Nochmal Bankproblem dringend

Hallo alle,

ich habe vor kurzem schon einmal angefragt und auch einige Hilfestellung bekommen.
z.B. von Ivo(Vielen Dank nochmal) er schrieb unter anderem:
>Die Bank hat außerdem ein AGB-Pfandrecht.

>Wenn du über die Gelder verfügen möchtest, so besorg dir einen >Freigabebescheid beim Amtsgericht. Dann kannst du alles verfügen was >unter der Pfändbarkeitsgrenze ist.

Habe mich durchgerungen und beim Amtsgericht angerrufen,
die Auskunft war niederschmetternd:

Da das Geld nicht gepfändet wird, kann es eben nicht freigegeben werden!
Was nun?
Fällt irgedjemandem noch was ein?
An diesem Konto hängt auch mein Haus…
Die Unterhaltsleistungen sind Ehegatten- und Kindesunterhalt
die Rente ist Halbwaisenrente
alles nicht explizit Sozialleistungen die ja 7 Tage zugänglich wären aber irgendwie doch gleichwertig

Hier nochmal meine Anfrage:

Hallo Ihr Lieben,

Jemand hat ein Prob mit der Bank,
auf dem Konto gehen nur Unterhaltsleistungen, WG,KG,
und ne geringe Rente ein.
der Dispo durfte bisher mit Duldung und in Absprache mit der Bank bis zu einer abgesprochenen Obergrenze überzogen werden.
Nun aber gibt es keine Überweisungen mehr, Lastschriften werden zurückgebucht und an das Geld welches eingeht kommt der Kontoinhaber auch nicht.

Was kann man dagegen tun?
Darf eine Bank überhaupt diese Art der Einnahmen mit dem Dispo(+dem überzogenen)verrechnen?

Danke für jede Hilfe

Lucky7

Hallo Lucky,

hab noch Geduld bis morgen, ich habe da ein exzellentes Fachbuch auf Arbeit (ich bin selbst in der Pfändungsbearbeitung einer Bank) da schaue ich mal, ob ich einen Weg für Dich finde. (Von der Sache haben leider sowohl Bank als auch Amtsgericht Recht, aber ich finde das sehr unbefriedigend.)

Du kannst in jedem Fall den Weg gehen, dass Du Dir bei einer anderen Bank ein Konto (auf Guthabenbasis) einrichtest, worauf die Zahlungen eingehen, die Du ja auch brauchst. Soll doch Deine jetzige Bank das laufende Konto selbst wieder einfangen :wink:

Ich meld mich morgen nochmal.

Gruss Hans-Jürgen
***

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Lucky,
die Bank darf, denke, das hat Ivo auch gesagt.
Keine Überweisungen über das Konto mehr tätigen, bis es wieder im Rahmen ist und Einzugsermächtigungen widerrufen. Den jeweiligen Schuldnern das Problem schildern und um Stundung oder Rarenzahlung bitten. Dann müßte das Problem in einiger Zeit gelöst sein.
Etwas anderes kann ich Dir nicht raten.

Gruß
Barbara

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Hallo Lucky,

so, da bin ich wieder. Hier erstmal ein Link zu dem einschlägigen Paragrafen im Sozialgesetzbuch (55 SGB) :

http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz…

Das Konto an sich wird zwar nicht durch eine Pfändung blockiert, aber die Bank macht ja ihr AGB-Pfandrecht geltend. Dies ist quasi auch eine Pfändung (und zwar auf die eingegangene Gutschrift bezogen) und somit auch aufgrund der Unpfändbarkeitsregelung im SGB unzulässig. Man kann sich noch drüber streiten, ob die eingegangenen Beträge Sozialgeldleistungen sind. Die Rente zählt in jedem Fall dazu, der Unterhalt ist im SGB aber nicht als Sozialleistung aufgeführt. (Dort geht es nur um die Leistungen von staatlichen Stellen wie Sozialamt, Arbeitsagentur, Familienkasse, Rentenkasse u.s.w.). Es gibt Pfändungsschutzvorschriften im § 850 ZPO, nach denen auch dem Schuldner Unterhaltszahlungen bis zur Pfändungsfreigrenze belassen werden müssen, aber das ist nur für den Fall, dass auch das Konto durch eine Pfändung blockiert ist. Ich würde in Deiner Stelle mal mit der Bank reden und auf 55 SGB hinweisen. Dass Unterhalt dort nicht mit erfaßt ist, brauchst Du denen ja nicht auf die Nase binden :wink: Der Sinn des Gesetzes ist ja, dem Schuldner einen angemessenen Lebensunterhalt zu lassen. Sonst müsstest Du zum Sozialamt gehen, die Dir eine unpfändbare Sozialleistung zukommen lässt und den Unterhalt vom Vater wieder einfordert.

