Fragen zu Mord und Totschlag, ectr

Hallo

ich schau doch so gerne die Gerichtsshows und jetzt wollt ich mal fragen wo der
Unterschied bei folgenden Taten ist.

a) Körperverletzung mit Todesfolge
b) Totschlag
c) Mord

wo besteht der Unterschied, bzw wie kommt ein Staatsanwalt zu der Überzeugung,
das die Tat kein Mord sondern ein Totschlag war?

Und wie sieht das Strafmass aus?

Dankeschön

Julia

Bei den 3 Delikten ist der Ausgangspunkt und die Motivation des Täters entscheidend:

a) Körperverletzung mit Todesfolge (§227 StGB)

hier ist die Tötung nicht gewollt gewesen - z.B. bei einer Schlägerei - wenn das Opfer dabei unglücklich fällt kann man dem Täter auch wenn die Körperverletzung gewollt und schuldhaft ist keinen Totschlag (auch wenns so heisst) anlasten

1-10 Jahre je nach Schwere des Delikts

b) Totschlag (§212 StGB)

Das ist das was gemeinhin Mord genannt wird: hier wurde jemand vorsätzlich getötet aber ohne die für Mord spezifischen niederen Beweggründe

5 Jahre - lebenslänglich

c) Mord (§211 StGB)

dazu der Gesetztestext !

Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

immer lebenslänglich

Gruss
Dirk

Danke und noch eine frage

Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des
Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen
Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit
gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu
ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

immer lebenslänglich

Gruss
Dirk

Hallo Dirk

vielen Dank.
Ich hätte da noch eine Frage, die sagen machmal das die besondere Schwere der
Schuld festgestellt wurde. So weit ich das kapiert habe, sind das äusserst
niedrige Beweggründe. Stimmt das es dann keine frühzeitige Entlassung gibt??

Danke nochmal

Julia

Hallo Julia,

das Urteil „Lebenslänglich“ bedeutet zunächst mal wirklich „lebenslänglich“.

Allerdings kann eine Aussetzung nach § 57a StGB (Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe) erfolgen.

1.) 15 Jahre verbüßt sind
2.) nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weiter Vollstreckung gebietet und
3.) …

Wenn du 15 Jahre als vorzeitigen Zeitraum siehst, dann hast du Recht.

Gruß Ivo

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Hallo Julia,

obwohl es dir schon erklärt worden ist, noch mal anders dargestellt:

  1. Körperverletzung mit Todesfolge

Hier hat der Täter Vorsatz bzgl. der Körperverletzung, für den Eintritt der Todesfolge reicht dann aber Fahrlässigkeit.

  1. Totschlag

Im Unterschied dazu der Totschlag: Hier bezieht sich der Vorsatz explizit auf die Tötungshandlung. Als Vorsatz genügt es, wenn der Täter den Taterfolg „billigend in Kauf nimmt“.

Oder so gesagt:

Fahrlässigkeit --> „Na, es wird schon nichts passieren“

Vorsatz --> mind. „Na wenn schon, dann passiert es eben“ (es gibt auch stärkeren Vorsatz, also z.B. „Ich will ja, dass es passiert“)

  1. Mord

Mord kann man sich am besten so vorstellen: Es ist ein Totschlag, bei dem besondere Merkmale vorliegen. Das können zwar niedere Beweggründe sein, aber auch die Beheungsweise kann aus einem Totschlag einen Mord machen, z.B. mit gemeingefährlichen Mitteln (die der Täter nicht kontrollieren kann, so dass er gar nicht weiß, wie viel Schaden er noch anrichtet --> Bombenanschlag, um nur einen Menschen zu töten) oder besonders grausam (d.h. die Tötung verursacht besonders viel Leid und mehr als für die Tötung nötig gewesen wäre, also langsames genüssliches Aufschnitzen mit dem Messer statt eines gezielten Stichs in das Herz)

Levay

nur so ein Tip für dich und Interessierte…

ich schau doch so gerne die Gerichtsshows…

das reale Leben ist manchmal noch lustiger und interessanter. Schau doch einfach mal ob in deiner Nähe ein Amtsgericht (oder sogar Landesgericht und höher) ist. Straf- oder Zivil-Verhandlungen - auch bei Kapitalverbrechen - sind im Normalfall alle öffentlich ausser bei besonderem Opferschutz (Vergewaltigungen etc.). Einfach hingehen - da liegt oder hängt irgendwo ein Verhandlungsplan des Tages oder der Woche und einfach mal als Zuschauer dazusetzen :wink:)

Gruezi

Danke tolle Idee.

Hier in Wien wirds schon ein paar Gerichte geben, das Jugendgericht in meiner
Strasse ( mit angegliedertem Gefängnis) wurde leider dicht gemacht.

Aber sind die Zeiten dieser Verhandlungen Arbeitnehmerfreundlich? Warscheinlich
nicht, die haben sicher keine Lust am Abend zu arbeiten!

