Zwangsvollstreckung trotz revision?

guten tag,

folgender fall beschäftigt mich:

ein kläger hat vor dem landgericht ein urteil erwirkt, wonach der beklagte einen geldbetrag an ihn zu zahlen hat. das urteil ist „vorläufig vollstreckbar gegen sicherheitsleistung von 110%“.

einen tag nach dem urteil hat der kläger gegen eben dieses urteil revision beim olg eingelegt, droht aber dennoch dem beklagten schriftlich mit zwangsvollstreckungsmaßnahmen gemäß § 720 a. die 100% sicherheit hat der kläger nicht geleistet.

der beklagte hat das urteil prüfen lassen und die berufungsanwälte am olg sind der meinung, daß er „bei aller vorsicht“ aufgrund von verfahrensfehlern des lg und falscher argumentation des gerichtes eigentlich gar nichts mehr zahlen muß. außerdem sei der kläger „insolvenzbedroht“.

der beklagte ist bereit, eine bankbürgschaft zu hinterlegen über den zu zahlenden betrag, möchte aber kein geld direkt an einen eventuell zwischenzeitlich insolvent werdenden kläger zahlen.

wie soll er sich nun verhalten, zumal er selbst auch zeitlich nach dem kläger revision eingelegt hat?

dankeschön.

carsten

Sicherheitszwangsvollstreckung nennt sich das, wenn der Gegner Sicherheit in gerichtlich festgelegter Höhe leistet.
Der Gerichtsvollzieher behält den Kram. sviw.
jakob

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Hallo Carsten,

ein bißchen verwirrend deine Geschichte…daher hier mal
kurz ein paar allgemeine Hinweise.

Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung (ZPO § 707 und folgende)
soll verhindern,das Tatsachen geschaffen werden,obwohl der Rechtsstreit
noch gar nicht beendet ist.Daher hat das Gericht in deinem Fall auch angeordnet,das der Kläger aus dem genannten Urteil zwar die Zwangsvollstreckung betreiben darf,aber nur wenn er vorher auf der
Gerichtskasse den geforderten Sicherbeitsbetrag hinterlegt hat.
Solange diese Sicherheitsleistung nicht erfolgt ist,wird der Gerichtsvollzieher auch nicht tätig werden.

Genauso könnte der Beklagte (Schuldner) in deinem Fall auch einen Antrag nach § 712 ZPO an das Gericht stellen,was auf das selbe
herauslaufen würde.Der Schuldner hinterlegt eine Sicherheit beim
Gericht und solange wird dann ebenfalls nicht vollstreckt.
(Hinweis dieser Antrag ist nur in der Verhandlung möglich,ansonsten
Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO)

Vorgesagtes gilt aber nur für private Verfahren…
Handelt es sich um eine Behörde,kann die sehr Vollstrecken…

mfg

Frank

Hallo Frank und Jakob,

Danke für die Antwort. Habe ich richtig verstanden, daß - solange der Beklagte Sicherheitsleistung (zb Bankbürgschaft)hinterlegt, der Kläger nicht weiter vollstrecken kann?

mfg

Carsten

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