Scheidung und die Folgen

Hallo Rechtskundige,

folgender (fiktiver) Fall:
Ein verheiratetes Paar läßt sich scheiden und die Formalia sind soweit geklärt.
Da beide kein nennenswertes Einkommen haben (beide sind Studenten) auch nicht weiter problematisch.

Wenn nun nach Beendigung des Studiums einer der exPartner Arbeit aufnimmt und entsprechend ein Einkommen hat, kann der andere, der aus was für Gründen auch immer weiterhin kein Einkommen hat hergehen und verlangen, daß er Unterhalt erhält oder gelten endgültig die Bedingungen zum Zeitpunkt der Scheidung?

fragt sich

Gandalf

Hallo Gandalf,

ich unterstellt, das keine art von ehevertrag geschlossen wurde, gilt der gesetzliche güterstand der zugewinngemeinschaft. da aber beide eheleute kein einkommen habe, hast du damit recht, dass die diesbezüglichen ausgleichsansprüche wohl weitgehend ins leere gehen.

deine eigentliche frage bezieht sich aber auch auf etwas anderes: die nach-ehelicheunterhaltspflicht. diese gibt es und sie ist geregelt in… irgendwo zwischen § 1300 und § 1600 BGB.(ICh habe mir zur Regel gemacht hier immer nur zu schreiben, was ich Kopf habe, ohne es zu kontrollieren, daher die etwas ungenaue fundstelle). also nochmal eheliche unterhaltspflichten bestehen, während der ehe, während des getrenntlebens und sogar noch nach der scheidung, sofern sich nicht einer sofort wiederverheiratet oder etwas anderes vereinbart worden ist. die unterhaltspflichten, während der ehe und während des getrennt-lebens können die eheparteien auch nicht
vertraglich abändern. möglich ist es aber die nachehelichen unterhaltspflichten durch vertrag abzuändern. dieser bedarf nicht der notariellen beurkundung sondern kann zwischen den eheparteien privatschlrichtlich vereinbart werden. (auch das ergibt sich aus einer etwas wirren paragraphenkette, in der zahlen um § 1600 und §1800 eine rolle spielen).

die nächste frage, wäre dann allerdings ob diese vereinbarung nicht nur zwischen den eheparteien sondern auch gegenüber dritten wie dem bafögamt usw… wirksam ist, das weiß ich leider nicht.

mfg astrachan

Hallo,

Hallo Rechtskundige,

folgender (fiktiver) Fall:
Ein verheiratetes Paar läßt sich scheiden und die Formalia
sind soweit geklärt.
Da beide kein nennenswertes Einkommen haben (beide sind
Studenten) auch nicht weiter problematisch.

Wenn nun nach Beendigung des Studiums einer der exPartner
Arbeit aufnimmt und entsprechend ein Einkommen hat, kann der
andere, der aus was für Gründen auch immerweiterhin kein
Einkommen hat

na, die Gründe sind es, die zählen beim Unterhaltsanspruch

hergehen und verlangen, daß er Unterhalt erhält

oder gelten endgültig die Bedingungen zum Zeitpunkt der
Scheidung?

So einfach kann man das nicht beantworten. Auch eine nach der Scheidung aufgenommene Erwerbstätigkeit kann Unterhaltsansprüche begründen, wenn u.a. dafür die Weichen in der Ehe gesetzt wurden, diese Entwicklung mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet wurde und die EhePartner auf diese Erwartung hin schon Disositionen während der Ehe getroffen haben.

Kann nur im Einzelfall geklärt werden, darum kann hier keine genaue Antwort gegeben werden.

Gruß
Barbara