folgender hypothetischer fall, bei dem der malermeister S als sub für die maler-gmbh A als auftraggeber tätig geworden ist. S arbeitet schon längere zeit für A aber als der letzte große auftrag fertig war will/ kann A die rechnung in höhe von 9.000 € nicht bezahlen. er bietet S erst eine nicht begründetete forderungsabtretung in höhe von ca. 4000 € an aber S lässt sich darauf nicht ein und erwirkt unter einhaltung der fristen einen mahnbescheid. A geht darauf nicht ein und auf einmal wäre, ohne angabe von gründen, die forderung strittig, obwohl davon nie die rede war. der nächste schritt wäre die vollstreckung doch der anwalt von S sagt, dass das ca. 1.800 € kosten würde und dann nicht sicher wäre ob er das geld überhaupt bekommt. S weiss aus sicherer quelle, dass A beim finanzamt keine rückstände hat und auch immer zeitnah seine steuererklärungen abgibt. die gewinne der letzten jahre waren gegen 0 aber er hat ja durch sein gehalt und ehegattengehalt/ miete pacht etc. den gewinn der gmbh entsprechend abgeschöpft. ferner betriebt er sein lager/ geschäft auf eigenem grundstück. muss die vollstreckung unter hinzuziehung eines anwaltes laufen und muss S bei einem streitwert von 9000 € sage und schreiben 1.800 € als vorleistung erbringen, wenn er die vollstreckung erwirken will ?
dank für die antworten, falls was unklar ist bitte nachhaken…
wenn du schreibst, dass die Forderung jetzt plötzlich strittig sei, dann geht es hier nicht mehr um reine Vollstreckung, sondern das Verfahren geht aus dem Mahnverfahren jetzt durch Einreichung einer Begründung in das normale Klageverfahren über (und verläuft im Sande, wenn jetzt nichts von Seiten des Gläubigers unternommen wird). D.h. das Gericht entscheidet dann über die Forderung in Form eines Urteils, aus dem dann im positiven Fall vollstreckt werden kann. Da die Forderung über EUR 5000,-- liegt, ist die Sache ein Fall für das Landgericht, und da herrscht Anwaltszwang, man kann also im Gegensatz zum Amtsgericht nicht persönlich auftreten.
Was die Kosten angeht, so sind beim Übergang vom Mahn- zum ordentlichen Verfahren die Mehrkosten als Kostenvorschuss mit der Begründung einzuzahlen (30/10 für die erste Instanz). Da beide Seiten anwaltlich vertreten sein müssen, trägt man zudem das Kostenrisiko beider Anwälte, falls man verliert. Gewinnt man, muss der Gegner beide Anwälte und die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens tragen. Voraussetzung ist aber immer, dass beim Gegner überhaupt etwas zu holen ist, sonst bleibst du auf deinen Vorauszahlungen hängen. Ob etwas zu holen ist, kannst du nur alleine entscheiden. Wenn ich meinen Prozesskostenrechner richtig bedient habe, sollte der ganze Spaß (inkl. Mahnverfahren) nach RVG, also neuer Abrechnung EUR 3.193,60 kosten.
Gruß vom Wiz
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wenn du schreibst, dass die Forderung jetzt plötzlich strittig
sei, dann geht es hier nicht mehr um reine Vollstreckung,
sondern das Verfahren geht aus dem Mahnverfahren jetzt durch
Einreichung einer Begründung in das normale Klageverfahren
über (und verläuft im Sande, wenn jetzt nichts von Seiten des
Gläubigers unternommen wird).
hallo und danke für die antwort,
es wurde ja von dem schuldner keine begründung gegen den mahnbescheid eingereicht sondern nur der hinweis, „einigung auf vergleich“ - kommt man so aus der vollstreckung einfach raus - kann doch nicht sein ?
wenn du schreibst, dass die Forderung jetzt plötzlich strittig
sei, dann geht es hier nicht mehr um reine Vollstreckung,
sondern das Verfahren geht aus dem Mahnverfahren jetzt durch
Einreichung einer Begründung in das normale Klageverfahren
über (und verläuft im Sande, wenn jetzt nichts von Seiten des
Gläubigers unternommen wird).
hallo und danke für die antwort,
es wurde ja von dem schuldner keine begründung gegen den
mahnbescheid eingereicht sondern nur der hinweis, „einigung
auf vergleich“ - kommt man so aus der vollstreckung einfach
raus - kann doch nicht sein ?
Leider Ja.
Ich würde mal versuchen einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen, mit dem Hinweis das kein Vergleich geschlossen wurde.
Dann endet die Sache wohl auf dem Richtertisch.
Wenn gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt wird.
Dann kommst Du um einen Anwalt nicht herum Landgericht erste Instanz.
Jakob
na dass ist ja ein besonders oberschlaues Bürschchen. Es sollte aber reichen, wenn du dem Gericht mitteilst, dass du von Vergleichsverhandlungen nichts weist und diesem Schreiben den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids beilegst. Der wird dann vermutlich ohne weitere Rückfrage erlassen. Wie der Widerspruch beim Mahnbescheid, ist beim Vollstreckungsbescheid dann der Einspruch das noch mögliche Rechtsmittel des Schulders und dann geht die Sache wieder vor Gericht (LG mit Anwaltszwang).
Gruß vom Wiz
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