
Wovon befreit??? Die „Kann-Klausel“ hast Du erwähnt, nicht
ich. Verdreh hier bitte nicht meine Angaben.
Es geht hier nicht um verdrehen, sondern darum, dass ich einfach deine Ausführung hierzu nicht verstanden habe / nicht verstehen konnte, weil du hier offenbar falsch mit dem Begriff des Vor- und Nacherben umgehst. Wie gesagt, diese sind im Gesetz klar definiert, und wenn man sie richtig einsetzt, dann gibt es beim Vorerben eben laut Gesetz diese beiden Möglichkeiten. Der befreite Vorerbe kann grob gesagt mit dem ihm zugefallenen Erbe eben frei verfahren und die Nacherben müssen sich mit dem zufrieden geben, was über bleibt, der nichtbefreite Vorerbe darf an das Erbe nicht dran und muss es möglichst ungeschmälert weiter vererben.
Mal wieder ein offenbar klassischen Beispiel für eine
schlechte Beratung (oder hat da etwa mal wieder jemand selbst
ohne jegliche Fachkenntnisse rumgepfuscht?)
Hä??? Erst legst Du mir Dinge Dinge in den Mund bzw. auf die
Tastatur, die ich nicht behauptet habe, dann erwartest Du eine
fachlich fundierte Rechtsberatung (geht’s hier nicht auch um
Erfahrungsaustausch?) und dann wirst Du auch noch beleidigend.
Ist das ein klassisches Beispiel für überheblich arrogantes
Oberlehrertum mit leichtem Touch aus der Macho-Kiste?
Mach mal halblang und komm wieder etwas runter von der Leiter.
Jetzt mach du mal halblang und lies mal genau, was ich da geschrieben habe. Es geht bei meiner Kritik an dem bei Euch offenbar versauten Testament doch nicht um dich, sondern um denjenigen der es aufgesetzt hat. Im Übrigen gebe ich aber schon zu bedenken, dass man hier im Forum mit Ratschlägen zu finanziell höchst riskanten Themen schon vorsichtig sein sollte, wenn man die Basics (siehe Vor- und Nacherbe/Berliner Testament) offenbar nicht so ganz richtig drauf / verstanden hat.
Gruß vom Wiz