Hallo,
Angenommen ein DHL Vertragskunde, ein Großhändler, liefert im Auftrag eines Geschäftspartners (Einzelhändler) an eine DRITTE Partei DHL Paketmarken.
Die Dritte Partei kennt nur den Einzelhändler und weiss nicht dass sie im Grunde genommen direkt vom Großhändler die Marken erhält. (bzw noch nicht mal von ihm, da die DHL Druckerei direkt an den Endabnehmer ausliefert. Insofern ist auch der Großhändler / Vertragskunde nur Vermittler)
Die dritte Partei glaubt nun zumindest, sie hätte im Auftrag vom Einzelhändler die Marken von DHL erhalten.
Vom Großhändler hat sie bis dato noch nie etwas gehört.
Bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie vom Großhändler einen Brief erhält, in dem der Großhändler ihr mitteilt der Einzelhändler hätte die Marken nicht bezahlt und mutmasslich in betrügerischer Absicht an eben den Dritten weiterveräussert. Der Großhändler erklärt nun, von seinem Eigentumsvorbehalt aus AGB (gegenüber dem Einzelhändler) gebrauch zu machen und verlangt die Herausgabe der Marken vom Dritten. Weiterhin erklärt er, er habe die Marken vorsorglich bei DHL sperren lassen.
Ist er dazu berechtigt ? Oder verhält es sich nicht vielmehr so, dass er sein Eigentum an den Dritten durch gutgläubigen Erwerb nach 932ff längst verloren hat.
Macht der Grosshändler sich in diesem Fall nicht sogar Schadensersatzpflichtig indem er durch die Sperrung der Marken in das Eigentum des Dritten eingreift ??
Danke, Oliver
Wer hat bezahlen sollen ?
Hallo,
Angenommen ein DHL Vertragskunde, ein Großhändler, liefert im
Auftrag eines Geschäftspartners (Einzelhändler) an eine DRITTE
Partei DHL Paketmarken.
Die Dritte Partei kennt nur den Einzelhändler und weiss nicht
dass sie im Grunde genommen direkt vom Großhändler die Marken
erhält.
Der dritte hat an den Einzelhändler bezahlt bzw. wie war die Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Einzelhändler bzgl. Zahlung?
Der Großhändler erklärt nun, von seinem Eigentumsvorbehalt aus
AGB (gegenüber dem Einzelhändler) gebrauch zu machen und
verlangt die Herausgabe der Marken vom Dritten.
klingt plausibel und rechtmässig, wenn kein Geld angekommen ist.
Macht der Grosshändler sich in diesem Fall nicht sogar
Schadensersatzpflichtig indem er durch die Sperrung der Marken
in das Eigentum des Dritten eingreift ??
Nö, vielmehr hat der Dritte an den Einzelhändler einen Ersatzanspruch, wenn er dem Einzelhändlker die DHL-Marken bezahlt hat.
Ciao maxet.
Hallo,
Angenommen ein DHL Vertragskunde, ein Großhändler, liefert im
Auftrag eines Geschäftspartners (Einzelhändler) an eine DRITTE
Partei DHL Paketmarken.
Die Dritte Partei kennt nur den Einzelhändler und weiss nicht
dass sie im Grunde genommen direkt vom Großhändler die Marken
erhält.
Der dritte hat an den Einzelhändler bezahlt bzw. wie war die
Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Einzelhändler bzgl.
Zahlung?
der Dritte zahlt an den Einzelhändler, er kennt ja nur diesen und ist selbst auch nicht Kunde von DHL
Der Großhändler erklärt nun, von seinem Eigentumsvorbehalt aus
AGB (gegenüber dem Einzelhändler) gebrauch zu machen und
verlangt die Herausgabe der Marken vom Dritten.
klingt plausibel und rechtmässig, wenn kein Geld angekommen
ist.
Macht der Grosshändler sich in diesem Fall nicht sogar
Schadensersatzpflichtig indem er durch die Sperrung der Marken
in das Eigentum des Dritten eingreift ??
Nö, vielmehr hat der Dritte an den Einzelhändler einen
Ersatzanspruch, wenn er dem Einzelhändlker die DHL-Marken
bezahlt hat.
im Prinzip ja, nur wird da der Grosshändler schon sein Glück versucht haben…anzunehmen der Einzelhändler ist nicht mehr greifbar !
Nur wäre der Dritte auch draussen, wenn der gutgläubige Erwerb greift… !
Ciao maxet.