Falls die Bank sich darauf beruft, dass das Konto im Soll ist, so kann man dem entgegentreten. In dem Buch „Forderungspfändung“ von Stöber (das ist das Standardwerk schlechthin) heisst es unter Randnummer 1437 : „Der 7-Tage-Schutz überwiesener Sozialgeldleistungen (§ 55 Abs. 1 SGB) läßt es nicht zu, daß das Geldinstitut in dieser Frist eine gutgeschriebene Geldleistung mit einem auf dem Konto als Folge einer „Überziehung“ bestehenden Debetsaldo verrechnet und daher (ganz oder teilweise) einbehält. Ausgeschlossen ist Aufrechnung (§387 BGB) ebenso wie Verrechnung im Rahmen einer Kontokorrentabrede.“ Dieses Buch wird sicher nicht in der Filiale stehen, aber die können ja in ihrer Pfändungsabteilung anrufen, wenn sie wollen. Dort sollte dieses Buch greifbar sein.

Viel Glück,

Hans-Jürgen

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Hallo Lucky,

hab noch Geduld bis morgen, ich habe da ein exzellentes
Fachbuch auf Arbeit (ich bin selbst in der
Pfändungsbearbeitung einer Bank) da schaue ich mal, ob ich
einen Weg für Dich finde. (Von der Sache haben leider sowohl
Bank als auch Amtsgericht Recht, aber ich finde das sehr
unbefriedigend.)

Du kannst in jedem Fall den Weg gehen, dass Du Dir bei einer
anderen Bank ein Konto (auf Guthabenbasis) einrichtest, worauf
die Zahlungen eingehen, die Du ja auch brauchst. Soll doch
Deine jetzige Bank das laufende Konto selbst wieder einfangen
:wink:

Ich meld mich morgen nochmal.

Gruss Hans-Jürgen

Hallo, das ist ein Rat, der sehr bedenklich ist. Hast Du noch nie vom Straftatbestand der Pfandkehr(§ 289 StGB) gehört? Der Kontoinhaber kann nur das der Bank entziehen, auf welches sie kein Pfandrecht hat.
Und das ist, wie Du festgestellt hast, nur die Rente und das Kindergeld.
Da ist dein Rat mit dem 55 SGB und damit an die Bank herantreten besser.

Hallo, Barbara,

ich bin kein Jurist, wie Du, aber ich sehe hier 289 nicht einschlägig. Wenn das Konto durch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme blockiert wäre, sähe das natürlich anders aus. Ich will das nicht verharmlosen, aber das „Konten-Hopping“ von Pfändungsschuldnern wird momentan zum Volkssport. Nach dem Motto : „Und ist das eine Konto dichtgemacht, dann mach ich einfach das nächste auf“. Es gibt sogar Bankmitarbeiter, die ihren Kunden das raten. Dazu fällt mir nichts mehr ein.

Im vorliegenden Fall gibt es aber keine Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Die Bank des Kontoinhabers ist bei einem Sollsaldo ein Pfändungsgläubiger dann, wenn eine Überweisung auf das Konto kommt (weil sie dann ihr AGB-Pfandrecht geltend macht). Wenn keine Überweisung mehr kommt (weil ein neues Konto eröffnet wurde), entsteht auch kein Pfandrecht und somit auch keine Pfandkehr.

