Neubau Erfüllungsstadium (lang)

Hallo liebe Rechtsexperten,

nehmen wir einmal an, jemand lässt eine 5500m² Produktionshalle bauen. Noch vor dem Bezug stellt sich heraus, dass im zuerst gegossenen Feld der Boden hohl liegt. Der Estrichverleger würde eine partielle Nachbesserung anbieten, welche vom Bauherr vorerst akzeptiert würde.
Nach ein paar Tagen könnte es aber sein, dass auch im Rest der Halle Schäden zu sehen sind, was vermuten lassen würde, dass dieser Prozess sich im nächsten halben Jahr fortsetzen könnte.
Der Bauherr würde daraufhin verlangen, dass der Boden vor dem Einzug komplett ausgetauscht wird, da eine Sanierung nach dem Einzug wegen der Staubentwicklung nicht möglich wäre. Da der Estrichverleger aber noch in der Erfüllungsphase wäre und somit noch selbst entscheiden könnte, wie er dies macht, würde er auf der Nachbesserung beharren.
Da immer wieder Schäden auftreten könnten, wäre dies ein Fass ohne Boden, der Einzug würde sich immer weiter verzögern, was einen Produktionsausfall und einen schwer zu beziffernden Imageverlust nach sich ziehen würde.
Gäbe es in einem solchen hypothetischen Fall Möglichkeiten den Estrichverleger zu zwingen den Boden komplett zu tauschen, oder vom Vertrag zurück zu treten und eine andere Firma damit zu beauftragen, ohne ein Beweissicherungsverfahren einzuleiten? Denn dies würde sich auch Wochen oder Monate hinziehen und den Einzug weiter verzögern.
Weiterhin kann angenommen werden, dass Bodenproben von einem Gutachter genommen wurden und ein Rechtsanwalt eingeschaltet ist. Das würde heißen, dass Beweise für eine spätere gerichtliche Auseinandersetzung gesichert sind, was aber die Zeitschiene nicht verkürzen würde.
Außerdem könnte jemand mit der Organisation des Umzugs beauftragt sein und gleichzeitig für den Maschinenpark verantwortlich sein. Deshalb wäre ihm daran gelegen, dass der Boden so schnell wie möglich in einen einwandfreien Zustand gebracht wird.

Schönen Dank für Eure Meinung im voraus
Paco

Hallo Paco,

welche vertragsglichen Grundlagen liegen den vor ? VOB oder BGB ?
Bist du dir sicher, dass die VOB wirksam Vertragsbestandteil geworden ist ? Da insbesondere letzte Frage (falls im Vertrag auf die VOB als Ganzes Bezug genommen wird) sehr diffizil ist, empfiehlt sich der Gang zum RA. Bei einem BGB- Bauvertrag könnte ich mal nach den §§ kramen und was dazu schreiben.

Ciao maxet.

Das ging aber schnell. Vielen dank.
Ein RA ist sowieso schon eingeschaltet, der rät zum Beweissicherungsverfahren, was halt dauert. Aber ich denke, dass es kein Fehler sein kann, sich mehrere Meinungen einzuholen, zumal ich es gern etwas beschleunigen würde. Zum jetzigen Zeitpunkt wäre ein Tausch des kompletten Bodens kein Thema, wenn erst die Anlagen drin stehen, wird es richtig teuer. Wobei ich es nachvollziehen kann, dass er nur nachbessern will. Denn seine Produkthaftpflicht würde wohl die Folgekosten des kaputten Bodens übernehmen, nicht aber die Sanierung. Somit kommt er günstiger weg, wenn er nur nachbessert. Unser Problem ist, dass sich jedes Mal, wenn eine neue schadhafte Stelle gefunden wird, die Frist für die Nachbesserung verlängert. Denn er kann ja nur für die bekannten Schäden eine Zeitschiene nennen.
Und ja, die VOB ist wirksamer Vertragsbestandteil.

Grüße
Paco

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Hallo Paco,

welche vertragsglichen Grundlagen liegen den vor ? VOB oder
BGB ?
Bist du dir sicher, dass die VOB wirksam Vertragsbestandteil
geworden ist ? Da insbesondere letzte Frage (falls im Vertrag
auf die VOB als Ganzes Bezug genommen wird) sehr diffizil ist,
empfiehlt sich der Gang zum RA. Bei einem BGB- Bauvertrag
könnte ich mal nach den §§ kramen und was dazu schreiben.

Ein RA ist sowieso schon eingeschaltet, der rät zum
Beweissicherungsverfahren, was halt dauert. Aber ich denke,
dass es kein Fehler sein kann, sich mehrere Meinungen
einzuholen, zumal ich es gern etwas beschleunigen würde.

Sieht schlecht aus.

Zum jetzigen Zeitpunkt wäre ein Tausch des kompletten Bodens kein
Thema, wenn erst die Anlagen drin stehen, wird es richtig
teuer.
Wobei ich es nachvollziehen kann, dass er nur
nachbessern will. Denn seine Produkthaftpflicht würde wohl die
Folgekosten des kaputten Bodens übernehmen, nicht aber die
Sanierung. Somit kommt er günstiger weg, wenn er nur
nachbessert. Unser Problem ist, dass sich jedes Mal, wenn eine
neue schadhafte Stelle gefunden wird, die Frist für die
Nachbesserung verlängert. Denn er kann ja nur für die
bekannten Schäden eine Zeitschiene nennen.

Nach meinem Kommentar (Ingenstau/Korbion) müsst ihr ihm das Nachbesserungsrecht lassen. Es gibt da qwohl nur sehr eng umgrenzte Ausnahmefälle.

Und ja, die VOB ist wirksamer Vertragsbestandteil.

wenn dein RA dass sagt, dann gut.

Nun zum praxistip:
a) Auftragnehmer ist euch als Billigheimer bekannt, der nur Schwuz liefert (mehrere unabhängige Bauherrenmeinungen):
dann verhandelt mit ihm, dass er xx% (vorteilhaftes Angeboit für ihn) der Auftragssumme bekommt und er ohne NAchbesserung abzieht und nehmt einen anderen mit guten Referenzen und zieht es durch. Die Produktion dürfte teurer sein als die in den Wind geschossenen Kosten.

b) Auftragnehmer hat gemischte oder überwiegend positive Referenzen: macht Beweissicherungsverfahren, beauftragt die Sanierung und zahlt nicht die Mehrkosten (Kosten für die erste Herstellung), lasst es also auf Klage ankommen. Ihr geht dass Risiko ein, dass nicht er Schuld ist, sondern die Baufirma (mangelnde Verdichtung etc.), der Planer (ungeeigneter Baugrund) oder ihr bleibt auf den Kosten sitzen (allg., Baugrundrisiko).

c) Ausgangslage wie b), verhandelt aber vorher mit ihm über einen Preisnachlass für die Sanierung und bezahlt korrekt.

Bei a) und c) ihm natürlich Rechtssicherheit, d.h. keine Klage bzw. keine weiteren Forderungen aus diesem Grund zusichern.

Nun bist Du an der Reihe.
Ciao maxet.

Vielen Dank maxet,

das ist in etwa das, was unser RA auch vorschlägt. Aber man kann annehmen, dass ich es nochmal mit unserer GL berede.

Grüße
Paco