Hallo,
hab mal wieder ne Frage : ein Bekannter ist Vermieter von 2 Häusern mit mehreren Mietparteien. Nu hat er einem Mieter wohl fristlos gekündigt, den hats aber nicht interessiert, dieser bekommt daher jetzt eine Räumungsklage. Da wir dann das Thema gewechselt haben, hab ich da nicht weiter nachgefragt. Nur mal rein interessehalber : das mit der Räumungsklage geht doch glaube ich übers zuständige Amtsgericht, diese Klage, oder erst zum Anwalt? Sind da auch Formulare für vorhanden oder reicht da ein Schreiben mit den genauen Daten mit dem wo und wie und warum? Ist ne blöde Frage, ich weis, aber ich denke immer, es gibt für jeden Mist sicher unzählige Formulare (müssen ja nicht gleich 16 Seiten sein *gg*) in unserem bürokratischen Land.
Formularhassende Grüße
Erika
Hallo Erika,
unter
http://www.immobilien-office.de/inhalt/hio_raeumungs…
kannst Du nachlesen, wie der Vorgang läuft.
Ob Anwalt oder nicht hängt davon ab, wie sicher man sich fühlt, eine Klage so zu formulieren, dass sie vor der richterlichen Prüfung Bestand hat.
Vielleicht mal googeln, es gibt sicher ein paar Tips, wie so etwas aussehen soll.
Übrigens:Anwaltskosten kann man vom Mieter zurückfordern, denn er hat sie bei einer Räumungsklage, die Erfolg hat, zu tragen.
Und bei einem Anwalt muss man sich nicht selbst um Formulierung und später Durchsetzung des Titels kümmern.
Gruß
Barbara
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Bei Eurerem Wissen :
-
ab zum Anwalt,
-
Klage zu Gericht.
In einigen Sonderfällen kann der Mieter auf die Strasse
gesetzt werden. Da brauch man weder Anwalt, Gericht,
Polizei. (Gefahr im Verzug.)
Beispiel : Der Mieter macht Lagerfeuer in der Wohnung
aus dem Fussbodenholz.
Ähnliches gilt für Fälle wie Körperverletzung,
Nötigung, Sachbeschädigung pp.
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Hallo Erika,
da ich nicht weiss,in welchem Bundesland du wohnst…
Hier mal kurz zur Info:
BEVOR dein Bekannter irgendjemanden „auf die Straße“ setzt,sollte er sich unbedingt mit dem „Amt für Wohnungswesen“ (Hier bei uns in NRW) oder dem Sozialamt in Verbindung setzen.
Gemäß dem Grundgesetz hat jeder Mensch den Anspruch auf eine angemessene Unterkunft…Daher ist vor jeder „Zangsräumung“ bzw. Fristlosen Kündigung dieser Gang unabwendbar…ansonsten kann es deinen Bekanntem nämlich passieren,das ein Vollziehungsbeamter der Stadt vor ihm steht und die Wohnung beschlagnahmt… Denn niemand darf hier so einfach auf die Straße gesetzt werden…
Nun zum Stromanschluß:
Sofern der Miete selber der Anschlußinhaber ist,muss er sich an das Sozialamt wenden,wenn er weiterhin Strom beziehen will.
Anders würde es nur dann aussehen,wenn der Strom über den Vermieter
bezogen wird und Bestandteil der Nebenkosten ist.
mfg
Frank