Hallo Experten,
es gab Presseberichte von einer „spontanen Demonstration“ anläßlich des NPD-Wahlerfolgs.
Welche Bedeutung hat der Begriff der Spontaneität in der füpr Demonstrationen einschlägigen Rechtsprechung?
Mit herzlichem Gruß,
Wolfgang Berger
Hallo Wolfgang,
es gab Presseberichte von einer „spontanen Demonstration“
anläßlich des NPD-Wahlerfolgs.
Welche Bedeutung hat der Begriff der Spontaneität in der füpr
Demonstrationen einschlägigen Rechtsprechung?
Man muss die Demo nicht vorher anmelden.
Ciao maxet.
Hallo Maxet,
ach so: eine Demonstration ist dann spontan, wenn man sie nicht vorher anmelden muß.
Wer aber entscheidet nach welchen Kriterien, ob eine Demonstration spontan und damit nicht anmelde- oder gar genehmigungspflichtig ist?
Mit herzlichem Gruß,
Wolfgang Berger
Hallo!
Eine Demonstration ist grundsätzlich anmeldepflichtig, niemals jedoch genehmigungspflichtig, da Grundrechtsausübung. Sie kann höchstens verboten werden.
Da es aber viele Gelegenheiten gibt, in denen die Anmeldepflicht dieser Grundrechtsausübung entgegenstehen würde (zum Beispiel wenn die Nazis 10% holen…), sind sogenannte Spontan-Demos dann anmeldefrei, wenn sie wirklich nicht geplant worden sind.
Der Begriff „Spontandemo“ ist also nicht normativ, sondern deskriptiv - er beschreibt nur den Zustand, ist aber kein Rechtsbegriff.
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Hallo Wolfgang,
ach so: eine Demonstration ist dann spontan, wenn man sie
nicht vorher anmelden muß.
umgedreht ist es richtig und so hatte ich es auch geschrieben. Du hattest nach der Bedeutung gefragt, nicht nach der Definition.
Wer aber entscheidet nach welchen Kriterien, ob eine
Demonstration spontan und damit nicht anmelde- oder gar
genehmigungspflichtig ist?
Man kann es nur ex negativo erklären:
Demos zu Harzt IV, 1. Mai, Rudolf Hess Todestag sind nicht spontan, da dass zugrundeliegende Ereignis länger bekannt ist.
Die Bombardierung des Gaza-Steifens durch die USA, ein fast zweistelliges NPD-Ergebnis in Sachsen, das erstmalige Patentieren eines Menschen in D, weden kurzfristig bekannt. Um die Meinungsfreiheit zu gewährleisten können solche Demonstrationen anmeldefrei durchgeführt werden.
In Zweifelsfällen (Demo wg. 25 % PDS, Ommas Hase ist tot) dürfte der Polizeieinsatzleiter oder der Bürgermeister der Kommune über die Beendigung der Demo entscheiden. Man müsste die Untersagung dann an Verwaltungsgerichten anfechten mit dem Ergebnis, dass wieder ein Stück Richterrecht geschaffen wird (vgl. Kriterien zur Untersagung von Neonaziaufmärschen).
Ciao maxet.