Vielen Dank

Julia

Ups, habe nicht mitbekommen, dass du aus Österreich kommst. Also, dann kann man meine Ausführungen und die der anderen wohl nicht 1:1 übertragen. Allerdings hat das österreichische Strafrecht mit dem deutschen sehr starke Ähnlichkeiten.

Levay

Naja Ivo,
schon im ersten Semester in Strafrecht AT lernt man, dass es im deutschen Strafrecht, grammatikalisch ausgelegt, keine „lebenslängliche“ Freiheitsstrafe gibt. Die lebenslängliche Freiheitsstrafe ist vielmehr zeitlich limitiert…!

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

schon im ersten Semester in Strafrecht AT lernt man, dass es
im deutschen Strafrecht, grammatikalisch ausgelegt, keine
„lebenslängliche“ Freiheitsstrafe gibt. Die lebenslängliche
Freiheitsstrafe ist vielmehr zeitlich limitiert…!

Na, an welcher Uni studierst du denn?

Durch „grammatikalische Auslegung“ wird doch nicht das „Lebenslang“ anders ausgelegt. Kannst du mir ein Lehrbuch oder einen Kommentar nennen, der eine solche Interpretation vornimmt?

Levay

Naja Ivo,
schon im ersten Semester in Strafrecht AT lernt man, dass es
im deutschen Strafrecht, grammatikalisch ausgelegt, keine
„lebenslängliche“ Freiheitsstrafe gibt. Die lebenslängliche
Freiheitsstrafe ist vielmehr zeitlich limitiert…!

Abgesehen davon, daß sie wenn dann „lebenslang“ ist, weil an einer Zeitspanne nun wirklich nichts „länglich“ ist, gibt es keine zeitliche Limitierung. Das BVerfG hat nur festgestellt, daß ein Verurteilter grundsätzlich noch die Aussicht auf eine Entlassung haben muß.

Blödsinn
Hallo!

schon im ersten Semester in Strafrecht AT lernt man, dass es
im deutschen Strafrecht, grammatikalisch ausgelegt, keine
„lebenslängliche“ Freiheitsstrafe gibt. Die lebenslängliche
Freiheitsstrafe ist vielmehr zeitlich limitiert…!

Das ist schlichtwegs Blödsinn.

Gruß
Tom

Hallo!

a) Körperverletzung mit Todesfolge

§ 83ff StGB

Der Täter hat nur einen Vorsatz hinsichtlich der Körperverletzung fahrlässig. Diese hat aber den Tod zur Folge.

Beispiel: A schlägt B mit dem Hammer auf den Kopf, um ihn zu verletzen. A geht aber dabei davon aus, dass der Schlag nicht tödlich ist. B ist nach dem Schlag tot.

b) Totschlag
c) Mord

§§75ff StGB

Drehen wir das um: Mord ist die vorsätzliche Tötung und Totschlag ist vorsätzliche Tötung im Affekt.

Die deutsche Differenzierung zwischen Mord und Totschlag hat man bei der Erlassung des neuen StGB 1975 absichtlich nicht übernommen, weil man dem Rechtsanwender nicht zumuten wollte, zu beurteilen wann eine Tötung aus einem niedrigen Beweggrund erfolgt und wann nicht - erstens ist das etwas makaber und zweitens juristisch oft schwierig abzugrenzen. Drittens wird der Beweggrund ohnehin bei der Strafbemessung berücksichtigt.

wo besteht der Unterschied, bzw wie kommt ein Staatsanwalt zu
der Überzeugung,
das die Tat kein Mord sondern ein Totschlag war?

Das hängt dann von der Sachlage ab, wie sich halt die Sache abgespielt hat. Dabei muss der Staatsanwalt aufpassen, dass er beim Gericht richtig anklagt. Beides gehört zwar vor das Landesgericht, aber eine Anklage wegen Totschlags oder Körpverletzung mit Todesfolge gehört an das Landesgericht als Schöffengericht, aber Mord gehört an das Landesgericht als Geschworenengericht.

Und wie sieht das Strafmass aus?

Schau mal im RIS nach: http://www.ris.bka.gv.at
Um welche §§ es geht, habe ich eh dazugeschrieben, da kannst du jweils das Grunddelikt und die entsprechenden Privilegierungen und Qualifikationen mit den einzelnen Strafrahmen nachlesen.

Gruß
Tom

Hallo zusammen!

Im Examen hatten wir eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Sicherungsverwahrung (okay, ist was anderes als Strafe…), die zusammengerechnet mit der Strafe länger als 15 Jahre dauerte und bei der Art. 1 I GG verletzt sein sollte. Im 1. Sem (Konstanz, Prof. Rengier, falls die Quelle wem was sagt…) haben wir auch gelernt, dass die lebenslange Freiheitsstrafe im Zusammenhang mit der Menschenwürde ein Problem sein kann.

