Muß eine Kündigung unbedingt per
Einschreiben (Rückschein) erfolgen?
Eine Kündigung kann formlos ausgesprochen werden, sofern nicht durch Gesetz oder vertragliche Regelung, insbesondere durch allgemeine Geschäftsbedingungen, eine besondere Form vorgesehen ist. Nur der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, daß Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für die Kündigung eine Form vorschreiben, die über die Schriftform hinausgeht (z.B. Verwendung bestimmter Formulare), oder besondere Zugangserfordernisse verlangen (z.B. Quittung, Kündigung per Einschreiben) ohne weiteres unwirksam sind und nicht beachtet werden müssen.
Ist es möglich Fristen zu setzen oder
sonstige Mittel einzusetzen, um den
Ablauf etwas zu beschleunigen?
Die Kündigung wird wirksam mit Zugang beim Empfänger und ggf. Ablauf der Kündigungsfrist, wenn eine solche gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist. Ist eine Kündigungsfrist einzuhalten, so ist deren einseitige Verkürzung durch den Kündigenden mittel Fristsetzung nicht möglich. Fehlt eine Kündigungsfrist, ist Beschleunigung nicht notwendig.