einem Menschen wird gekündigt und er darf von diesem Zeitpunkt an das Betriebgelände nicht mehr betreten, die Bezüge werden aber weiter gewährt.
Nun hat dieser Mensch noch mehrere Tage Urlaub und eine nicht unerhebliche Anzahl Überstunden auf seinem Konto.
Der kündigende Betrieb will nun diese Urlaubtage und Überstunden gegenrechnen, der gekündigte einen finanziellen Ausgleich.
Die Argumente der Firma:
Da der Mensch sowieso keine Arbeitleistung mehr für die Firma erbringt, er quasi bezahlten Urlaub habe, wäre es recht und billig, die Überstunden und den Urlaub gegenzurechnen.
Ist das rechtens?
Idealerweise bitte §§ und/oder rechtskräftige Urteile.
_ BUrlG § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
…
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten._
Ohne zu wissen, was in einer dem AN evtl zugegangenen
Freistellung im Wortlaut steht, kann man dazu nichts
sagen.
Muss die eigentlich schriftlich formuliert sein?
Nein, die Schriftform ist für eine Freistellung nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Aufgrund der vielen Feinheiten, kann man einem AG aber nur dringenst anraten, die Schriftform zu wählen und jedes Wort sorgfältig zu prüfen.
Guido, der in den letzten Tagen nicht so ganz dabei ist