Hm. Nichts für ungut,
Juli

Nichts für ungut, aber darum ging es doch hier gar nicht. Es ging um die Behauptung, dass die grammatikalische Auslegung ergebe, dass „lebenslänglich“ gar nicht „lebenslänglich“ sei.

Levay

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Levay!

Ich wollte eigentlich nur ein bisschen Joker ergänzen, wenn hier schon jemand bei „lebenslänglich“ mit dem BVerfG ankommt. Aber nichts für ungut (wirklich!), ich werd’s das nächste Mal nicht unter deinen exklusiven Artikel posten. :smile:

Schönen Abend noch,
Juli

Aber nichts für ungut (wirklich!), ich werd’s das nächste Mal
nicht unter deinen exklusiven Artikel posten. :smile:

Tsts. Unnötige Ironie. Ich finde, es ist schon ein Unterschied, ob „lebenslänglich“ nicht „lebenslänglich“ ist, weil es verfassungsrechtliche Bedenken gibt und weil andere Gesetze dies so anordnen oder ob der Begriff „lebenslänglich“ bei Auslegung einfach als etwas anderes interpretiert wird. Insofern halte ich meinen Einwand für berechtigt, ohne dass ich mir vorwerfen lassen möchte, einen Anspruch auf Exklusivität zu erheben.

Levay

1 „Gefällt mir“

Die deutsche Differenzierung zwischen Mord und Totschlag hat
man bei der Erlassung des neuen StGB 1975 absichtlich nicht
übernommen, weil man dem Rechtsanwender nicht zumuten wollte,
zu beurteilen wann eine Tötung aus einem niedrigen Beweggrund
erfolgt und wann nicht

Befremdliches Argument. Kommt es darauf an? Weiß der Laier immer, wie das rechtlich heißt, was er tut?

erstens ist das etwas makaber

Finde ich überhaupt nicht. Eine Tötung, die besonders verwerflich ist, sei ob des Motivs oder der Begehungsweise, die ist eben Mord.

zweitens juristisch oft schwierig abzugrenzen.

Solche Schwierigkeiten durchziehen das gesamte Straf- und Zivil- und Öffentliche Recht, ganz sicher auch in Österreich. Das ist kein Grund, auf solche Differenzierungen zu verzichten.

Drittens wird
der Beweggrund ohnehin bei der Strafbemessung berücksichtigt.

Das heißt aber doch nicht, dass der Gesetzgeber hier keine Vorgaben machen kann. Was spricht dagegen? Eine gefährliche oder schwere Körperverletzung wird auch härter bestraft als eine „einfache“ und zwar schon von Gesetzes wegen. Im Übrigen ist Mord nicht nur Mord, wenn der Beweggrund verwerflich ist, auch die Begehungsweise kann dazu führen: grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln, heimtückisch.

Levay

Hallo buxe,

dann lernt ihr da eben was falsches.

Richtig ist, dass die Volksmeinung dahing geht, dass „lebenslänglich“ generell 15 Jahre bedeuten würde.
Die Ursache darin findet sich in der Möglichkeit der Aussetzung.

Das dem nicht so ist beweißt schon die Statistik wonach die durchschnittliche Haftzeit dieses Personenkreises bei 19,9 Jahren liegt. (Quelle: Statistisches Bundesamt, Zahlen für 2002)
Und da hat es alle drin die nach 15 Jahren draußen sind, sowie auch alle länger einsitzenden (Beispiel JVA Straubing wo ich zufällig Zahlen habe: kürzeste Haftzeit 15 Jahre, längste Haftzeit 37 Jahre).

Es wurde bereits richtig erwähnt, dass das Bundesverfassungsgericht im Juni 1977 (BVerfGE 45,187) entschieden hat: „Zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Die Möglichkeit der Begnadigung allein ist nicht ausreichend (.)“

Allerdings:
Wie lange der Straftäter mit schwerer Schuld dann de facto in Haft bleiben muss, ist in jedem Einzelfall verschieden und liegt wiederum in der Gewalt der Strafvollstreckungskammer.

Es gibt durchaus Gefangene die seit über 40 Jahren einsitzen.

Gruß Ivo

Hallo!

a) Körperverletzung mit Todesfolge

§ 83ff StGB

Der Täter hat nur einen Vorsatz hinsichtlich der
Körperverletzung fahrlässig. Diese hat aber den Tod zur Folge.

Beispiel: A schlägt B mit dem Hammer auf den Kopf, um ihn zu
verletzen. A geht aber dabei davon aus, dass der Schlag nicht
tödlich ist. B ist nach dem Schlag tot.

Wenn ich jemanden mit dem Hammer auf den Kopf haue, brauch ich aber einen guten Anwalt und gute Argumente, um dem Richter klar zu machen, das ich den ja eigentlich gar nicht töten wollte. das sollte eigentlich nur im falle der unzurechnungsfähigkeit bei spezialfällen gelingen…:wink: