Hallo Ihr,
ich habe da mal ein paar Fragen zum Thema Eigentumsvorbehalt:
Eine Firma verkauft einem Kunden mit Eigentumsvorbehalt ein Gerät. Der Kunde zahlt (auch nach mehrmaligem Mahnen) nicht.
Wie kann die Firma nun ihren Eigentumsvorbehalt durchsetzen? Kann sie selbst zum Kunden gehen und das Gerät wieder zurückfordern oder muss sie sich an andere Instanzen wenden?
Und wie sieht es aus, wenn der Kunde das Gerät zum Beispiel in eine Maschine ein- oder angebaut hat?
Vielen Dank schon mal im Voraus,
Matze
Eine Firma verkauft einem Kunden mit Eigentumsvorbehalt ein
Gerät. Der Kunde zahlt (auch nach mehrmaligem Mahnen) nicht.
Wie kann die Firma nun ihren Eigentumsvorbehalt durchsetzen?
Kann sie selbst zum Kunden gehen und das Gerät wieder
zurückfordern oder muss sie sich an andere Instanzen wenden?
Na ja, die Frage beantwortet sich doch eigentlich von selbst; Selbstjustiz ist verboten. Entweder der Kunde gibt die Sache freiwillig heraus, oder er muss eben verklagt werden.
Und wie sieht es aus, wenn der Kunde das Gerät zum Beispiel in
eine Maschine ein- oder angebaut hat?
Kommt drauf an, ob die Sache noch eine Sache ist oder ob sie in der anderen Sachen, in die sie eingebaut wurde, „aufgegangen“ ist.
Levay
Kommt drauf an, ob die Sache noch eine Sache ist oder ob sie
in der anderen Sachen, in die sie eingebaut wurde,
„aufgegangen“ ist.
Insbesondere kommt es darauf an, was für eine Art von Eigentumsvorbehalt vereinbart ist.
hm…?? Was? Wieo? Wo?
weil es verschiedene arten von eigentumsvorbehalten gibt, den einfachen, den verlängerten und noch ein paar andere. man muss insoweit sachenrecht, eigentumsübergang durch einbau und schuldrecht, z.B. das anwartschaftsrecht des eigentumsvorbehaltskäufers auseinander halten. letzlich kommt es auf die formulierung der ev-klausel an.
der hinweis auf die selbstjustiz ist natürlich grundsätzlich richtig. es gibt aber durchaus in engen grenzen selbsthilferechte, wenn z.b die Zerstörung deiner Sache droht und anderweitige Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist. sinnvoller als auf diese zurückzugreifen dürfte es aber sein, eine einstweilige verfügung auf herausgabe der gekauften sachen zu erlangen, wobei sich der verfügungsgrund eben aus der gefahr des eigentumsverlustes durch einbau ergeben kann. das wirtschaftlich sinnvollste wäre dagegen wohl die kaufpreisforderung als solche durchzusetzen, es sei denn die sache wären an einen dritten auch gebraucht praktisch ohne wertverlust verkaufbar.
wichtig wäre auch noch zu wissen, wielviele Raten oder Teile des Kaufpreises bezahlt wurden, da das Anwartschaftsrecht des EV-Käufers quasi mit jeder Rate wächst.
mfg astrachan
weil es verschiedene arten von eigentumsvorbehalten gibt, den
einfachen, den verlängerten und noch ein paar andere.
Und wo ist der Bezug zum Ausgangsposting?
der hinweis auf die selbstjustiz ist natürlich grundsätzlich
richtig. es gibt aber durchaus in engen grenzen
selbsthilferechte, wenn z.b die Zerstörung deiner Sache droht
und anderweitige Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
Da bin ich ja mal gespannt, an was du im vorliegenden Fall so denkst. Besitzschutzrechte darf man auch nicht ewig ausüben
Abgesehen davon, dass aus dem Sachverhalt nichts dergleichen hervorgeht.
das wirtschaftlich sinnvollste wäre dagegen wohl die
kaufpreisforderung als solche durchzusetzen, es sei denn die
sache wären an einen dritten auch gebraucht praktisch ohne
wertverlust verkaufbar.
Zustimmung.
Levay
Danke…
…Euch allen für die vielen Antworten!
Gruß Matze.