Nochmal Urheberrecht - Homepage

Hallo,

Folgende Frage:

Angenommen jemand hat ein Prospekt und eine Homepage gestaltet und online gestellt bzw. auf anfrage zugeschickt und folgenden text ins impressum der Homepage gesetzt (in dem Prospekt ist nichts dergleichen vermerkt):

Alle Daten dieser Website genießen nach § 4 und § 87 a ff UrhG urheberrechtlichen Schutz. Eine Bearbeitung oder Vervielfältigung ist nur soweit zulässig, als dies für die übliche Benutzung erforderlich ist. Jede darüber hinausgehende Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung und / oder öffentliche Wiedergabe, insbesondere die ungenehmigte Übernahme in ein Intranet-Angebot, überschreitet die normale Auswertung der Datenbanken und stellt einen Urheberrechtsverstoß dar, der strafrechtlich verfolgt werden und zum Schadensersatz verpflichten kann.

Nun ist herausgekommen, dass jemand anderes (unabhängiges) zwar eine andere Homopage über das selbe Thema erstellt hat, aber auf mehreren Seiten der Wortlaut 1:1 der ersterstellten Homepage/Prospekt wurde.

Wie sieht es da mit rechtlichen ansprüchen gegenüber dem „datendieb“ dar?

Viele Grüsse
Kat

Hallo,

üblicherweise mahnt man den anderen zunächst einmal ab, das Material zu entfernen oder kostenpflichtig zu lizensieren. Dabei sollte man natürlich daran denken, dass man die frühere Veröffentlichung beweisen können muss. Reagiert der Gegner nicht, kann man ihn zivilrechtlich in Anspruch nehmen.

Dies lohnt aber nur, wenn es sich um „inhaltsschwere“ Dinge handelt und die ursprüngliche Seite auch einen wirtschaftichen Hintergrund hat oder wenigstens einen guten Namen zu verteidigen hat. Bei privaten Homepages lohnt der Aufwand nicht und dürften die Kosten zu hoch sein. Wende dich im Zweifelsfall an einen spezialisierten Anwaltskollegen.

Gruß vom Wiz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

DANKESCHÖN!!!
Hallo Jörg,
erstmal danke für die Antwort!

üblicherweise mahnt man den anderen zunächst einmal ab, das
Material zu entfernen oder kostenpflichtig zu lizensieren.
Dabei sollte man natürlich daran denken, dass man die frühere
Veröffentlichung beweisen können muss.

das wäre kein Problem, von den Prospekten existieren Rechnungen und auf der Homepage steht das erstellungsdatum…!

Reagiert der Gegner
nicht, kann man ihn zivilrechtlich in Anspruch nehmen.

Dies lohnt aber nur, wenn es sich um „inhaltsschwere“ Dinge
handelt und die ursprüngliche Seite auch einen wirtschaftichen
Hintergrund hat oder wenigstens einen guten Namen zu
verteidigen hat.

Wirtschaftlich schon, guter Name nur beim „original“ (soweit mir das obliegt zu beurteilen).

Bei privaten Homepages lohnt der Aufwand
nicht und dürften die Kosten zu hoch sein. Wende dich im
Zweifelsfall an einen spezialisierten Anwaltskollegen.

Alles klar!

Grüße
Kat