Beweisführung bei § 132a StGB

Hallo!

Habe Probleme mit § 132a StGB (Missbrauch von Titeln): Ein Angeklagter führt den Titel „Prof. Dr.“, vermutlich kommt dieser Titel aus dem Ausland, der Angeklagte lässt sich nicht dazu ein.

Wie funktioniert nun die Beweisführung - muss man ihm nachweisen, dass er den Titel nicht hat? Das ist doch fast unmöglich.

Andererseits kann man ihm doch auch nicht „aufgeben“, selbst den Entlastungsbeweis durch Vorlegung der Ernennungsurkunde zu führen, das verstößt doch gegen die Unschuldsvermutung. Oder gibt es eine Stelle, bei der sich alle ausländischen Professoren registrieren müssen?

Vielen Dank für Tipps!

Birthe

Hallo Birthe,

das ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft…:smile:

Wenn eine Anzeige nach § 132 a StGB gegen den „Professor Doktor“
erstattet worden ist und er nicht in Deutschland promoviert hat,muss er
schon selber beweisen,das er den Titel zu Recht führt…:smile:

mfg

Frank

Hallo!

Habe Probleme mit § 132a StGB (Missbrauch von Titeln): Ein
Angeklagter führt den Titel „Prof. Dr.“, vermutlich kommt
dieser Titel aus dem Ausland, der Angeklagte lässt sich nicht
dazu ein.

Wie funktioniert nun die Beweisführung - muss man ihm
nachweisen, dass er den Titel nicht hat? Das ist doch fast
unmöglich.

Moin, moin Birthe,

alle ausländischen akademischen Titel müssen nostrifiziert werden; d.h., daß das jeweilige Kultus- oder Wissenschaftsministerium dem Träger dieses Titel das Recht verleihen muß, diesen Titel auch in Deutschland zu führen. In aller Regel muß hinter dem Titel das Land angegeben werden, aus dem dieser Titel stammt.
Frage also einfach mal - schriftlich - beim Wissenschaftsministerium Deines Bundeslandes nach, ob dieser Mitmensch seinen Titel zu Recht führt.

Gruß - Rolf