Hättest Du Recht, würde das bedeuten, dass alle Leute mit einem Sollsaldo auf dem Konto sich strafbar machen, wenn sie ihre Schuldner bitten, eine Forderung auf ein anderes Konto zu überweisen, es bar zu bezahlen usw.
In diesem Fall würden wesentlich mehr Menschen, die sich bisher so „durchgeschuckelt“ haben, Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen. Auf der anderen Seite würde es den Banken wesentlich besser gehen, denn die Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen würden sinken. Das würde mir zwar gefallen (vielleicht gibts dann mal wieder Weinhachtsgeld), aber der Gesellschaft würde das nicht bekommen.

Ein Konto mit Sollsaldo trockenzulegen ist, um das aus meiner Sicht halblaienhaft rechtlich zu bewerten, vielleicht Eigennutz, aber sicherlich kein strafbarer Eigennutz.

Ich lasse mich da aber gern eines Besseren belehren.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo, das ist ein Rat, der sehr bedenklich ist. Hast Du noch
nie vom Straftatbestand der Pfandkehr(§ 289 StGB) gehört? Der
Kontoinhaber kann nur das der Bank entziehen, auf welches sie
kein Pfandrecht hat.
Und das ist, wie Du festgestellt hast, nur die Rente und das
Kindergeld.
Da ist dein Rat mit dem 55 SGB und damit an die Bank
herantreten besser.

Hallo Hans-Jürgen und alle anderen hier,

ich möchte dir herzlich danken für deine Mühe,
gut dass es dieses Forum hier gibt, ich würde mich sonst entsetzlich allein fühlen mit dieser Art von Problem das scheinbar ziemlich „neu“
ist. Bei sozialhilfe ist die Lösung ja eindeutig, innerhalb von 7 Tagen abheben oder verfügen und der Monat ist „gerettet“
Bei eindeutiger Pfändung eben der Weg zum Gericht und neues Konto.
Aber hier, wenn ein Haus dranhängt und man garnicht mit der Bank brechen will…wenn man besten Willens ist das Konto zurückzuführen und sich an die abgesprochenen Spielregeln hielt und dann im Grundegenommen so platt gemacht wird weil von ganz oben die Regeln geändert werden da verzweifelt man schon.
Es hat heute nocheinmal ein Gespräch mit „der Bank“ stattgefunden
und vielleicht lässt sich bis Ende der Woche doch noch eine Gesamtregelung finden für Konto und Hauskredit, mündlich zugesagt wurde , wenn wieder Gelder eingehen könnten wieder Überweisungen getätigt werden, ob das dann wirklich so sein wird muss sich zeigen…
einen weiteren Monat nur mit KG Auszahlung wird man nicht ohne alle möglichen Sperrungen(Telefon, Heizung, Stom, Wasser…)überstehen…
müsste in dem Fall also tatsächlich zum Sozialamt und die sagen sicherlich auch nur, man solle die Gelder halt umleiten denen ist mein Haus ja schnurzegal…im Grunde ist man auf eine „gütliche“ Einigung angewiesen.

Am Freitag ist ein weiteres Gespräch geplant und da werde ich deine
Argumente bestimmt gut gebrauchen können

Vielen Dank
Lucky7(Elize7)

so, da bin ich wieder. Hier erstmal ein Link zu dem
einschlägigen Paragrafen im Sozialgesetzbuch (55 SGB) :

