Hallo,
es geht nochmals um den heute bereits erwähnten angenommen Fall der Abmahnung wegen fehlender Angaben des Impressums eines Angebotes in ebay.
Angenommen der Beschuldigte möchte die beigelegte Kostennote zahlen weil er einsieht etwas falsch gemacht zu haben, und außerdem die Unterlassungserklärung unterschreiben.
Allerdings nimmt der Abmahnende an das der Abgemahnte keine Privatperson ist (was aber der Fall ist) sondern eine Geschäftsperson und verlangt daher auch die rechtsgültige Unterschrift mit Firmenstempel.
Kann dann der Abgemahnte überhaupt die Unterlassungserklärung unterschreiben? Oder wäre es sogar so, da die Abmahnung an eine Privatperson geschickt wurde und nicht an das tatsächlich existierende Geschäft des Vaters, das die Abmahnung garkeine Rechtsgrundlage hat und der Abmahnende selbstständig die Adresse des Geschäftes herausfinden muss und die Privatperson damit aus dem Schneider ist?
Ich hoffe das wahr verständlich formuliert! 
Grüße
Michael
ich bin zwar kein Anwalt
aber seit wann muss den eine privat Person ein Impressum irgendwo hinterlegen… sowas gibt es nicht…
Ich hatte es mal das eine Klage auf einen Ebay Account lief und der beschuldigte nur ein „Strohmann“ war, die Klage wurde fallen gelassen und eine gegen den tatsächlichen „Täter“ gestellt…
aber wie gesagt ich bin kein Anwalt…
Danke für deine Hilfe,
das Problem wäre, das derjenige zwar Privatmann ist, aber gelegentlich Neuware aus dem Geschäft des Vaters über ebay verkauft und somit die Abmahnung an sich korrekt ist!
Nur die Zielperson wäre die falsche.
Grüße
Michael
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Hallo Michael.
das Problem wäre, das derjenige zwar Privatmann ist, aber
gelegentlich Neuware aus dem Geschäft des Vaters über ebay
verkauft und somit die Abmahnung an sich korrekt ist!
Nur die Zielperson wäre die falsche.
vorweg, ich bin auch kein Anwalt.
Daniels Antwort klingt erst mal logisch. Die Frage ist, inwiefern Du mitwirken musst, das die Sache aus der Welt geschafft wird.
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Es ist kein Strafprozess, somit dürfte die Verweigerung der Auskunft wg. Familienbande nicht greifen.
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Für Aussenstehende bi8st Du der Erfüllungsgehilfe deines Vaters bzw. dessen Unternehmen , d.h. du bist im dem Moment ‚Beauftragter der Firma‘(ggf. ist dieser Sachverhalt sogar reel gegeben), daher kannst Du auskunftspflichtig über deinen ‚Auftraggeber‘ (hier das Geschäft deines Vaters) sein.
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Ob sich aus diesem Kuddelmuddel (geschäftsmässiges Verkaufen unter Privatnamen/-account ohne Angabe des eigentlichen Vertragspartners) noch weitere Implikationen wie Steuerpflicht für alle versteigerten Objekte, Verstoss gegen UWG etc. ergeben, kann nur ein Rechtsanwalt in Kenntnis aller Details klären und ggf. notwendige Schritte wie Nachbuchung in Kassenbuch etc. vorschlagen.
Ich würde vorschlagen, dein Vater unterschreibt die Erklärung (inkl. Firmenstempel) und setzt die Bemerkung drunter, dass du in der und der Auktion (nur die abgemahnten Auktionen erwähnen) in seinem Auftrag gehandelt hast.
Ciuao maxet.
Hall Maxet,
deine Antwort hat mir schonmal gut weitergeholfen, vielen Dank!
Da auf der Abmahnung nur die private Adresse enthalten ist, muss ich mal sehen wir man das machen kann.
Versteuert wurde alles korrekt, da die ebay-Kunden auch eine Quittung mitbekommen haben. 
Grüße
Michael
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