http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz…

Das Konto an sich wird zwar nicht durch eine Pfändung
blockiert, aber die Bank macht ja ihr AGB-Pfandrecht geltend.
Dies ist quasi auch eine Pfändung (und zwar auf die
eingegangene Gutschrift bezogen) und somit auch aufgrund der
Unpfändbarkeitsregelung im SGB unzulässig. Man kann sich noch
drüber streiten, ob die eingegangenen Beträge
Sozialgeldleistungen sind. Die Rente zählt in jedem Fall dazu,
der Unterhalt ist im SGB aber nicht als Sozialleistung
aufgeführt. (Dort geht es nur um die Leistungen von
staatlichen Stellen wie Sozialamt, Arbeitsagentur,
Familienkasse, Rentenkasse u.s.w.). Es gibt
Pfändungsschutzvorschriften im § 850 ZPO, nach denen auch dem
Schuldner Unterhaltszahlungen bis zur Pfändungsfreigrenze
belassen werden müssen, aber das ist nur für den Fall, dass
auch das Konto durch eine Pfändung blockiert ist. Ich würde in
Deiner Stelle mal mit der Bank reden und auf 55 SGB hinweisen.
Dass Unterhalt dort nicht mit erfaßt ist, brauchst Du denen ja
nicht auf die Nase binden :wink: Der Sinn des Gesetzes ist ja,
dem Schuldner einen angemessenen Lebensunterhalt zu lassen.
Sonst müsstest Du zum Sozialamt gehen, die Dir eine
unpfändbare Sozialleistung zukommen lässt und den Unterhalt
vom Vater wieder einfordert.

Falls die Bank sich darauf beruft, dass das Konto im Soll ist,
so kann man dem entgegentreten. In dem Buch
„Forderungspfändung“ von Stöber (das ist das Standardwerk
schlechthin) heisst es unter Randnummer 1437 : „Der
7-Tage-Schutz überwiesener Sozialgeldleistungen (§ 55 Abs. 1
SGB) läßt es nicht zu, daß das Geldinstitut in dieser Frist
eine gutgeschriebene Geldleistung mit einem auf dem Konto als
Folge einer „Überziehung“ bestehenden Debetsaldo verrechnet
und daher (ganz oder teilweise) einbehält. Ausgeschlossen ist
Aufrechnung (§387 BGB) ebenso wie Verrechnung im Rahmen einer
Kontokorrentabrede.“ Dieses Buch wird sicher nicht in der
Filiale stehen, aber die können ja in ihrer Pfändungsabteilung
anrufen, wenn sie wollen. Dort sollte dieses Buch greifbar
sein.

Viel Glück,

Hans-Jürgen

Hallo, Barbara,

ich bin kein Jurist, wie Du, aber ich sehe hier 289 nicht
einschlägig. Wenn das Konto durch eine
Zwangsvollstreckungsmaßnahme blockiert wäre, sähe das
natürlich anders aus. Ich will das nicht verharmlosen, aber
das „Konten-Hopping“ von Pfändungsschuldnern wird momentan zum
Volkssport. Nach dem Motto : „Und ist das eine Konto
dichtgemacht, dann mach ich einfach das nächste auf“. Es gibt
sogar Bankmitarbeiter, die ihren Kunden das raten. Dazu fällt
mir nichts mehr ein.

Im vorliegenden Fall gibt es aber keine
Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Die Bank des Kontoinhabers ist
bei einem Sollsaldo ein Pfändungsgläubiger dann, wenn eine
Überweisung auf das Konto kommt (weil sie dann ihr
AGB-Pfandrecht geltend macht). Wenn keine Überweisung mehr
kommt (weil ein neues Konto eröffnet wurde), entsteht auch
kein Pfandrecht und somit auch keine Pfandkehr.

Ein Konto mit Sollsaldo trockenzulegen ist, um das aus meiner
Sicht halblaienhaft rechtlich zu bewerten, vielleicht
Eigennutz, aber sicherlich kein strafbarer Eigennutz.

Ich lasse mich da aber gern eines Besseren belehren.

Gruss Hans-Jürgen

Hallo Hans-Jürgen,
Ich nehme alles zurück und werde mich nicht wieder an Strafrecht ranwagen. Wie immer falsch subsumiert. Ich entschuldige mich für die voreilige Wertung.
Danke, dass Du es so ausführlich und sachlich widerlegt hast.

Gruß
Barbara

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Hallo Barbara,

kein Problem, gern geschehen. Das öffentliche Eingestehen von Fehlern ist sehr selten geworden heutzutage, dafür mein Lob und ein Sternchen

Gruss Hans-Jürgen
***